Übersicht nach Gebührennummern

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§ 6 - Gebühren für andere Leistungen Dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik

Dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik ist vom Leistungsinhalt der Geb.-Nr. 2180 erfasst und daher nicht nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.

| Gericht: Verwaltungsgericht Stuttgart | Aktenzeichen: 10 K 3203/16 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: nicht rechtskräftig

Paragraphen: § 6 - Gebühren für andere Leistungen
Gebührennummern: 2060, 2080, 2100, 2120, 2180

§ 6 - Gebühren für andere Leistungen Dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik

Die dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik ist nicht vom Leistungsinhalt der Gebührennummer 2180 GOZ erfasst und daher nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.

| Gericht: Amtsgericht Weinheim | Aktenzeichen: 1 C 140/17 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Paragraphen: § 6 - Gebühren für andere Leistungen
Gebührennummern: 2060, 2080, 2100, 2110, 2180, 5000

C - Konservierende Leistungen (2000) Adhäsive Befestigung ist Leistungsbestandteil von Kompositfüllungen

Die Gebühren-Nummer 2197 ist neben den Ziffern 2060, 2080, 2100 und 2120 bei Restaurationen in Adhäsivtechnik nicht gesondert berechenbar, da die adhäsive Befestigung bereits Leistungsbestandteil dieser Gebühren-Nummer ist.

| Gericht: Amtsgericht Köln | Aktenzeichen: 142 C 328/15 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Gebührennummern: 2060, 2080, 2100, 2197

§ 5 - Bemessung der Gebühren für Leistun… Begründungsaufforderung bei Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes

Der 2,3-fache Gebührensatz kann nur überschritten werden, wenn der vermehrte Aufwand auf den betreffenden Patienten zurückzuführen ist. Verfahrensbezogene Besonderheiten genügen nicht.

| Gericht: Verwaltungsgericht München | Aktenzeichen: M 17 K 17.5384 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt (siehe dazu auch VG München Az.: M 17 K 17.5823

Paragraphen: § 5 - Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses
Gebührennummern: 0100, 2040, 2060, 2100, 2120, 2197, 2410, 2420, 2430, 9000

§ 5 - Bemessung der Gebühren für Leistun… Begründungsanforderung bei Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes

Der 2,3-fache Gebührensatz kann nur überschritten werden, wenn der vermehrte Aufwand auf den betreffenden Patienten zurückzuführen ist. Verfahrensbezogene Besonderheiten genügen nicht.

| Gericht: Verwaltungsgericht München | Aktenzeichen: M 17 K 17.5823 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt (siehe dazu VG München M 17 K 17.5384)

Paragraphen: § 5 - Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses
Gebührennummern: 0100, 2040, 2060, 2080, 2100, 2120, 2197, 2410, 2420, 9000

C - Konservierende Leistungen (2000) Adhäsive Befestigung ist nicht Leistungsbestandteil von Kompositfüllungen

Die Gebührennummer 2197 Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ – ist neben den Gebührennummern 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ berechenbar.

| Gericht: Amtsgericht Wittlich | Aktenzeichen: 4b C 507/16 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Gebührennummern: 2060, 2080, 2100, 2120, 2197

C - Konservierende Leistungen (2000) Adhäsive Befestigung ist nicht Leistungsbestandteil von Kompositfüllungen

Die Gebührennummer 2197 ist neben den Gebührennummern 2060, 2080, 2100 und 2120 Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ – berechenbar.

| Gericht: Amtsgericht Siegburg | Aktenzeichen: 124 C 323/14 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Gebührennummern: 2060, 2080, 2100, 2120, 2197

§ 6 - Gebühren für andere Leistungen Adhäsive Befestigung nicht Bestandteil v. Kompositfüllungen/Entfernung v. Wurzelfüllmaterial analog…

Die Entfernung einer vorhandenen Wurzelfüllung ist nicht vom Leistungsinhalt der Gebühren-Nummer 2410 GOZ erfasst und analog berechenbar. Die Trepanation eines Zahnes nach der Gebühren-Nummer 2390 GOZ ist dagegen neben anderen endodontischen…

| Gericht: Amtsgericht Düsseldorf | Aktenzeichen: 25 C 2953/14 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: rechtskräftig

Paragraphen: § 6 - Gebühren für andere Leistungen
Gebührennummern: 2060, 2197, 2390, 2410

C - Konservierende Leistungen (2000) Adhäsive Befestigung ist nicht Leistungsbestandteil von Kompositfüllungen

Die Leistung der Gebühren-Nr. 2197 ist nicht Leistungsbestandteil der Gebühren-Nr. 2100 GOZ. Die Gebühren-Nr. 2197 hat den Charakter einer Zuschlagsposition und kann nur mit anderen Leistungen berechnet werden, so insbesondere zusammen mit der…

| Gericht: Amtsgericht Düsseldorf | Aktenzeichen: 27 C 3179/14 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: rechtskräftig

Gebührennummern: 2010, 2060, 2080, 2197

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