Übersicht nach Gebührennummern

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§ 5 - Bemessung der Gebühren für Leistun… Begründungsanforderung bei Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes

Der 2,3-fache Gebührensatz kann nur überschritten werden, wenn der vermehrte Aufwand auf den betreffenden Patienten zurückzuführen ist. Verfahrensbezogene Besonderheiten genügen nicht.

| Gericht: Verwaltungsgericht München | Aktenzeichen: M 17 K 17.5823 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt (siehe dazu VG München M 17 K 17.5384)

Paragraphen: § 5 - Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses
Gebührennummern: 0100, 2040, 2060, 2080, 2100, 2120, 2197, 2410, 2420, 9000

§ 9 - Ersatz von Auslagen für zahntechni… Eingliederung eines festsitzenden Retainers gesondert berechenbar

Die Eingliederung eines festsitzenden Retainers ist nicht mit den Kernpositionen nach den Nummern 6030 bis 6080 GOZ abgegolten und daher nach GOÄ-Nr. 2698 berechenbar.

| Gericht: Amtsgericht Wedding (Berlin) | Aktenzeichen: 7 C 186/16 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Paragraphen: § 9 - Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen
Gebührennummern: 6030, 6040, 6050, 6060, 6070, 6080

§ 6 - Gebühren für andere Leistungen Entfernung einer vorhandenen Wurzelfüllung ist analog berechenbar

Das Entfernen einer vorhandenen Wurzelfüllung ist nicht Leistungsbestandteil der Gebührennummer 2410 GOZ und daher als selbständige Leistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.

| Gericht: Amtsgericht Heidenheim an der Brenz | Aktenzeichen: 5 C 1225/17 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Paragraphen: § 6 - Gebühren für andere Leistungen

§ 5 - Bemessung der Gebühren für Leistun… Überschreitung des 2,3fachen Satzes nur in Ausnahmefällen

Die Berücksichtigung von Besonderheiten der Bemessungskriterien gem. § 5 Abs. 2 S. 1 GOZ steht nicht im Ermessen des Zahnarztes, sondern ist rechtlich voll nachprüfbar. Aus § 5 Absatz 2 folgt, dass das Überschreiten des 2,3fachen Satzes einer…

| Gericht: Verwaltungsgericht Bayreuth | Aktenzeichen: B 5 K 17.435 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Paragraphen: § 5 - Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses , § 10 - Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung

G - Kieferorthopädische Leistungen (6000… Beweislast für medizinische Notwendigkeit/Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Gebührenvereinbarung

Beweislast für medizinische Notwendigkeit liegt bei Versicherungsnehmer. Eine Honorarvereinbarung kann grundsätzlich auch während der laufenden Behandlung geschlossen werden.

| Gericht: Landesgericht Düsseldorf | Aktenzeichen: 9 S 31/14 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: rechtskräftig (Berufsurteil mit Entscheidung zur Aufhebung des Urteils des AG Düsseldorf - Az.: 33 C 10350/13 )

Paragraphen: § 2 - Abweichende Vereinbarung
Gebührennummern: 6040, 6100

§ 1 - Anwendungsbereich Voraussetzungen einer Gebührenvereinbarung und pauschale Behauptung der Unangemessenheit

Angebliche Sittenwidrigkeit einer Gebührenvereinbarung muss substantiell dargelegt werden. Speicheldiagnostik zur Bestimmung des individuellen Kariesrisikos kann medizinisch notwendige Leistung sein.

| Gericht: Amtsgericht Düsseldorf | Aktenzeichen: 27 C 16307/13 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Paragraphen: § 1 - Anwendungsbereich , § 2 - Abweichende Vereinbarung , § 10 - Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung

§ 4 - Gebühren Berechnung des Kariesdetektors und dentinadhäsiver Aufbaufüllungen

Die Anwendung des Kariesdetektors kann nach § 6 Abs. 1 Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ – analog gerechnet werden. Die Dentinadhäsive Aufbaufüllung ist nicht Leistungsbestandteil der Gebührennummer 2180 GOZ und nach § 6 Abs. 1 GOZ berechenbar.

| Gericht: Landgericht Stuttgart | Aktenzeichen: 22 O 171/16 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Paragraphen: § 4 - Gebühren , § 6 - Gebühren für andere Leistungen , § 9 - Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen
Gebührennummern: 2180

B - Prophylaktische Leistungen (1000) Wirksamkeitsvoraussetzung einer Gebührenvereinbarung

Eine Gebührenvereinbarung, in der Steigerungssätze bis zum 8,2-fachen Satz vereinbart wurden, ist nicht automatisch sittenwidrig. Die pauschale Rüge der Sittenwidrigkeit ist nicht ausreichend.

| Gericht: Landgericht Düsseldorf | Aktenzeichen: 9 0 2/14 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Paragraphen: § 2 - Abweichende Vereinbarung
Gebührennummern: 1000, 1020, 1030, 7000, 7010

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