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§ 2 - Abweichende Vereinbarung

Vereinbarung gem. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ

Die Gebührenmarge bei Zahnärzten ist besonders schmal, da der 2,3-fache Satz nur noch der Vergütung der GKV entspricht. Honorare unterhalb des Bema sind „kaum noch als angemessen zu bezeichnen“. Für überdurchschnittliche Fälle steht nur der Rahmen…

§ 2 - Abweichende Vereinbarung

Anforderungen an eine abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ

Eine wirksame Honorarvereinbarung setzt eine persönliche Absprache im Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem voraus. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform und muss den Hinweis enthalten, dass eine Erstattung durch Erstattungsstellen…

§ 2 - Abweichende Vereinbarung

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ

Eine Honorarvereinbarung kann auch während einer laufenden Behandlung für noch nicht begonnene Leistungen geschlossen werden. Die Vereinbarung kann jedoch unwirksam sein, wenn dem Patienten nicht zuzumuten ist, die weitere Behandlung abzulehnen und…

§ 2 - Abweichende Vereinbarung

Formularmäßige Vereinbarung nach §2 GOZ unzulässig

Honorarverträge nach § 2 GOZ können wirksam nur im Verhandlungswege zustande kommen. Formularartig ausgestaltete, einseitig festgelegte Honorarvereinbarungen sind unwirksam.

§ 1 - Anwendungsbereich

Medizinische Notwendigkeit einer Heilbehandlung

Darlegungs- und Beweispflicht Kürzt ein Private Krankenversicherung die Erstattung, ist sie für die Behauptung darlegungs- und beweisbelastet, dass die Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß überschritten hat.