Der 2,3-fache Gebührensatz kann nur überschritten werden, wenn der vermehrte Aufwand auf den betreffenden Patienten zurückzuführen ist. Verfahrensbezogene Besonderheiten genügen nicht.
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Gericht: Verwaltungsgericht München
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Aktenzeichen: M 17 K 17.5384
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: unbekannt (siehe dazu auch VG München Az.: M 17 K 17.5823
Der 2,3-fache Gebührensatz kann nur überschritten werden, wenn der vermehrte Aufwand auf den betreffenden Patienten zurückzuführen ist. Verfahrensbezogene Besonderheiten genügen nicht.
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Gericht: Verwaltungsgericht München
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Aktenzeichen: M 17 K 17.5823
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: unbekannt (siehe dazu VG München M 17 K 17.5384)
Die Berücksichtigung von Besonderheiten der Bemessungskriterien gem. § 5 Abs. 2 S. 1 GOZ steht nicht im Ermessen des Zahnarztes, sondern ist rechtlich voll nachprüfbar. Aus § 5 Absatz 2 folgt, dass das Überschreiten des 2,3fachen Satzes einer…
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Gericht: Verwaltungsgericht Bayreuth
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Aktenzeichen: B 5 K 17.435
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: unbekannt
Die Begründung für die Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes muss nachvollziehbar sein. Die Begründung, die mehr Zeit erfordert, als die Behandlung, etwa durch Berichte oder Gutachten, kann nicht verlangt werden.
Das überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn patientenbezogene Besonderheiten vorliegen, die, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind.
Das Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes setzt einen überdurchschnittlichen Aufwand voraus. Dieser muss in der Rechnung laienverständlich dargelegt werden, in dem die erbrachten Leistungen ins Verhältnis zur durchschnittlichen Leistung gesetzt…
Das Angebot von Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen durch einen Zahnarzt zu einem Pauschalpreis verstößt gegen die preisrechtlichen Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte und ist - da es sich bei diesen Vorschriften um…
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Gericht: Oberlandesgericht Hessen
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Aktenzeichen: 6 U 136/15
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: rechtskräftig entsprechend Beschluss des BGH, Az.: I ZR 195/16