Bei einer Werbung für die professionelle Zahnreinigung (PZR) dürfen die Mindestgebühren der GOZ (1,0facher Satz) nicht unterschritten werden.
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Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
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Aktenzeichen: 2-06 O 45/15
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: nicht rechtskräftig - siehe dazu rechtskräftiges Berufungsgerichtsurteil des OLG Frankfurt/Main vom 21.7.16, Az.: 6 U 136/15
Die Eingliederung eines Klebebrackets nach der Gebührennummer 6100 GOZ erfasst nicht dessen adhäsive Befestigung. Diese ist zusätzlich neben der Gebührennummer 2197 GOZ zu berechnen.
Eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 2 II GOZ über dem 27fachen Gebührensatz kann z. B. bei erhöhtem Zeitaufwand zulässig sein. Entscheidend ist das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung.
Das Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes erfordert Besonderheiten bei der Behandlung des betreffenden Patienten. Übliche Methoden der Verfahren reichen hierfür nicht. Runderlasse der Finanzministerien sind keine verbindlichen Rechtsquellen zur…
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Gericht: Verwaltungsgericht Köln
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Aktenzeichen: 10 K 4705/13
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: rechtskräftig - siehe auch OVG NRW Az.: 1 A 1660/15
Der mehrschichtige Aufbau verloren gegangener Zahnhartsubstanz mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung ist in der GOZ nicht beschrieben und daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.
Nach § 5 Abs. 2 GOZ bildet der 2,3-fache Gebührensatz die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab. Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien (Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie…
Die Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes setzt patientenbezogene Besonderheiten oraus. Eine für nicht ausreichend erahtete Begründung kann vom Zahnarzt ergänzt werden.
Die Begründung der Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes muss den besonderen Zeitaufwand und den Schwierigkeitsgrad plausibel erläutern. Hierzu ist es erforderlich, dass dargelegt wird, wie sich der konkrete Fall vom einfachen und…