Übersicht
nach Paragraphen

Wählen Sie hier einen Paragraphen aus, zu dem alle Urteile angezeigt werden sollen.

§ 2 - Abweichende Vereinbarung

Folgen der Formnichtigkeit von Vereinbarungen nach § 2 Absatz 3 GOZ

Wegen des Schutzzwecks des § 2 Abs. 3, S 1 GOZ führt eine formnichtige Vereinbarung über Verlangensleistungen nach § 2 Abs. 3 GOZ dazu, dass der Zahnarzt auch keine Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung…

§ 2 - Abweichende Vereinbarung

Auskunftspflicht der Patienten gegenüber ihrer privaten Krankenversicherung

Das Recht zur Prüfung der Leistungspflicht einer privaten Krankenversicherung rechtfertigt keine ausufernden Rückfragen, die der Versicherungsnehmer als Laie nicht beantworten kann oder die für die Prüfung des konkreten Falls irrelevant sind.…

§ 2 - Abweichende Vereinbarung

Wirksamkeitsvoraussetzung einer Gebührenvereinbarung

Eine Gebührenvereinbarung ist auch dann wirksam, wenn die Vereinbarung alle denkbaren zahnärztlichen Leistungen mit den entsprechenden Gebührennummern erfasst und in der Behandlung nicht alle diese Leistungen erbracht werden.

§ 2 - Abweichende Vereinbarung

Vergütungsvereinbarung über den 27fachen Gebührensatz kann zulässig sein

Eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 2 II GOZ über dem 27fachen Gebührensatz kann z. B. bei erhöhtem Zeitaufwand zulässig sein. Entscheidend ist das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung.

B - Prophylaktische Leistungen (1000)

Angemessenheit von Honorarvereinbarungen

Eine Honorarvereinbarung über die Berechnung des 8,2-fachen Steigerungsfaktors kann angemessen sein, solange die Relation zur Qualität der zahnärztlichen Leistungen gewahrt ist. Eine Begründung der hohen Steigerungssätze ist nicht…

§ 2 - Abweichende Vereinbarung

Beihilfefähigkeit von Verlangensleistungen

Leistungen, die nach § 2 Absatz 3 GOZ vereinbart werden (hier laserbasierte Sterilisation von Zahnfleischtaschen), sind nach § 8 Absatz 7 Nr. 3 Beihilfeverordnung nicht beihilfefähig.

G - Kieferorthopädische Leistungen (6000…

Beweislast für medizinische Notwendigkeit/Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Gebührenvereinbarung

Beweislast für medizinische Notwendigkeit liegt bei Versicherungsnehmer. Eine Honorarvereinbarung kann grundsätzlich auch während der laufenden Behandlung geschlossen werden.

§ 1 - Anwendungsbereich

Medizinisch nicht notwendige Leistungen nach GOZ

Die Gebührenordnung für Ärzte ist auch auf die Abrechnung medizinisch nicht indizierter kosmetischer Operationen anzuwenden.

§ 2 - Abweichende Vereinbarung

Vereinbarung gem. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ

Die Gebührenmarge bei Zahnärzten ist besonders schmal, da der 2,3-fache Satz nur noch der Vergütung der GKV entspricht. Honorare unterhalb des Bema sind „kaum noch als angemessen zu bezeichnen“. Für überdurchschnittliche Fälle steht nur der Rahmen…