Die Gebührennummern 6030 bis 6080 umfassen nur die Leistungen zur Kieferumformung und Retention. Die Eingliederung festsitzender Therapiemittel ist damit nicht abgegolten und daher zusätzlich berechenbar.
Die Berechnung der adhäsiven Befestigung neben der Gebührennummer 6100 GOZ ist zwar umstritten, aber vertretbar. Soweit die Beihilfeverordnung eine Nebeneinanderberechnung ausschließt, beseitigt dies aber die Beihilfefähigkeit.
Die Entfernung von KFO-Bögen ist nicht von den Kernpositionen 6030 bis 6080 erfasst und daher nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Der Runderlass eines Finanzministeriums beschränkt die Berechnung auf die Geb.-Nr. 6130 analog.
Die Berechnung der adhäsiven Befestigung neben der Geb.-Nr. 6100 GOZ ist zwar umstritten, aber vertretbar. Soweit die Beihilfeverordnung eine Nebeneinanderberechnung ausschließt, beseitigt dies aber die Beihilfefähigkeit.
Beweislast für medizinische Notwendigkeit liegt bei Versicherungsnehmer. Eine Honorarvereinbarung kann grundsätzlich auch während der laufenden Behandlung geschlossen werden.
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Gericht: Landesgericht Düsseldorf
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Aktenzeichen: 9 S 31/14
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: rechtskräftig (Berufsurteil mit Entscheidung zur Aufhebung des Urteils des AG Düsseldorf - Az.: 33 C 10350/13 )
1. Eine Foto- oder Videodokumentation ausschließlich zu Dokumentationszwecken ist von den Gebührenpositionen der Untersuchungsleistungen erfasst und daher nicht gesondert berechnungsfähig.
2. Die Adhäsive Befestigung eines Brackets ist nicht…
Bei Eingliederung von Klebebrackets mittels Adhäsionstechnik können neben der Gebührennummer 6100 auch Leistungen nach Gebührennummer 2197 berechnet werden.
Die adhäsive Befestigung eines Brackets ist nicht Leistungsbestandteil der Gebühren-Nummer 6100 GOZ. Die Gebühren-Nummer 6100 GOZ umfasst nur das Kleben mit anderen Techniken. Eine Berechnung scheidet jedoch aus, wenn die Gebühren-Nummer 2197 GOZ im…
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Gericht: Amtsgericht München
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Aktenzeichen: 242 C 693/15
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: unbekannt