Nach § 5 Abs. 2 GOZ bildet der 2,3-fache Gebührensatz die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab. Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien (Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie…
Beweislast für medizinische Notwendigkeit liegt bei Versicherungsnehmer. Eine Honorarvereinbarung kann grundsätzlich auch während der laufenden Behandlung geschlossen werden.
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Gericht: Amtsgericht Düsseldorf
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Aktenzeichen: 33 C 10350/13
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: nicht rechtskräftig (Aufgehoben durch das Urteil des LG Düsseldorf, Az.: 9 C 31/14
Die Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes setzt patientenbezogene Besonderheiten oraus. Eine für nicht ausreichend erahtete Begründung kann vom Zahnarzt ergänzt werden.
Eine Trepanation nach Geb.-Nr. 2390 GOZ ist jedenfalls dann keine selbstständig abrechenbare Leistung, wenn unmittelbar danach weitere endodontische Leistungen erbracht werden.
Die Entfernung der klinisch sichtbaren und ohne chirurgischen Eingriff erreichbaren Beläge auf Wurzeloberflächen (Konkremente) ist Leistungsbestandteil der Professionellen Zahnreinigung nach Geb.-Nr. 1040 GOZ. Eine analoge Berechnung als…
Die Gebühren-Nummer 6100 umfasst nicht die adhäsive Befestigung von Klebebrackets. Deren adhäsive Befestigung ist zusätzlich mit der Gebühren-Nummer 2197 abrechenbar.
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Gericht: Amtsgericht Hildesheim
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Aktenzeichen: 81 C 91/13
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: nicht rechtskräftig - aufgehoben durch LG Hildesheim Az.: 1 C 15/14