Der 2,3-fache Gebührensatz kann nur überschritten werden, wenn der vermehrte Aufwand auf den betreffenden Patienten zurückzuführen ist. Verfahrensbezogene Besonderheiten genügen nicht.
|
Gericht: Verwaltungsgericht München
|
Aktenzeichen: M 17 K 17.5384
|
Dokumententyp: Urteil
|
Rechtskraft: unbekannt (siehe dazu auch VG München Az.: M 17 K 17.5823
Die Gebühren-Nummer 2390 GOZ definiert die Trepanation nicht als „alleinige“ Leistung, sondern lediglich als selbstständige Leistung. Sie ist daher neben den Gebühren-Nummern 2410, 2430 und 2440 GOZ berechenbar.
|
Gericht: Verwaltungsgericht Stuttgart
|
Aktenzeichen: 12 K 434/13
|
Dokumententyp: Urteil
|
Rechtskraft: nicht rechtskräftig (aufgehoben durch VGH Baden-Württemberg - aktuelles Az: 2 S 78/14
Die Trepanation eines Zahns (Geb.-Nr. 2390 GOZ) ist als selbstständige Leistung neben den Geb.-Nrn. 2410 GOZ (Wurzelkanalaufbereitung) und 2440 GOZ (Wurzelkanalfüllung) berechenbar.
|
Gericht: Verwaltungsgericht Stuttgart
|
Aktenzeichen: 6 K 4261/12
|
Dokumententyp: Urteil
|
Rechtskraft: nicht rechtskräftig - aufgehoben durch VGH Baden-Württemberg - Az: 2 S 77/14