Der Begriff „in Adhäsivtechnik“ (Gebühren-Nummer 2080 GOZ) umfasst das Kondidionieren sowie das Kleben (Primen und Bonden). Da die Gebühren-Nummer 2197 das Konditionieren ebenfalls erfasst, verstöße eine Nebeneinanderberechnung der Gebühren-Nummern…
Die adhäsive Befestigung eines Klebebrackets wird mit der Gebührennummer 2197 berechnet. Die Gebührennummer6100 GOZ erfasst diese Leistung nicht.
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Gericht: Landgericht Bayreuth
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Aktenzeichen: 13 S 113/14 - Berufungsurteil zu 103 C 7621/14 AG Bayreuth
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: rechtskräftig - siehe auch Urteil AG Bayreuth - Az.: 103 C 762/14 AG Bayreuth
Die adhäsive Befestigung eines Klebebrackets wird mit der Gebührennummer 2197 berechnet. Die Gebührennummer6100 GOZ erfasst diese Leistung nicht.
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Gericht: Amtsgericht Bayreuth
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Aktenzeichen: 103 C 762/14 - siehe auch LG Bayreuth - Az.: 13 S 113/14
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: rechtskräftig - siehe auch LG Bayreuth - Az.: 13 S 113/14
Eine Trepanation nach Geb.-Nr. 2390 GOZ ist jedenfalls dann keine selbstständig abrechenbare Leistung, wenn unmittelbar danach weitere endodontische Leistungen erbracht werden.
Die Entfernung der klinisch sichtbaren und ohne chirurgischen Eingriff erreichbaren Beläge auf Wurzeloberflächen (Konkremente) ist Leistungsbestandteil der Professionellen Zahnreinigung nach Geb.-Nr. 1040 GOZ. Eine analoge Berechnung als…
Die Gebühren-Nummer 6100 umfasst nicht die adhäsive Befestigung von Klebebrackets. Deren adhäsive Befestigung ist zusätzlich mit der Gebühren-Nummer 2197 abrechenbar.
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Gericht: Amtsgericht Hildesheim
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Aktenzeichen: 81 C 91/13
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: nicht rechtskräftig - aufgehoben durch LG Hildesheim Az.: 1 C 15/14