Die Revision einer vorhandenen Wurzelfüllung ist analog berechenbar. Die für die Wurzelbehandlung verwendeten Einmalwerkzeuge sind gesondert berechenbar.
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Gericht: Amtsgericht Bad Homburg
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Aktenzeichen: 2 C 2200/14 (29)
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: rechtskräftig