Direkt zum Inhalt

Übersicht
nach Paragraphen

Wählen Sie hier einen Paragraphen aus, zu dem alle Urteile angezeigt werden sollen.

C - Konservierende Leistungen (2000)

Adhäsive Befestigung von Klebebrackets

Die Gebührennummer 2197 ist nicht Leistungsbestandteil der Gebührennummer 6100 und daher gesondert berechenbar.

C - Konservierende Leistungen (2000)

Trepanation ist neben Geb.-Nr. 2360 GOZ berechnungsfähig. Kariesdetektor und Ozon sind…

Die Geb.-Nr. 2390 GOZ ist nicht Leistungsbestandteil der Geb.-Nr. 2360 GOZ und daher neben dieser berechnungsfähig; der Einsatz eines Kariesdetektors und der Einsatz von Ozon zur Desinfektion sind gem. § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnungsfähig.

C - Konservierende Leistungen (2000)

Gebührennummer 2197 ist neben der Gebührennummer 6100 GOZ berechenbar

Die adhäsive Befestigung eines Brackets ist mit der Gebührennummer 2197 GOZ berechenbar. Die Gebührennumer 6100 GOZ umfasst diese Leistung nicht.

Urteil zur Abrechnung ohne GOZ-Bezug

Erneuerung von Zahnersatz nach vier Jahren

Die Erneuerung einer implantatgetragenen Prothese kann nach einer vierjährigen Tragezeit bereits medizinisch notwendig sein.

B - Prophylaktische Leistungen (1000)

Angemessenheit von Honorarvereinbarungen

Eine Honorarvereinbarung über die Berechnung des 8,2-fachen Steigerungsfaktors kann angemessen sein, solange die Relation zur Qualität der zahnärztlichen Leistungen gewahrt ist. Eine Begründung der hohen Steigerungssätze ist nicht…

§ 5 - Bemessung der Gebühren für Leistun…

Anforderungen an die Begründung der Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes

Das Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes erfordert Besonderheiten bei der Behandlung des betreffenden Patienten. Übliche Methoden der Verfahren reichen hierfür nicht. Runderlasse der Finanzministerien sind keine verbindlichen Rechtsquellen zur…

§ 6 - Gebühren für andere Leistungen

Adhäsiv befestigter, mehrfach geschichteter Kompositaufbau

Der mehrschichtige Aufbau verloren gegangener Zahnhartsubstanz mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung ist in der GOZ nicht beschrieben und daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.

§ 2 - Abweichende Vereinbarung

Beihilfefähigkeit von Verlangensleistungen

Leistungen, die nach § 2 Absatz 3 GOZ vereinbart werden (hier laserbasierte Sterilisation von Zahnfleischtaschen), sind nach § 8 Absatz 7 Nr. 3 Beihilfeverordnung nicht beihilfefähig.

G - Kieferorthopädische Leistungen (6000…

Adhäsive Befestigung von Brackets; AG Nürnberg

Neben der Geb.-Nr. 6100 GOZ ist die Geb.-Nr. 2197 GOZ nicht berechnungsfähig, da die adhäsive Befestigung eines Klebebrackets durch die Geb.-Nr. 6100 GOZ abgegolten ist.