Die adhäsive Befestigung nach der Geb.-Nr. 2197 ist neben der Geb.-Nr. 6100 berechenbar. Bei Kompositfüllungen ist die adhäsive Befestigung dagegen Leistungsbestandteil.
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Gericht: Landgericht Hildesheim
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Aktenzeichen: 1 S 15/14 - Berufungsurteil zu AG Hildesheim 81 C 91/13
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: rechtskräftig
Die Gebühren-Nummer 6100 umfasst nicht die adhäsive Befestigung von Klebebrackets. Deren adhäsive Befestigung ist zusätzlich mit der Gebühren-Nummer 2197 abrechenbar.
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Gericht: Amtsgericht Hildesheim
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Aktenzeichen: 81 C 91/13
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: nicht rechtskräftig - aufgehoben durch LG Hildesheim Az.: 1 C 15/14
Die Geb.-Nr. 2290 GOZ ist für das Ausligieren von Bögen berechnungsfähig. Die adhäsive Befestigung von Klebebrackets ist mit der Geb.-Nr. 2197 GOZ gesondert berechnungsfähig.