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Gebührennummern

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§ 3 - Vergütung

Umfang des Behandlungsvertrags: Konkremententfernung im subgingivalen Bereich nicht PZR

Wird neben einer im Behandlungsvertrag vereinbarten professionellen Zahnreinigung vom Zahnarzt eine parodontalchirurgische Therapie (Entfernung der subgingivalen Konkremente – Geb.-Nr. 4070 GOZ (100 Punkte) bzw. Geb.-Nr. 4075 GOZ (130 Punkte)…

§ 6 - Gebühren für andere Leistungen

Photodynamische Therapie

Die Photodynamische Therapie ist nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu erechnen.

B - Prophylaktische Leistungen (1000)

Subgingivale Belagsentfernung neben PZR

Die zusätzliche analoge Berechnung der subgingivalen Belagsentfernung im Rahmen einer Professionellen Zahnreinigung (PZR) ist vertretbar.

Urteil zur Abrechnung ohne GOZ-Bezug

Keine Anwendbarkeit des Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnisses für zahntechnische Leistungen…

Das BEL II gilt nur im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung; der PKV-Patient darf eine höhere Qualität der Leistung erwarten. Eine PKV darf ihre Versicherten nicht allein aus Kostengründen auf eine kostengünstigere Alternativversorgung…

§ 1 - Anwendungsbereich

Medizinisch nicht notwendige Leistungen nach GOZ

Die Gebührenordnung für Ärzte ist auch auf die Abrechnung medizinisch nicht indizierter kosmetischer Operationen anzuwenden.

§ 2 - Abweichende Vereinbarung

Vereinbarung gem. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ

Die Gebührenmarge bei Zahnärzten ist besonders schmal, da der 2,3-fache Satz nur noch der Vergütung der GKV entspricht. Honorare unterhalb des Bema sind „kaum noch als angemessen zu bezeichnen“. Für überdurchschnittliche Fälle steht nur der Rahmen…

§ 2 - Abweichende Vereinbarung

Anforderungen an eine abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ

Eine wirksame Honorarvereinbarung setzt eine persönliche Absprache im Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem voraus. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform und muss den Hinweis enthalten, dass eine Erstattung durch Erstattungsstellen…

§ 2 - Abweichende Vereinbarung

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ

Eine Honorarvereinbarung kann auch während einer laufenden Behandlung für noch nicht begonnene Leistungen geschlossen werden. Die Vereinbarung kann jedoch unwirksam sein, wenn dem Patienten nicht zuzumuten ist, die weitere Behandlung abzulehnen und…

§ 2 - Abweichende Vereinbarung

Formularmäßige Vereinbarung nach §2 GOZ unzulässig

Honorarverträge nach § 2 GOZ können wirksam nur im Verhandlungswege zustande kommen. Formularartig ausgestaltete, einseitig festgelegte Honorarvereinbarungen sind unwirksam.