Übersicht nach Gebührennummern

Wählen Sie hier einen Gebührennummer aus, zu dem alle Urteile angezeigt werden sollen.

§ 4 - Gebühren Neben den kieferorthopädischen Kernpositionen 6030 bis 6080 GOZ sind weitere Leistungen zusätzlich…

Die Gebührennummern 6030 bis 6080 umfassen nur die Leistungen zur Kieferumformung und Retention. Die Eingliederung festsitzender Therapiemittel ist damit nicht abgegolten und daher zusätzlich berechenbar.

| Gericht: Amtsgericht Waiblingen | Aktenzeichen: 1 C 836/19 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Paragraphen: § 4 - Gebühren
Gebührennummern: 6030, 6040, 6050, 6060, 6070, 6080, 6100, 6140

§ 6 - Gebühren für andere Leistungen Entfernung von KFO-Bögen

Die Entfernung von KFO-Bögen ist nicht von den Kernpositionen 6030 bis 6080 erfasst und daher nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Der Runderlass eines Finanzministeriums beschränkt die Berechnung auf die Geb.-Nr. 6130 analog.

| Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW | Aktenzeichen: 1 A 2596/ 16, Vorinstanz (Verwaltungsgericht Köln, 19 K 4516/ 15 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: 

Paragraphen: § 6 - Gebühren für andere Leistungen
Gebührennummern: 2197, 2290, 6030, 6040, 6060, 6080, 6100, 6130

§ 9 - Ersatz von Auslagen für zahntechni… Eingliederung eines festsitzenden Retainers gesondert berechenbar

Die Eingliederung eines festsitzenden Retainers ist nicht mit den Kernpositionen nach den Nummern 6030 bis 6080 GOZ abgegolten und daher nach GOÄ-Nr. 2698 berechenbar.

| Gericht: Amtsgericht Wedding (Berlin) | Aktenzeichen: 7 C 186/16 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Paragraphen: § 9 - Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen
Gebührennummern: 6030, 6040, 6050, 6060, 6070, 6080

G - Kieferorthopädische Leistungen (6000… Beweislast für medizinische Notwendigkeit/Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Gebührenvereinbarung

Beweislast für medizinische Notwendigkeit liegt bei Versicherungsnehmer. Eine Honorarvereinbarung kann grundsätzlich auch während der laufenden Behandlung geschlossen werden.

| Gericht: Landesgericht Düsseldorf | Aktenzeichen: 9 S 31/14 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: rechtskräftig (Berufsurteil mit Entscheidung zur Aufhebung des Urteils des AG Düsseldorf - Az.: 33 C 10350/13 )

Paragraphen: § 2 - Abweichende Vereinbarung
Gebührennummern: 6040, 6100

§ 6 - Gebühren für andere Leistungen Entfernen eines Bogens/ Eingliederung eines Retainers

Die Entfernung eines Bogens ist eine nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnende Leistung. Für die Berechnung kommt die Geb.-Nr. 2290 analog in Betracht. Das Eingliedern eines Retainers ist – als Maßnahme der Retention – von den Geb.-Nrn. 6040 und…

| Gericht: Verwaltungsgericht Köln | Aktenzeichen: 19 K 4516/ 15 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: aufgehoben durch Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2596/ 16

Paragraphen: § 6 - Gebühren für andere Leistungen
Gebührennummern: 6040, 6060, 6080

G - Kieferorthopädische Leistungen (6000… Beweislast für medizinische Notwendigkeit/Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Gebührenvereinbarung

Beweislast für medizinische Notwendigkeit liegt bei Versicherungsnehmer. Eine Honorarvereinbarung kann grundsätzlich auch während der laufenden Behandlung geschlossen werden.

| Gericht: Amtsgericht Düsseldorf | Aktenzeichen: 33 C 10350/13 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: nicht rechtskräftig (Aufgehoben durch das Urteil des LG Düsseldorf, Az.: 9 C 31/14

Paragraphen: § 2 - Abweichende Vereinbarung
Gebührennummern: 6040, 6100

G - Kieferorthopädische Leistungen (6000… Eingliederung eines Teilbogens

Die Gebührennummer 6090 ist je Kiefer (2x je Sitzung) und neben den Gebührennummern 6030 bis 6050 berechnungsfähig. Die Nummer 2702 der Gebührenordnung der Ärzte – GOÄ - setzt einen Kieferbruch voraus.

| Gericht: Verwaltungsgericht Stuttgart | Aktenzeichen: 3 K 1809/13 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Gebührennummern: 6030, 6040, 6050, 6090

Zahnärztekammern der Länder
Positionen und Statements