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C - Konservierende Leistungen (2000) Adhäsive Aufbaufüllung/Wundverschlussplastik

Die adhäsive Aufbaufüllung zur Vorbereitung der Aufnahme einer Krone ist nach den Gebührennummern 2180 und 2197 Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ – zu berechnen. Eine analoge Berechnung kommt nicht in Betracht. Zahnärztliche…

| Gericht: Verwaltungsgericht Augsburg | Aktenzeichen: Au 2 K 17.1291 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Paragraphen: § 6 - Gebühren für andere Leistungen
Gebührennummern: 2180, 2197, 4120

B - Prophylaktische Leistungen (1000) Berechnung des Jahreszeitraums nach Gebührennummern 1010 und 1020 GOZ

Für die Berechnung des Jahreszeitraums nach GOZ Nr. 1010 und 1020 ist auf den Zeitpunkt der Kontrolle des Übungserfolgs (Nr. 1010 der GOZ) bzw. auf die erstmalige Applikation von fluoridhaltigen Medikamenten in Form von Lacken oder Gelen auf die…

| Gericht: Verwaltungsgericht Bayreuth | Aktenzeichen: B 5 K 17.378 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Gebührennummern: 1010, 1020

Urteil zur Abrechnung ohne GOZ-Bezug Voraussetzungen einer Vereinbarung übe KFO-Material-Mehrkosten

Eine Vereinbarung über die Mehrkosten von Nicht-Standardmaterialien ohne Abzug der Kosten der Standardmaterialien ist unwirksam.

| Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf | Aktenzeichen: 23 U 87/17, Vorinstanz Landgericht Düsseldorf: 9 O 396/ 14 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: 

Urteil zur Abrechnung ohne GOZ-Bezug

C - Konservierende Leistungen (2000) Adhäsive Befestigung ist nicht Leistungsbestandteil von Kompositfüllungen

Die Gebührennummer 2197 Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ – ist neben den Gebührennummern 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ berechenbar.

| Gericht: Amtsgericht Wittlich | Aktenzeichen: 4b C 507/16 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Gebührennummern: 2060, 2080, 2100, 2120, 2197

C - Konservierende Leistungen (2000) Adhäsive Befestigung ist nicht Leistungsbestandteil von Kompositfüllungen

Die Gebührennummer 2197 ist neben den Gebührennummern 2060, 2080, 2100 und 2120 Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ – berechenbar.

| Gericht: Amtsgericht Siegburg | Aktenzeichen: 124 C 323/14 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Gebührennummern: 2060, 2080, 2100, 2120, 2197

§ 5 - Bemessung der Gebühren für Leistun… Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes

Die Begründung für die Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes muss nachvollziehbar sein. Die Begründung, die mehr Zeit erfordert, als die Behandlung, etwa durch Berichte oder Gutachten, kann nicht verlangt werden.

| Gericht: Verwaltungsgericht Hannover | Aktenzeichen: 13 A 7664/16 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Paragraphen: § 5 - Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses

§ 4 - Gebühren Abdruckdesinfektion nach § 9 Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ - berechnungsfähig

Die Kosten der Abdruckdesinfektion sind keine Praxiskosten im Sinne von § 4 III GOZ und nach § 9 GOZ berechenbar.

| Gericht: Amtsgericht Weinheim | Aktenzeichen: 1 C 24/16 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: rechtskräftig

Paragraphen: § 4 - Gebühren , § 9 - Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen

§ 3 - Vergütung Implantatschrauben nicht zahntechnische Leistung

Implantatschrauben, die das eigentliche Implantat darstellen, sind nach § 4 Abs. 3 Satz 1, 2 Hs Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ - zu berechnen. Sie sind nicht als zahntechnische Leistung im Sinne des § 9 GOZ einzustufen.

| Gericht: Verwaltungsgericht Saarlouis | Aktenzeichen: 6 K 936/15 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Paragraphen: § 3 - Vergütung , § 4 - Gebühren , § 9 - Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen

Zahnärztekammern der Länder
Positionen und Statements