Dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik ist vom Leistungsinhalt der Geb.-Nr. 2180 erfasst und daher nicht nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Stuttgart
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Aktenzeichen: 10 K 3203/16
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: nicht rechtskräftig
Die dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik ist nicht vom Leistungsinhalt der Gebührennummer 2180 GOZ erfasst und daher nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.
Die Gebühren-Nummer 2197 ist neben den Ziffern 2060, 2080, 2100 und 2120 bei Restaurationen in Adhäsivtechnik nicht gesondert berechenbar, da die adhäsive Befestigung bereits Leistungsbestandteil dieser Gebühren-Nummer ist.
Der 2,3-fache Gebührensatz kann nur überschritten werden, wenn der vermehrte Aufwand auf den betreffenden Patienten zurückzuführen ist. Verfahrensbezogene Besonderheiten genügen nicht.
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Gericht: Verwaltungsgericht München
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Aktenzeichen: M 17 K 17.5823
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: unbekannt (siehe dazu VG München M 17 K 17.5384)
Der Begriff „in Adhäsivtechnik“ (Gebühren-Nummer 2080 GOZ) umfasst das Kondidionieren sowie das Kleben (Primen und Bonden). Da die Gebühren-Nummer 2197 das Konditionieren ebenfalls erfasst, verstöße eine Nebeneinanderberechnung der Gebühren-Nummern…
Die Leistung der Gebühren-Nr. 2197 ist nicht Leistungsbestandteil der Gebühren-Nr. 2100 GOZ.
Die Gebühren-Nr. 2197 hat den Charakter einer Zuschlagsposition und kann nur mit anderen Leistungen berechnet werden, so insbesondere zusammen mit der…