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§ 1 - Anwendungsbereich

Medizinische Notwedigkeit vonm Implantaten/ Herstellung einer Schablone

Drei Implantate bei Freiendsituation können medizinisch notwendig sein. Die Gebührennummer 9003 GOZ erfasst nur die Verwendung einer Schablone. Deren Herstellung kann daher nach §6 I GOZ analog berechnet werden.

Urteil zur Abrechnung ohne GOZ-Bezug

Behilfe für Knochenaufbau

Ein medizinisch notwendiger Knochenaufbau ist auch dann beihilfefähig, wenn diese Maßnahme ausschließlich oder jedenfalls überwiegend im Hinblick auf die spätere Implantatversorgung erfolgt.

Urteil zur Abrechnung ohne GOZ-Bezug

4 Jahre genutzte Prothetik ist nicht unbrauchbar

Nach einer Nutzung von Zahnersatz über einen Zeitraum von 4 Jahren kann dieser nicht vollständig unbrauchbar sein, so dass der Honoraranspruch des Zahnarztes nicht erlischt.

Urteil zur Abrechnung ohne GOZ-Bezug

Medizinische Notwendigkeit von KFO-Behandlungsmethoden (Miniplastschienen)

In einem Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltene Miniplastschiene umfasst auch Schienen zur Kieferorthopädischen Zahnstellungskorrektur.

Urteil zur Abrechnung ohne GOZ-Bezug

3,5 Jahre genutzte Prothetik ist nicht unbrauchbar

Nach einer Nutzung von Zahnersatz über einen Zeitraum von 3,5 Jahren kann dieser nicht vollständig unbrauchbar sein, so dass der Honoraranspruch des Zahnarztes nicht erlischt.

C - Konservierende Leistungen (2000)

Gebührennummer 2197 ist neben der Gebührennummer 6100 GOZ berechenbar

Die Eingliederung eines Klebebrackets nach der Gebührennummer 6100 GOZ erfasst nicht dessen adhäsive Befestigung. Diese ist zusätzlich neben der Gebührennummer 2197 GOZ zu berechnen.

§ 2 - Abweichende Vereinbarung

Vergütungsvereinbarung über den 27fachen Gebührensatz kann zulässig sein

Eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 2 II GOZ über dem 27fachen Gebührensatz kann z. B. bei erhöhtem Zeitaufwand zulässig sein. Entscheidend ist das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung.

C - Konservierende Leistungen (2000)

Gebührennummer 2197 ist neben der Gebührennummer 6100 GOZ abrechenbar

Die adhäsive Befestigung eines Klebebrackets wird mit der Gebührennummer 2197 berechnet. Die Gebührennummer 6100 GOZ erfasst diese Leistung nicht.

C - Konservierende Leistungen (2000)

Adhäsive Befestigung von Klebebrackets

Die Gebührennummer 2197 ist nicht Leistungsbestandteil der Gebührennummer 6100 und daher gesondert berechenbar.