Beweislast für medizinische Notwendigkeit liegt bei Versicherungsnehmer. Eine Honorarvereinbarung kann grundsätzlich auch während der laufenden Behandlung geschlossen werden.
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Gericht: Landesgericht Düsseldorf
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Aktenzeichen: 9 S 31/14
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: rechtskräftig (Berufsurteil mit Entscheidung zur Aufhebung des Urteils des AG Düsseldorf - Az.: 33 C 10350/13 )
Angebliche Sittenwidrigkeit einer Gebührenvereinbarung muss substantiell dargelegt werden. Speicheldiagnostik zur Bestimmung des individuellen Kariesrisikos kann medizinisch notwendige Leistung sein.
Eine Gebührenvereinbarung, in der Steigerungssätze bis zum 8,2-fachen Satz vereinbart wurden, ist nicht automatisch sittenwidrig. Die pauschale Rüge der Sittenwidrigkeit ist nicht ausreichend.
Paragraf 2 Abs. 2 GOZ erfordert eine Erörterung der Fragen der vertragsgemäßgen Gebührenregelung. Ein Aushandeln und "zur Disposition stellen" ist hierfür nicht erforderlich. Sind von der Gebührenvereinbarung auch Leistungen erfasst, die nicht…
Eine wegen eines schwerwiegenden Krankheitsfalles und daraus resultierender schwerer Behandlung geschlossene Honorarvereinbarung rechtfertigt die auch durchgängige Berechnung des 3,5-fachen Gebührensatzes.
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Gericht: Amtsgericht Frankfurt am Main
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Aktenzeichen: 31 C 2596/12 (74)
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: unbekannt
Wegen des Schutzzwecks des § 2 Abs. 3, S 1 GOZ führt eine formnichtige Vereinbarung über Verlangensleistungen nach § 2 Abs. 3 GOZ dazu, dass der Zahnarzt auch keine Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung…
Das Recht zur Prüfung der Leistungspflicht einer privaten Krankenversicherung rechtfertigt keine ausufernden Rückfragen, die der Versicherungsnehmer als Laie nicht beantworten kann oder die für die Prüfung des konkreten Falls irrelevant sind.…
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Gericht: Landgericht Düsseldorf
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Aktenzeichen: 9 O 236/11
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: rechtskräftig - (Berufung beim OLG Düsseldorf - Az.: I 4 U 83/16 - wurde zurückgezogen)
Eine Gebührenvereinbarung ist auch dann wirksam, wenn die Vereinbarung alle denkbaren zahnärztlichen Leistungen mit den entsprechenden Gebührennummern erfasst und in der Behandlung nicht alle diese Leistungen erbracht werden.
Eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 2 II GOZ über dem 27fachen Gebührensatz kann z. B. bei erhöhtem Zeitaufwand zulässig sein. Entscheidend ist das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung.