Übersicht nach Gebührennummern

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§ 4 - Gebühren Eingliederung eines festsitzenden Retainers gesondert berechenbar

Die Eingliederung eines festsitzenden Retainers ist nicht mit den Kernpositionen nach den Nummern 6030 bis 6080 GOZ abgegolten.

| Gericht: Oberverwaltungsgericht Münster | Aktenzeichen: 1 A 2252/16 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Paragraphen: § 4 - Gebühren , § 6 - Gebühren für andere Leistungen
Gebührennummern: 6010, 6030, 6050, 6080, 6100, 6140

§ 2 - Abweichende Vereinbarung Wirksamkeitsvoraussetzung einer Gebührenvereinbarung

Eine Gebührenvereinbarung ist auch dann wirksam, wenn die Vereinbarung alle denkbaren zahnärztlichen Leistungen mit den entsprechenden Gebührennummern erfasst und in der Behandlung nicht alle diese Leistungen erbracht werden.

| Gericht: Amtsgericht Düsseldorf | Aktenzeichen: 27 C 11833/14 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: rechtskräftig

Paragraphen: § 2 - Abweichende Vereinbarung , § 10 - Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung
Gebührennummern: 6010

Zahnärztekammern der Länder
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