Die Eingliederung eines festsitzenden Retainers ist nicht mit den Kernpositionen nach den Nummern 6030 bis 6080 GOZ abgegolten und daher nach GOÄ-Nr. 2698 berechenbar.
Die Anwendung des Kariesdetektors kann nach § 6 Abs. 1 Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ – analog gerechnet werden. Die Dentinadhäsive Aufbaufüllung ist nicht Leistungsbestandteil der Gebührennummer 2180 GOZ und nach § 6 Abs. 1 GOZ berechenbar.
Implantatschrauben, die das eigentliche Implantat darstellen, sind nach § 4 Abs. 3 Satz 1, 2 Hs Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ - zu berechnen. Sie sind nicht als zahntechnische Leistung im Sinne des § 9 GOZ einzustufen.
Wird der Ersatz von Auslagen nach § 9 GOZ geltend gemacht, erfordert § 10 Abs. 2 Ziff. 5 GOZ – ausgehend vom Grundsatz der Nachvollziehbarkeit der Rechnung – keine Aufschlüsselung von Arbeitsschritten der Teilleistungen. Ebensowenig sind Einzelpreise…
Die Individualisierung eines Konfektionslöffels erfüllt die Anforderungen eines individuellen Löffels. Die Befestigung von Brackets in Lingualtechnik ist medizinisch notwendig und nicht bloße Kosmetik.
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Gericht: Landgericht Düsseldorf
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Aktenzeichen: 9 O 396/ 14
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: aufgehoben durch OLG Düsseldorf 23 U 87/ 17
ird der Ersatz von Auslagen nach § 9 GOZ geltend gemacht, erfordert § 10 Abs. 2 Ziff. 5 GOZ – ausgehend vom Grundsatz der Nachvollziehbarkeit der Rechnung – keine Aufschlüsselung von Arbeitsschritten der Teilleistungen. Ebensowenig sind Einzelpreise…
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Gericht: Amtsgericht Hamburg
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Aktenzeichen: 36a C 459/15
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: Die Berufung wurde mit Urteil des LG Hamburg, Az.: 323 S 77/16 zurückgewiesen