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§ 6 - Gebühren für andere Leistungen Gesonderte Berechnung der Entfernung von Bögen

Die Entfernung eines Bogens ist nicht Leistungsbestandteil der Gebühren-Nr. 6150 GOZ. Die Berechnung nach Gebühren-Nr. 2702 GOÄ ist nicht zu beanstanden.

| Gericht: Verwaltungsgericht Stuttgart | Aktenzeichen: 12 K 3839/12 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: rechtskräftig

Paragraphen: § 6 - Gebühren für andere Leistungen
Gebührennummern: 6150

§ 1 - Anwendungsbereich Individualisierung eines Konfektionslöffels/ medizinische Notwendigkeit der Lingualtechnik

Die Individualisierung eines Konfektionslöffels erfüllt die Anforderungen eines individuellen Löffels. Die Befestigung von Brackets in Lingualtechnik ist medizinisch notwendig und nicht bloße Kosmetik.

| Gericht: Landgericht Düsseldorf | Aktenzeichen: 9 O 396/ 14 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: aufgehoben durch OLG Düsseldorf 23 U 87/ 17

Paragraphen: § 1 - Anwendungsbereich , § 6 - Gebühren für andere Leistungen , § 9 - Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen
Gebührennummern: 5170

§ 6 - Gebühren für andere Leistungen Analoge Berechnung der intrakoronalen und intrakanalären Diagnostik (IKD)

Bei einer intrakoronalen und intrakanalären Diagnostik (IKD) handelt es sich um eine selbständige zahnärztliche Leistung, die gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen ist.

| Gericht: Amtsgericht Ludwigsburg | Aktenzeichen: 8 C 1040/16 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Paragraphen: § 6 - Gebühren für andere Leistungen
Gebührennummern: 2390, 2410, 2440, 4090

§ 6 - Gebühren für andere Leistungen Entfernen eines Bogens/ Eingliederung eines Retainers

Die Entfernung eines Bogens ist eine nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnende Leistung. Für die Berechnung kommt die Geb.-Nr. 2290 analog in Betracht. Das Eingliedern eines Retainers ist – als Maßnahme der Retention – von den Geb.-Nrn. 6040 und…

| Gericht: Verwaltungsgericht Köln | Aktenzeichen: 19 K 4516/ 15 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: aufgehoben durch Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2596/ 16

Paragraphen: § 6 - Gebühren für andere Leistungen
Gebührennummern: 6040, 6060, 6080

§ 6 - Gebühren für andere Leistungen Entfernung vorhandener Wurzelkanalfüllungsmaterialien

Die Entfernung alter Wurzelfüllmaterialien ist nicht Leistungsbestandteil der Gebühren-Nr. 2410 GOZ und daher analog nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.

| Gericht: Amtsgericht Siegburg | Aktenzeichen: 102 C 118/15 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: rechtskräftig

Paragraphen: § 6 - Gebühren für andere Leistungen
Gebührennummern: 2160, 2170, 2360, 2410, 2440

§ 6 - Gebühren für andere Leistungen Adhäsive Befestigung nicht Bestandteil v. Kompositfüllungen/Entfernung v. Wurzelfüllmaterial analog…

Die Entfernung einer vorhandenen Wurzelfüllung ist nicht vom Leistungsinhalt der Gebühren-Nummer 2410 GOZ erfasst und analog berechenbar. Die Trepanation eines Zahnes nach der Gebühren-Nummer 2390 GOZ ist dagegen neben anderen endodontischen…

| Gericht: Amtsgericht Düsseldorf | Aktenzeichen: 25 C 2953/14 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: rechtskräftig

Paragraphen: § 6 - Gebühren für andere Leistungen
Gebührennummern: 2060, 2197, 2390, 2410

C - Konservierende Leistungen (2000) Anatomische Abformung mit individuellem Löffel kann analog berechnungsfähig sein

Liegen die in der Gebühren-Nummer 5170 GOZ genannten Kriterien nicht vor, kommt eine direkte Berechnung der Gebühren-Nummer nicht in Betracht. Die anatomische Abformung mit individuellem Löffel ist in diesen Fällen analog berechnungsfähig.

| Gericht: Amtsgericht Pirmasens | Aktenzeichen: 5 C 444/14 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: rechtskräftig

Paragraphen: § 6 - Gebühren für andere Leistungen
Gebührennummern: 2290, 5110, 7090, 5170

§ 1 - Anwendungsbereich Medizinische Notwedigkeit vonm Implantaten/ Herstellung einer Schablone

Drei Implantate bei Freiendsituation können medizinisch notwendig sein. Die Gebührennummer 9003 GOZ erfasst nur die Verwendung einer Schablone. Deren Herstellung kann daher nach §6 I GOZ analog berechnet werden.

| Gericht: Amtsgericht Köln | Aktenzeichen: 146 C 113/14 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: 

Paragraphen: § 1 - Anwendungsbereich , § 6 - Gebühren für andere Leistungen
Gebührennummern: 9010, 9003

C - Konservierende Leistungen (2000) Trepanation ist neben Geb.-Nr. 2360 GOZ berechnungsfähig. Kariesdetektor und Ozon sind…

Die Geb.-Nr. 2390 GOZ ist nicht Leistungsbestandteil der Geb.-Nr. 2360 GOZ und daher neben dieser berechnungsfähig; der Einsatz eines Kariesdetektors und der Einsatz von Ozon zur Desinfektion sind gem. § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnungsfähig.

| Gericht: Amtsgericht Dortmund | Aktenzeichen: 405 C 3277/14 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: rechtskräftig

Paragraphen: § 6 - Gebühren für andere Leistungen
Gebührennummern: 2360, 2390, 2420

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