Die Gebührennummern 6030 bis 6080 umfassen nur die Leistungen zur Kieferumformung und Retention. Die Eingliederung festsitzender Therapiemittel ist damit nicht abgegolten und daher zusätzlich berechenbar.
Die Geb.-Nr. 2290 GOZ ist für das Ausligieren von Bögen berechnungsfähig. Die adhäsive Befestigung von Klebebrackets ist mit der Geb.-Nr. 2197 GOZ gesondert berechnungsfähig.