Übersicht nach
Gebührennummern

Wählen Sie hier einen Gebührennummer aus, zu dem alle Urteile angezeigt werden sollen.

§ 5 - Bemessung der Gebühren für Leistun…

Begründungsanforderung bei Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes

Der 2,3-fache Gebührensatz kann nur überschritten werden, wenn der vermehrte Aufwand auf den betreffenden Patienten zurückzuführen ist. Verfahrensbezogene Besonderheiten genügen nicht.

§ 9 - Ersatz von Auslagen für zahntechni…

Eingliederung eines festsitzenden Retainers gesondert berechenbar

Die Eingliederung eines festsitzenden Retainers ist nicht mit den Kernpositionen nach den Nummern 6030 bis 6080 GOZ abgegolten und daher nach GOÄ-Nr. 2698 berechenbar.

§ 6 - Gebühren für andere Leistungen

Entfernung einer vorhandenen Wurzelfüllung ist analog berechenbar

Das Entfernen einer vorhandenen Wurzelfüllung ist nicht Leistungsbestandteil der Gebührennummer 2410 GOZ und daher als selbständige Leistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.

§ 5 - Bemessung der Gebühren für Leistun…

Überschreitung des 2,3fachen Satzes nur in Ausnahmefällen

Die Berücksichtigung von Besonderheiten der Bemessungskriterien gem. § 5 Abs. 2 S. 1 GOZ steht nicht im Ermessen des Zahnarztes, sondern ist rechtlich voll nachprüfbar. Aus § 5 Absatz 2 folgt, dass das Überschreiten des 2,3fachen Satzes einer…

G - Kieferorthopädische Leistungen (6000…

Beweislast für medizinische Notwendigkeit/Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Gebührenvereinbarung

Beweislast für medizinische Notwendigkeit liegt bei Versicherungsnehmer. Eine Honorarvereinbarung kann grundsätzlich auch während der laufenden Behandlung geschlossen werden.

§ 1 - Anwendungsbereich

Voraussetzungen einer Gebührenvereinbarung und pauschale Behauptung der Unangemessenheit

Angebliche Sittenwidrigkeit einer Gebührenvereinbarung muss substantiell dargelegt werden. Speicheldiagnostik zur Bestimmung des individuellen Kariesrisikos kann medizinisch notwendige Leistung sein.

C - Konservierende Leistungen (2000)

360-Grad-Veneer ist nach Gebühren-Nr. 2210 GOZ berechenbar

Ein 360-Grad-Veneer ist nicht nach der Gebühren-Nr. 2220 (Teilkrone, Veneer), sondern nach der Gebühren-Nr. 2210 GOZ (Vollkrone) zu berechnen.

§ 4 - Gebühren

Berechnung des Kariesdetektors und dentinadhäsiver Aufbaufüllungen

Die Anwendung des Kariesdetektors kann nach § 6 Abs. 1 Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ – analog gerechnet werden. Die Dentinadhäsive Aufbaufüllung ist nicht Leistungsbestandteil der Gebührennummer 2180 GOZ und nach § 6 Abs. 1 GOZ berechenbar.

B - Prophylaktische Leistungen (1000)

Wirksamkeitsvoraussetzung einer Gebührenvereinbarung

Eine Gebührenvereinbarung, in der Steigerungssätze bis zum 8,2-fachen Satz vereinbart wurden, ist nicht automatisch sittenwidrig. Die pauschale Rüge der Sittenwidrigkeit ist nicht ausreichend.