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§ 1 - Anwendungsbereich

Medizinische Notwendigkeit von BCS-Implantaten

Die Versorgung mit bicortikalen Schrauben (BCS-Implantaten) kann medizinisch notwendig sein.

§ 2 - Abweichende Vereinbarung

Aushandeln im Einzelfall im Sinne von § 2 Abs. 2 GOZ

Ein persönliches ohne Einschaltung von Dritten geführtes Gespräch zwischen Arzt und Patient, das sich auf den Einzelfall, also die konkret geplante Behandlung bezieht, ist ein Aushandeln im Einzelfall im Sinne von § 2 Abs. 2 GOZ. Die Vereinbarung…

§ 4 - Gebühren

Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers

Die Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers ist Leistungsbestandteil der Geb.-Nrn. 6030 – 6080 GOZ. Ein Retainer stellt nur eine besondere Ausführung dar und ist deshalb nicht gesondert berechenbar.

§ 2 - Abweichende Vereinbarung

Begründungspflicht im Rahmen einer Honorarvereinbarung

Im Falle einer Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ muss das Überschreiten des Regel- oder Höchstsatzes in der Rechnung nicht gesondert begründet werden.

§ 2 - Abweichende Vereinbarung

Wirksamkeit einer abweichenden Vereinbarung mit durchgängig höheren Faktoren als 3,5

Auch für eine Honorarvereinbarung, die ausschließlich Steigerungsfaktoren oberhalb des 3,5-fachen Satzes vorsieht, kann die private Krankenversicherung (PKV) erstattungspflichtig sein.

§ 4 - Gebühren

Neben den kieferorthopädischen Kernpositionen 6030 bis 6080 GOZ sind weitere Leistungen zusätzlich…

Die Gebührennummern 6030 bis 6080 umfassen nur die Leistungen zur Kieferumformung und Retention. Die Eingliederung festsitzender Therapiemittel ist damit nicht abgegolten und daher zusätzlich berechenbar.

§ 6 - Gebühren für andere Leistungen

Analoge Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ

Die elektromechanische Parodontaldiagnostik (Periotest) ist nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen. Aus dem Entfall der Leistung in der GOZ2012 kann nicht gefolgert werden, dass diese nicht mehr berechnungsfähig sein soll, sondern dass in derartigen…

§ 6 - Gebühren für andere Leistungen

Dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik

Dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik ist vom Leistungsinhalt der Geb.-Nr. 2180 erfasst und daher nicht nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.

§ 4 - Gebühren

Keine Beihilfefähigkeit der adhäsiven Befestigung der Gebührennummer 6100 GOZ

Die Berechnung der adhäsiven Befestigung neben der Gebührennummer 6100 GOZ ist zwar umstritten, aber vertretbar. Soweit die Beihilfeverordnung eine Nebeneinanderberechnung ausschließt, beseitigt dies aber die Beihilfefähigkeit.