Übersicht nach
Gebührennummern

Wählen Sie hier einen Gebührennummer aus, zu dem alle Urteile angezeigt werden sollen.

§ 6 - Gebühren für andere Leistungen

Entfernung vorhandener Wurzelkanalfüllungsmaterialien

Die Entfernung alter Wurzelfüllmaterialien ist nicht Leistungsbestandteil der Gebühren-Nr. 2410 GOZ und daher analog nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.

C - Konservierende Leistungen (2000)

Trepanation ist neben Geb.-Nr. 2360 GOZ berechnungsfähig. Kariesdetektor und Ozon sind…

Die Geb.-Nr. 2390 GOZ ist nicht Leistungsbestandteil der Geb.-Nr. 2360 GOZ und daher neben dieser berechnungsfähig; der Einsatz eines Kariesdetektors und der Einsatz von Ozon zur Desinfektion sind gem. § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnungsfähig.