Übersicht nach Gebührennummern

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§ 1 - Anwendungsbereich Individualisierung eines Konfektionslöffels/ medizinische Notwendigkeit der Lingualtechnik

Die Individualisierung eines Konfektionslöffels erfüllt die Anforderungen eines individuellen Löffels. Die Befestigung von Brackets in Lingualtechnik ist medizinisch notwendig und nicht bloße Kosmetik.

| Gericht: Landgericht Düsseldorf | Aktenzeichen: 9 O 396/ 14 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: aufgehoben durch OLG Düsseldorf 23 U 87/ 17

Paragraphen: § 1 - Anwendungsbereich , § 6 - Gebühren für andere Leistungen , § 9 - Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen
Gebührennummern: 5170

C - Konservierende Leistungen (2000) Runderlasse der Finanzministerien zur GOZ

Runderlasse der Finanzministerien zur GOZ sind bloße Rechtsauffassungen des Dienstherren und binden die Gerichte nicht.

| Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen | Aktenzeichen: 1 A 1660/15 | Dokumententyp: Beschluss | Rechtskraft: rechtskräftiger Berufungsbeschluss - siehe dazu VG Köln Az.: 10 K 4705/13

Paragraphen: § 5 - Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses
Gebührennummern: 2200, 2210, 2220, 5170

C - Konservierende Leistungen (2000) Anatomische Abformung mit individuellem Löffel kann analog berechnungsfähig sein

Liegen die in der Gebühren-Nummer 5170 GOZ genannten Kriterien nicht vor, kommt eine direkte Berechnung der Gebühren-Nummer nicht in Betracht. Die anatomische Abformung mit individuellem Löffel ist in diesen Fällen analog berechnungsfähig.

| Gericht: Amtsgericht Pirmasens | Aktenzeichen: 5 C 444/14 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: rechtskräftig

Paragraphen: § 6 - Gebühren für andere Leistungen
Gebührennummern: 2290, 5110, 7090, 5170

Zahnärztekammern der Länder
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