Dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik ist vom Leistungsinhalt der Geb.-Nr. 2180 erfasst und daher nicht nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.
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Gericht: Verwaltungsgericht Stuttgart
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Aktenzeichen: 10 K 3203/16
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: nicht rechtskräftig
Bei dem subgingivalen Biofilm-Management nach abgeschlossener systematischer Parodontalbehandlung handelt es sich um eine selbständige Leistung, die gemäß § 6 Abs. 1 Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ – analog zu behandeln ist.
Die dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik ist nicht vom Leistungsinhalt der Gebührennummer 2180 GOZ erfasst und daher nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.
Die Entfernung von KFO-Bögen ist nicht von den Kernpositionen 6030 bis 6080 erfasst und daher nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Der Runderlass eines Finanzministeriums beschränkt die Berechnung auf die Geb.-Nr. 6130 analog.
Das Entfernen einer vorhandenen Wurzelfüllung ist nicht Leistungsbestandteil der Gebührennummer 2410 GOZ und daher als selbständige Leistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.
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Gericht: Amtsgericht Heidenheim an der Brenz
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Aktenzeichen: 5 C 1225/17
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: unbekannt
Die Anwendung des Kariesdetektors kann nach § 6 Abs. 1 Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ – analog gerechnet werden. Die Dentinadhäsive Aufbaufüllung ist nicht Leistungsbestandteil der Gebührennummer 2180 GOZ und nach § 6 Abs. 1 GOZ berechenbar.
Die adhäsive Aufbaufüllung zur Vorbereitung der Aufnahme einer Krone ist nach den Gebührennummern 2180 und 2197 Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ – zu berechnen. Eine analoge Berechnung kommt nicht in Betracht.
Zahnärztliche…
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Gericht: Verwaltungsgericht Augsburg
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Aktenzeichen: Au 2 K 17.1291
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: unbekannt