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§ 2 - Abweichende Vereinbarung

Aushandeln im Einzelfall im Sinne von § 2 Abs. 2 GOZ

Ein persönliches ohne Einschaltung von Dritten geführtes Gespräch zwischen Arzt und Patient, das sich auf den Einzelfall, also die konkret geplante Behandlung bezieht, ist ein Aushandeln im Einzelfall im Sinne von § 2 Abs. 2 GOZ. Die Vereinbarung…

§ 2 - Abweichende Vereinbarung

Begründungspflicht im Rahmen einer Honorarvereinbarung

Im Falle einer Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ muss das Überschreiten des Regel- oder Höchstsatzes in der Rechnung nicht gesondert begründet werden.

§ 2 - Abweichende Vereinbarung

Wirksamkeit einer abweichenden Vereinbarung mit durchgängig höheren Faktoren als 3,5

Auch für eine Honorarvereinbarung, die ausschließlich Steigerungsfaktoren oberhalb des 3,5-fachen Satzes vorsieht, kann die private Krankenversicherung (PKV) erstattungspflichtig sein.

§ 2 - Abweichende Vereinbarung

Wirksamkeit einer Vereinbarung gem. § 2 GOZ

Für die Wirksamkeit einer abweichenden Vereinbarung ist es maßgeblich, dass der Patient ausreichend Zeit hatte zu überlegen, ob er die angebotene Behandlung zu den angebotenen Gebührensätzen durchführen lassen will. Ist dies gewährleistet, kann eine…

G - Kieferorthopädische Leistungen (6000…

Beweislast für medizinische Notwendigkeit/Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Gebührenvereinbarung

Beweislast für medizinische Notwendigkeit liegt bei Versicherungsnehmer. Eine Honorarvereinbarung kann grundsätzlich auch während der laufenden Behandlung geschlossen werden.

§ 1 - Anwendungsbereich

Voraussetzungen einer Gebührenvereinbarung und pauschale Behauptung der Unangemessenheit

Angebliche Sittenwidrigkeit einer Gebührenvereinbarung muss substantiell dargelegt werden. Speicheldiagnostik zur Bestimmung des individuellen Kariesrisikos kann medizinisch notwendige Leistung sein.

B - Prophylaktische Leistungen (1000)

Wirksamkeitsvoraussetzung einer Gebührenvereinbarung

Eine Gebührenvereinbarung, in der Steigerungssätze bis zum 8,2-fachen Satz vereinbart wurden, ist nicht automatisch sittenwidrig. Die pauschale Rüge der Sittenwidrigkeit ist nicht ausreichend.

§ 2 - Abweichende Vereinbarung

Anforderungen an eine wirksame Honorarvereinbarung

Paragraf 2 Abs. 2 GOZ erfordert eine Erörterung der Fragen der vertragsgemäßgen Gebührenregelung. Ein Aushandeln und "zur Disposition stellen" ist hierfür nicht erforderlich. Sind von der Gebührenvereinbarung auch Leistungen erfasst, die nicht…

§ 2 - Abweichende Vereinbarung

Honorarvereinbarung bei schwierigem Krankheitsbild

Eine wegen eines schwerwiegenden Krankheitsfalles und daraus resultierender schwerer Behandlung geschlossene Honorarvereinbarung rechtfertigt die auch durchgängige Berechnung des 3,5-fachen Gebührensatzes.