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C - Konservierende Leistungen (2000)

Adhäsive Befestigung ist Leistungsbestandteil der Kompositfüllungen

Neben der Geb.-Nr. 2080 GOZ ist die Geb.-Nr. 2197 GOZ nicht berechnungsfähig.

C - Konservierende Leistungen (2000)

Adhäsive Befestigung ist Leistungsbestandteil der Kompositfüllungen/subgingivale Belagsentfernung…

Die Gebührennummern 2060 ff. – hier die Geb.-Nrn. 2100 und 2120 – umfassen die Anwendung der Adhäsivtechnik bereits obligat, sodass daneben die Berechnung der Geb.-Nr. 2197 GOZ nicht in Betracht kommt. Die Entfernung subgingivaler Beläge wird nicht…

C - Konservierende Leistungen (2000)

Gebührennummer 2197 ist neben der Gebührennummer 6100 GOZ berechenbar

Die adhäsive Befestigung eines Klebebrackets wird mit der Gebührennummer 2197 berechnet. Die Gebührennummer6100 GOZ erfasst diese Leistung nicht.

C - Konservierende Leistungen (2000)

Adhäsive Befestigung ist nicht Leistungsbestandteil von Kompositfüllungen

Die adhäsive Befestigung nach GOZ-Nr. 2197 stellt einen Mehraufwand – also einen Zuschlag – dar und ist neben jeder adhäsiv befestigungsfähigen Grundleistung gesondert abrechenbar und nicht in der Grundleistung bereits enthalten. Die adhäsive…

C - Konservierende Leistungen (2000)

Adhäsive Befestigung von Brackets; LG Hildesheim

Die adhäsive Befestigung nach der Geb.-Nr. 2197 ist neben der Geb.-Nr. 6100 berechenbar. Bei Kompositfüllungen ist die adhäsive Befestigung dagegen Leistungsbestandteil.

C - Konservierende Leistungen (2000)

Adhäsive Befestigung von Brackets; AG Saarbrücken

Die adhäsive Befestigung nach der Geb.-Nr. 2197 GOZ ist neben der Geb.-Nr. 6100 GOZ berechenbar.

Urteil zur Abrechnung ohne GOZ-Bezug

Umfang des Versicherungsvertrags

Hilfs- und Heilmittel beschränken in der Regel den Versicherungsvertrag nicht auf bestimmte Behandlungsmethoden.

§ 5 - Bemessung der Gebühren für Leistun…

Bemessungskriterien müssen patientenbezogen sein

Nach § 5 Abs. 2 GOZ bildet der 2,3-fache Gebührensatz die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab. Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien (Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie…

G - Kieferorthopädische Leistungen (6000…

Beweislast für medizinische Notwendigkeit/Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Gebührenvereinbarung

Beweislast für medizinische Notwendigkeit liegt bei Versicherungsnehmer. Eine Honorarvereinbarung kann grundsätzlich auch während der laufenden Behandlung geschlossen werden.