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Gebührennummern

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§ 4 - Gebühren

Neben den kieferorthopädischen Kernpositionen 6030 bis 6080 GOZ sind weitere Leistungen zusätzlich…

Die Gebührennummern 6030 bis 6080 umfassen nur die Leistungen zur Kieferumformung und Retention. Die Eingliederung festsitzender Therapiemittel ist damit nicht abgegolten und daher zusätzlich berechenbar.

§ 4 - Gebühren

Keine Beihilfefähigkeit der adhäsiven Befestigung der Gebührennummer 6100 GOZ

Die Berechnung der adhäsiven Befestigung neben der Gebührennummer 6100 GOZ ist zwar umstritten, aber vertretbar. Soweit die Beihilfeverordnung eine Nebeneinanderberechnung ausschließt, beseitigt dies aber die Beihilfefähigkeit.

§ 6 - Gebühren für andere Leistungen

Entfernung von KFO-Bögen

Die Entfernung von KFO-Bögen ist nicht von den Kernpositionen 6030 bis 6080 erfasst und daher nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Der Runderlass eines Finanzministeriums beschränkt die Berechnung auf die Geb.-Nr. 6130 analog.

§ 4 - Gebühren

Eingliederung eines festsitzenden Retainers gesondert berechenbar

Die Eingliederung eines festsitzenden Retainers ist nicht mit den Kernpositionen nach den Nummern 6030 bis 6080 GOZ abgegolten.

§ 4 - Gebühren

Keine Beihilfefähigkeit der adhäsiven Befestigung der Gebührennummer 6100 GOZ

Die Berechnung der adhäsiven Befestigung neben der Geb.-Nr. 6100 GOZ ist zwar umstritten, aber vertretbar. Soweit die Beihilfeverordnung eine Nebeneinanderberechnung ausschließt, beseitigt dies aber die Beihilfefähigkeit.

G - Kieferorthopädische Leistungen (6000…

Beweislast für medizinische Notwendigkeit/Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Gebührenvereinbarung

Beweislast für medizinische Notwendigkeit liegt bei Versicherungsnehmer. Eine Honorarvereinbarung kann grundsätzlich auch während der laufenden Behandlung geschlossen werden.

C - Konservierende Leistungen (2000)

1. Fotodokumentation zu Dokumentationszwecken/2. Gebühren-Nr. 2197 ist neben der Gebühren-Nr. 6100…

1. Eine Foto- oder Videodokumentation ausschließlich zu Dokumentationszwecken ist von den Gebührenpositionen der Untersuchungsleistungen erfasst und daher nicht gesondert berechnungsfähig. 2. Die Adhäsive Befestigung eines Brackets ist nicht…

C - Konservierende Leistungen (2000)

Eingliederung von Klebebrackets

Bei Eingliederung von Klebebrackets mittels Adhäsionstechnik können neben der Gebührennummer 6100 auch Leistungen nach Gebührennummer 2197 berechnet werden.

C - Konservierende Leistungen (2000)

Gebühren-Nummer 2197 GOZ ist neben der Gebühren-Nummer 6100 GOZ berechenbar

Die adhäsive Befestigung eines Brackets ist nicht Leistungsbestandteil der Gebühren-Nummer 6100 GOZ. Die Gebühren-Nummer 6100 GOZ umfasst nur das Kleben mit anderen Techniken. Eine Berechnung scheidet jedoch aus, wenn die Gebühren-Nummer 2197 GOZ im…