Übersicht nach
Gebührennummern

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C - Konservierende Leistungen (2000)

360-Grad-Veneer ist nach Gebühren-Nr. 2210 GOZ berechenbar

Ein 360-Grad-Veneer ist nicht nach der Gebühren-Nr. 2220 (Teilkrone, Veneer), sondern nach der Gebühren-Nr. 2210 GOZ (Vollkrone) zu berechnen.

C - Konservierende Leistungen (2000)

Teilleistung gemäß Nr. 2230 GOZ

Die Präparation für die Versorgung durch eine Vollkrone ist nicht mit der Gebühr für ein Langzeitprovisorium abgegolten. Sie kann daher als Teilleistung gemäß Nr. 2230 GOZ berechnet werden, wenn die Überkronung nicht erfolgt.

C - Konservierende Leistungen (2000)

Runderlasse der Finanzministerien zur GOZ

Runderlasse der Finanzministerien zur GOZ sind bloße Rechtsauffassungen des Dienstherren und binden die Gerichte nicht.

§ 5 - Bemessung der Gebühren für Leistun…

Schwellenwertüberschreitung und Anspruch auf Beihilfe

Die Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes setzt patientenbezogene Besonderheiten oraus. Eine für nicht ausreichend erahtete Begründung kann vom Zahnarzt ergänzt werden.