Übersicht nach Gebührennummern

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§ 4 - Gebühren Neben den kieferorthopädischen Kernpositionen 6030 bis 6080 GOZ sind weitere Leistungen zusätzlich…

Die Gebührennummern 6030 bis 6080 umfassen nur die Leistungen zur Kieferumformung und Retention. Die Eingliederung festsitzender Therapiemittel ist damit nicht abgegolten und daher zusätzlich berechenbar.

| Gericht: Amtsgericht Waiblingen | Aktenzeichen: 1 C 836/19 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Paragraphen: § 4 - Gebühren
Gebührennummern: 6030, 6040, 6050, 6060, 6070, 6080, 6100, 6140

§ 6 - Gebühren für andere Leistungen Entfernung von KFO-Bögen

Die Entfernung von KFO-Bögen ist nicht von den Kernpositionen 6030 bis 6080 erfasst und daher nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Der Runderlass eines Finanzministeriums beschränkt die Berechnung auf die Geb.-Nr. 6130 analog.

| Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW | Aktenzeichen: 1 A 2596/ 16, Vorinstanz (Verwaltungsgericht Köln, 19 K 4516/ 15 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: 

Paragraphen: § 6 - Gebühren für andere Leistungen
Gebührennummern: 2197, 2290, 6030, 6040, 6060, 6080, 6100, 6130

§ 4 - Gebühren Eingliederung eines festsitzenden Retainers gesondert berechenbar

Die Eingliederung eines festsitzenden Retainers ist nicht mit den Kernpositionen nach den Nummern 6030 bis 6080 GOZ abgegolten.

| Gericht: Oberverwaltungsgericht Münster | Aktenzeichen: 1 A 2252/16 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Paragraphen: § 4 - Gebühren , § 6 - Gebühren für andere Leistungen
Gebührennummern: 6010, 6030, 6050, 6080, 6100, 6140

§ 9 - Ersatz von Auslagen für zahntechni… Eingliederung eines festsitzenden Retainers gesondert berechenbar

Die Eingliederung eines festsitzenden Retainers ist nicht mit den Kernpositionen nach den Nummern 6030 bis 6080 GOZ abgegolten und daher nach GOÄ-Nr. 2698 berechenbar.

| Gericht: Amtsgericht Wedding (Berlin) | Aktenzeichen: 7 C 186/16 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Paragraphen: § 9 - Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen
Gebührennummern: 6030, 6040, 6050, 6060, 6070, 6080

§ 6 - Gebühren für andere Leistungen Entfernen eines Bogens/ Eingliederung eines Retainers

Die Entfernung eines Bogens ist eine nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnende Leistung. Für die Berechnung kommt die Geb.-Nr. 2290 analog in Betracht. Das Eingliedern eines Retainers ist – als Maßnahme der Retention – von den Geb.-Nrn. 6040 und…

| Gericht: Verwaltungsgericht Köln | Aktenzeichen: 19 K 4516/ 15 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: aufgehoben durch Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2596/ 16

Paragraphen: § 6 - Gebühren für andere Leistungen
Gebührennummern: 6040, 6060, 6080

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