Übersicht nach Gebührennummern

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§ 6 - Gebühren für andere Leistungen Dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik

Dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik ist vom Leistungsinhalt der Geb.-Nr. 2180 erfasst und daher nicht nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.

| Gericht: Verwaltungsgericht Stuttgart | Aktenzeichen: 10 K 3203/16 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: nicht rechtskräftig

Paragraphen: § 6 - Gebühren für andere Leistungen
Gebührennummern: 2060, 2080, 2100, 2120, 2180

§ 6 - Gebühren für andere Leistungen Dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik

Die dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik ist nicht vom Leistungsinhalt der Gebührennummer 2180 GOZ erfasst und daher nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.

| Gericht: Amtsgericht Weinheim | Aktenzeichen: 1 C 140/17 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Paragraphen: § 6 - Gebühren für andere Leistungen
Gebührennummern: 2060, 2080, 2100, 2110, 2180, 5000

§ 4 - Gebühren Berechnung des Kariesdetektors und dentinadhäsiver Aufbaufüllungen

Die Anwendung des Kariesdetektors kann nach § 6 Abs. 1 Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ – analog gerechnet werden. Die Dentinadhäsive Aufbaufüllung ist nicht Leistungsbestandteil der Gebührennummer 2180 GOZ und nach § 6 Abs. 1 GOZ berechenbar.

| Gericht: Landgericht Stuttgart | Aktenzeichen: 22 O 171/16 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Paragraphen: § 4 - Gebühren , § 6 - Gebühren für andere Leistungen , § 9 - Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen
Gebührennummern: 2180

C - Konservierende Leistungen (2000) Adhäsive Aufbaufüllung/Wundverschlussplastik

Die adhäsive Aufbaufüllung zur Vorbereitung der Aufnahme einer Krone ist nach den Gebührennummern 2180 und 2197 Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ – zu berechnen. Eine analoge Berechnung kommt nicht in Betracht. Zahnärztliche…

| Gericht: Verwaltungsgericht Augsburg | Aktenzeichen: Au 2 K 17.1291 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Paragraphen: § 6 - Gebühren für andere Leistungen
Gebührennummern: 2180, 2197, 4120

C - Konservierende Leistungen (2000) Adhäsive Befestigung von Brackets ist mit Gebühren-Nr. 2197 GOZ berechenbar

Die Gebühren-Nummer 6100 umfasst nicht die adhäsive Befestigung von Klebebrackets. Deren adhäsive Befestigung ist zusätzlich mit der Gebühren-Nummer 2197 abrechenbar.

| Gericht: Amtsgericht Hildesheim | Aktenzeichen: 81 C 91/13 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: nicht rechtskräftig - aufgehoben durch LG Hildesheim Az.: 1 C 15/14

Paragraphen: § 4 - Gebühren
Gebührennummern: 2180, 2190, 2195, 2197, 6100

Zahnärztekammern der Länder
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