Die adhäsive Befestigung der Brackets ist nicht Leistungsbestandteil der Gebührennummer 6100 GOZ, da auch eine andere Befestigungsart in Betracht kommt bzw. kam.
Die adhäsive Befestigung eines Brackets ist nicht Leistungsbestandteil der Gebührennummer 6100
|
Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
|
Aktenzeichen: 2 A 10634/15.OVG
|
Dokumententyp: Urteil
|
Rechtskraft: rechtskräftig - siehe auch dazu Vorinstanz: VG Neustadt a. d. Weinstraße - Az.: 1 K 866/14.NW - dieses ist mit dieser Entscheidung aufgehoben
Bei einer Eingliederung eines Klebebrackets mittels Adhäsivtechnik sind neben Aufwendungen für Leistungen nach GOZ-Nr. 6100 auch Aufwendungen für Leistungen nach GOZ-Nr. 2197 beihilfefähig.
Die Gebührennummer 6100 umfasst nicht die adhäsive Befestigung der Klebebrackets. Die adhäsive Befestigung ist zusätzlich mit der Gebührennummer 2197 GOZ berechenbar.
|
Gericht: Amtsgericht Bad Kreuznach
|
Aktenzeichen: 23 C 285/15
|
Dokumententyp: Urteil
|
Rechtskraft: rechtskräftig
Die Gebührennummer 6100 GOZ umfasst nicht die adhäsive Befestigung der Klebebrackets. Deren adhäsive Befestigung ist zusätzlich mit der Gebührennummer 2197 GOZ berechenbar. Die Koste für ein Dokumentations- oder Schaumodell sind nicht berechenbar.
Die Eingliederung eines Klebebrackets nach der Gebührennummer 6100 GOZ erfasst nicht dessen adhäsive Befestigung. Diese ist zusätzlich neben der Gebührennummer 2197 GOZ zu berechnen.