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B - Prophylaktische Leistungen (1000) Wirksamkeitsvoraussetzung einer Gebührenvereinbarung

Eine Gebührenvereinbarung, in der Steigerungssätze bis zum 8,2-fachen Satz vereinbart wurden, ist nicht automatisch sittenwidrig. Die pauschale Rüge der Sittenwidrigkeit ist nicht ausreichend.

| Gericht: Landgericht Düsseldorf | Aktenzeichen: 9 0 2/14 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Paragraphen: § 2 - Abweichende Vereinbarung
Gebührennummern: 1000, 1020, 1030, 7000, 7010

Zahnärztekammern der Länder
Positionen und Statements