Eine Gebührenvereinbarung ist auch dann wirksam, wenn die Vereinbarung alle denkbaren zahnärztlichen Leistungen mit den entsprechenden Gebührennummern erfasst und in der Behandlung nicht alle diese Leistungen erbracht werden.
Die Bezeichnung des behandelnden Zahnes mit einer Nummer ist nur dann verständlich im Sinne § 10 Abs. 2 GOZ, wenn das Zahnschema der Rechnung beigefügt ist. Die Anlage 2 zur GOZ ist nur ein Leitfaden.
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Gericht: Amtsgericht Halle (Saale)
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Aktenzeichen: 97 C 1971/14
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: nicht rechtskräftig, aufgehoben durch Beschluss des LG Halle (Saale) Az.:1 S 21/16
Die Eingliederung eines Klebebrackets nach der Gebührennummer 6100 GOZ erfasst nicht dessen adhäsive Befestigung. Diese ist zusätzlich neben der Gebührennummer 2197 GOZ zu berechnen.
Die Gebührennummern 2060 ff. – hier die Geb.-Nrn. 2100 und 2120 – umfassen die Anwendung der Adhäsivtechnik bereits obligat, sodass daneben die Berechnung der Geb.-Nr. 2197 GOZ nicht in Betracht kommt. Die Entfernung subgingivaler Beläge wird nicht…
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Gericht: Amtsgericht Celle
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Aktenzeichen: 13 C 1449/13 5.2
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: rechtskräftig
Die Begründung der Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes muss den besonderen Zeitaufwand und den Schwierigkeitsgrad plausibel erläutern. Hierzu ist es erforderlich, dass dargelegt wird, wie sich der konkrete Fall vom einfachen und…