Die adhäsive Aufbaufüllung zur Vorbereitung der Aufnahme einer Krone ist nach den Gebührennummern 2180 und 2197 Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ – zu berechnen. Eine analoge Berechnung kommt nicht in Betracht.
Zahnärztliche…
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Gericht: Verwaltungsgericht Augsburg
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Aktenzeichen: Au 2 K 17.1291
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: unbekannt