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§ 6 - Gebühren für andere Leistungen

Gesonderte Berechnung der Entfernung von Bögen

Die Entfernung eines Bogens ist nicht Leistungsbestandteil der Gebühren-Nr. 6150 GOZ. Die Berechnung nach Gebühren-Nr. 2702 GOÄ ist nicht zu beanstanden.

§ 1 - Anwendungsbereich

Individualisierung eines Konfektionslöffels/ medizinische Notwendigkeit der Lingualtechnik

Die Individualisierung eines Konfektionslöffels erfüllt die Anforderungen eines individuellen Löffels. Die Befestigung von Brackets in Lingualtechnik ist medizinisch notwendig und nicht bloße Kosmetik.

§ 6 - Gebühren für andere Leistungen

Analoge Berechnung der intrakoronalen und intrakanalären Diagnostik (IKD)

Bei einer intrakoronalen und intrakanalären Diagnostik (IKD) handelt es sich um eine selbständige zahnärztliche Leistung, die gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen ist.

§ 6 - Gebühren für andere Leistungen

Entfernen eines Bogens/ Eingliederung eines Retainers

Die Entfernung eines Bogens ist eine nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnende Leistung. Für die Berechnung kommt die Geb.-Nr. 2290 analog in Betracht. Das Eingliedern eines Retainers ist – als Maßnahme der Retention – von den Geb.-Nrn. 6040 und…

§ 6 - Gebühren für andere Leistungen

Entfernung vorhandener Wurzelkanalfüllungsmaterialien

Die Entfernung alter Wurzelfüllmaterialien ist nicht Leistungsbestandteil der Gebühren-Nr. 2410 GOZ und daher analog nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.

§ 6 - Gebühren für andere Leistungen

Adhäsive Befestigung nicht Bestandteil v. Kompositfüllungen/Entfernung v. Wurzelfüllmaterial analog…

Die Entfernung einer vorhandenen Wurzelfüllung ist nicht vom Leistungsinhalt der Gebühren-Nummer 2410 GOZ erfasst und analog berechenbar. Die Trepanation eines Zahnes nach der Gebühren-Nummer 2390 GOZ ist dagegen neben anderen endodontischen…

C - Konservierende Leistungen (2000)

Anatomische Abformung mit individuellem Löffel kann analog berechnungsfähig sein

Liegen die in der Gebühren-Nummer 5170 GOZ genannten Kriterien nicht vor, kommt eine direkte Berechnung der Gebühren-Nummer nicht in Betracht. Die anatomische Abformung mit individuellem Löffel ist in diesen Fällen analog berechnungsfähig.

§ 1 - Anwendungsbereich

Medizinische Notwedigkeit vonm Implantaten/ Herstellung einer Schablone

Drei Implantate bei Freiendsituation können medizinisch notwendig sein. Die Gebührennummer 9003 GOZ erfasst nur die Verwendung einer Schablone. Deren Herstellung kann daher nach §6 I GOZ analog berechnet werden.

C - Konservierende Leistungen (2000)

Trepanation ist neben Geb.-Nr. 2360 GOZ berechnungsfähig. Kariesdetektor und Ozon sind…

Die Geb.-Nr. 2390 GOZ ist nicht Leistungsbestandteil der Geb.-Nr. 2360 GOZ und daher neben dieser berechnungsfähig; der Einsatz eines Kariesdetektors und der Einsatz von Ozon zur Desinfektion sind gem. § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnungsfähig.