Übersicht nach Gebührennummern

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§ 6 - Gebühren für andere Leistungen Analoge Berechnung der intrakoronalen und intrakanalären Diagnostik (IKD)

Bei einer intrakoronalen und intrakanalären Diagnostik (IKD) handelt es sich um eine selbständige zahnärztliche Leistung, die gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen ist.

| Gericht: Amtsgericht Ludwigsburg | Aktenzeichen: 8 C 1040/16 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Paragraphen: § 6 - Gebühren für andere Leistungen
Gebührennummern: 2390, 2410, 2440, 4090

§ 6 - Gebühren für andere Leistungen Entfernung vorhandener Wurzelkanalfüllungsmaterialien

Die Entfernung alter Wurzelfüllmaterialien ist nicht Leistungsbestandteil der Gebühren-Nr. 2410 GOZ und daher analog nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.

| Gericht: Amtsgericht Siegburg | Aktenzeichen: 102 C 118/15 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: rechtskräftig

Paragraphen: § 6 - Gebühren für andere Leistungen
Gebührennummern: 2160, 2170, 2360, 2410, 2440

C - Konservierende Leistungen (2000) Trepanation eines Zahnes als selbstständige Leistung

Die Gebühren-Nummer 2390 GOZ definiert die Trepanation nicht als „alleinige“ Leistung, sondern lediglich als selbstständige Leistung. Sie ist daher neben den Gebühren-Nummern 2410, 2430 und 2440 GOZ berechenbar.

| Gericht: Verwaltungsgericht Stuttgart | Aktenzeichen: 12 K 434/13 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: nicht rechtskräftig (aufgehoben durch VGH Baden-Württemberg - aktuelles Az: 2 S 78/14

Gebührennummern: 2390, 2410, 2430, 2440

C - Konservierende Leistungen (2000) Trepanation ist eine selbstständige Leistung

Die Trepanation eines Zahns (Geb.-Nr. 2390 GOZ) ist als selbstständige Leistung neben den Geb.-Nrn. 2410 GOZ (Wurzelkanalaufbereitung) und 2440 GOZ (Wurzelkanalfüllung) berechenbar.

| Gericht: Verwaltungsgericht Stuttgart | Aktenzeichen: 6 K 4261/12 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: nicht rechtskräftig - aufgehoben durch VGH Baden-Württemberg - Az: 2 S 77/14

Gebührennummern: 2390, 2410, 2430, 2440

Zahnärztekammern der Länder
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