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§ 9 - Ersatz von Auslagen für zahntechni… Eingliederung eines festsitzenden Retainers gesondert berechenbar

Die Eingliederung eines festsitzenden Retainers ist nicht mit den Kernpositionen nach den Nummern 6030 bis 6080 GOZ abgegolten und daher nach GOÄ-Nr. 2698 berechenbar.

| Gericht: Amtsgericht Wedding (Berlin) | Aktenzeichen: 7 C 186/16 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Paragraphen: § 9 - Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen
Gebührennummern: 6030, 6040, 6050, 6060, 6070, 6080

§ 4 - Gebühren Berechnung des Kariesdetektors und dentinadhäsiver Aufbaufüllungen

Die Anwendung des Kariesdetektors kann nach § 6 Abs. 1 Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ – analog gerechnet werden. Die Dentinadhäsive Aufbaufüllung ist nicht Leistungsbestandteil der Gebührennummer 2180 GOZ und nach § 6 Abs. 1 GOZ berechenbar.

| Gericht: Landgericht Stuttgart | Aktenzeichen: 22 O 171/16 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Paragraphen: § 4 - Gebühren , § 6 - Gebühren für andere Leistungen , § 9 - Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen
Gebührennummern: 2180

§ 4 - Gebühren Abdruckdesinfektion nach § 9 Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ - berechnungsfähig

Die Kosten der Abdruckdesinfektion sind keine Praxiskosten im Sinne von § 4 III GOZ und nach § 9 GOZ berechenbar.

| Gericht: Amtsgericht Weinheim | Aktenzeichen: 1 C 24/16 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: rechtskräftig

Paragraphen: § 4 - Gebühren , § 9 - Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen

§ 3 - Vergütung Implantatschrauben nicht zahntechnische Leistung

Implantatschrauben, die das eigentliche Implantat darstellen, sind nach § 4 Abs. 3 Satz 1, 2 Hs Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ - zu berechnen. Sie sind nicht als zahntechnische Leistung im Sinne des § 9 GOZ einzustufen.

| Gericht: Verwaltungsgericht Saarlouis | Aktenzeichen: 6 K 936/15 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Paragraphen: § 3 - Vergütung , § 4 - Gebühren , § 9 - Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen

§ 9 - Ersatz von Auslagen für zahntechni… Umfang der Rechnung bei Auslagenersatz

Wird der Ersatz von Auslagen nach § 9 GOZ geltend gemacht, erfordert § 10 Abs. 2 Ziff. 5 GOZ – ausgehend vom Grundsatz der Nachvollziehbarkeit der Rechnung – keine Aufschlüsselung von Arbeitsschritten der Teilleistungen. Ebensowenig sind Einzelpreise…

| Gericht: Landgericht Hamburg | Aktenzeichen: 323 S 77/16 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: rechtskräftig

Paragraphen: § 9 - Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen , § 10 - Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung

§ 1 - Anwendungsbereich Individualisierung eines Konfektionslöffels/ medizinische Notwendigkeit der Lingualtechnik

Die Individualisierung eines Konfektionslöffels erfüllt die Anforderungen eines individuellen Löffels. Die Befestigung von Brackets in Lingualtechnik ist medizinisch notwendig und nicht bloße Kosmetik.

| Gericht: Landgericht Düsseldorf | Aktenzeichen: 9 O 396/ 14 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: aufgehoben durch OLG Düsseldorf 23 U 87/ 17

Paragraphen: § 1 - Anwendungsbereich , § 6 - Gebühren für andere Leistungen , § 9 - Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen
Gebührennummern: 5170

§ 9 - Ersatz von Auslagen für zahntechni… Umfang der Rechnung bei Auslagenersatz

ird der Ersatz von Auslagen nach § 9 GOZ geltend gemacht, erfordert § 10 Abs. 2 Ziff. 5 GOZ – ausgehend vom Grundsatz der Nachvollziehbarkeit der Rechnung – keine Aufschlüsselung von Arbeitsschritten der Teilleistungen. Ebensowenig sind Einzelpreise…

| Gericht: Amtsgericht Hamburg | Aktenzeichen: 36a C 459/15 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: Die Berufung wurde mit Urteil des LG Hamburg, Az.: 323 S 77/16 zurückgewiesen

Paragraphen: § 9 - Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen , § 10 - Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung

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