Die Begründung der Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes muss den besonderen Zeitaufwand und den Schwierigkeitsgrad plausibel erläutern. Hierzu ist es erforderlich, dass dargelegt wird, wie sich der konkrete Fall vom einfachen und…
Die Geb.-Nr. 2290 GOZ ist für das Ausligieren von Bögen berechnungsfähig. Die adhäsive Befestigung von Klebebrackets ist mit der Geb.-Nr. 2197 GOZ gesondert berechnungsfähig.
Die Gebühren-Nummer 2390 GOZ definiert die Trepanation nicht als „alleinige“ Leistung, sondern lediglich als selbstständige Leistung. Sie ist daher neben den Gebühren-Nummern 2410, 2430 und 2440 GOZ berechenbar.
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Gericht: Verwaltungsgericht Stuttgart
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Aktenzeichen: 12 K 434/13
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: nicht rechtskräftig (aufgehoben durch VGH Baden-Württemberg - aktuelles Az: 2 S 78/14
Die Trepanation eines Zahns (Geb.-Nr. 2390 GOZ) ist als selbstständige Leistung neben den Geb.-Nrn. 2410 GOZ (Wurzelkanalaufbereitung) und 2440 GOZ (Wurzelkanalfüllung) berechenbar.
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Gericht: Verwaltungsgericht Stuttgart
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Aktenzeichen: 6 K 4261/12
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: nicht rechtskräftig - aufgehoben durch VGH Baden-Württemberg - Az: 2 S 77/14
Preis- und Leistungsverzeichnisse von Kostenerstattern können nur dann Grundlage der Erstattungsentscheidung sein, wenn sie wirksam zum Bestandteil des Versicherungsvertrages gemacht wurden.
Die Gebührennummer 6090 ist je Kiefer (2x je Sitzung) und neben den Gebührennummern 6030 bis 6050 berechnungsfähig. Die Nummer 2702 der Gebührenordnung der Ärzte – GOÄ - setzt einen Kieferbruch voraus.
Wird neben einer im Behandlungsvertrag vereinbarten professionellen Zahnreinigung vom Zahnarzt eine parodontalchirurgische Therapie (Entfernung der subgingivalen Konkremente – Geb.-Nr. 4070 GOZ (100 Punkte) bzw. Geb.-Nr. 4075 GOZ (130 Punkte)…