Adhäsive Befestigung ist Leistungsbestandteil von Kompositfüllungen

Gericht: Amtsgericht Köln | Aktenzeichen: 142 C 328/15 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt
Gebührennummern: 2060, 2080, 2100, 2197

Leitsatz der Bundeszahnärztekammer zum Urteil

Die Gebühren-Nummer 2197 ist neben den Ziffern 2060, 2080, 2100 und 2120 bei Restaurationen in Adhäsivtechnik nicht gesondert berechenbar, da die adhäsive Befestigung bereits Leistungsbestandteil dieser Gebühren-Nummer ist.

Urteilstext


Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.374,83 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.02.2015 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung aus übergegangenem Recht auf Rückzahlung von Zahnarzthonorar in Anspruch.

Die Klägerin betreibt eine (substitutive) Krankenversicherung, die unter anderem Versicherungen für Zahnbehandlungen umfasst. Die Beklagten sind als Zahnärzte in einer Gemeinschaftspraxis tätig, in der sie im Rahmen von zahnärztlichen Behandlungsverträgen diverse Versicherte der Klägerin behandelten.

Entsprechend der Behandlungsverträge aus einem Zeitraum vom 05.03.2012 bis zum 07.10.2014 rechnete die Beklagte neben den Gebührenziffern 2060, 2080, 2100 und 2120 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) für Restaurationen in Adhäsivtechnik die Ziffer 2197 ab. Wegen der Einzelheiten der Abrechnungen wird auf Bl. 13 ff. d. A. Bezug genommen.

Die Leistungsbeschreibungen der Gebührenziffern nach GOZ im Einzelnen lauten:

Ziff. 2060
Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), einflächig, gegebenenfalls einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, gegebenenfalls einschließlich Verwendung von Inserts

Ziff. 2080
Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), zweiflächig, gegebenenfalls einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, gegebenenfalls einschließlich Verwendung von Inserts

Ziff. 2100
Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), dreiflächig, gegebenenfalls einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, gegebenenfalls einschließlich Verwendung von Inserts

Ziff. 2120 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), mehr als dreiflächig, gegebenenfalls einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, gegebenenfalls einschließlich Verwendung von Inserts

Ziff. 2197
Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.)

Die Rechnungen der Beklagten wurden im vollen Umfang beglichen. Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 11.12.2014 an die Beklagte und forderte sie auf, die auf die Ziffer 2197 GOZ in Höhe von insgesamt EUR 1.374,83 entfallenden Beträge bis zum 30.01.2015 zurückzuzahlen. Eine Zahlung erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 29.04.2015 lehnte die Beklagte eine Rückzahlung der in Rede stehenden Beträge endgültig ab.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass eine Abrechnung der Ziffer 2197 GOZ nicht neben den Ziffern 2060, 2080, 2100 und 2120 erfolgen dürfe, weil dies gegen § 4 Abs. 2 GOZ verstoße und mithin nicht zulässig sei. Die in Ziffer 2197 GOZ bezeichnete Leistung sei in den anderen abgerechneten Gebührenziffern bereits enthalten. Die Beklagte habe daher die auf die Gebührenziffer 2197 GOZ entfallenden Kosten zu Unrecht vereinnahmt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.374,83 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.02.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die Ziffer 2197 GOZ diene der Abgeltung eines Mehraufwandes der adhäsiven Befestigung, der nicht bereits durch Abrechnung der Ziffern 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ abgegolten sei. Die Beklagte behauptet, die übrigen Positionen beinhalten lediglich die Arbeitsschritte bis zum Konditionieren des Zahns, nicht aber die adhäsive Befestigung als solche.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß des Beweisbeschlusses vom 23.11.2015 (Bl. 123 f d. A.) durch Einholung von Sachverständigengutachten. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. ... vom 03.08.2016 (Bl. 288 ff d. A.), das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. ... vom 17.01.2017 (Bl. 347 ff) nebst Ergänzungsgutachten vom 19.06.2018 (Bl. 536 ff d. A.) sowie das Gutachten des Sachverständigen Dr. ... vom 25.02.2018 (Bl. 496 ff d. A.) Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Beklagte ist gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB 194 Abs. 2, 86 VVG zur Rückzahlung des an sie durch die Versicherten der Klägerin geleisteten Zahnarzthonorars in Höhe von EUR 1.374,83.

I.
Die Klägerin ist in Hinblick auf einen Rückzahlungsanspruch wegen der seitens ihrer Versicherten zu viel gezahlten Zahnarzthonorars aktivlegitimiert. Das eingeklagte Recht steht ihr aus Forderungsübergang gem. §§ 194 Abs. 2 i. V. m. 86 Abs. 1 VVG zu.

Die cessio legis des §§ 194 Abs. 2 i.V.m. 86 Abs. 1 VVG erfasst Bereicherungsansprüche, die dem Versicherungsnehmer gegen den Leistungserbringer zustehen, wenn der Versicherungsnehmer die Entgelte ohne rechtlichen Grund gezahlt hat. Der Forderungsübergang erfolgt nach dem Wortlaut der Vorschrift, wenn der Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat. Der Regelungsinhalt des § 194 Abs. 2 VVG, insbesondere die Formulierung "aufgrund des Versicherungsvertrages", ist nicht dahingehend zu verstehen, dass es sich hierbei um Erstattungsleistungen handeln muß, die der Versicherer nach Prüfung und Bejahung seiner vertraglich vereinbarten Leistungspflicht erbringt, nicht also um solche, die er als unberechtigt betrachtet. Die Vorschrift soll es dem Versicherer nach dem Willen des Gesetzgebers gerade ermöglichen, Behandlerentgelte, die ohne rechtlichen Grund geleistet wurden, zurückzufordern (BT-Drucks. 16/3945 S. 111; Muschner in Langheid/Rixecker VVG, 5. Aufl. 2016, § 194 Rn. 12). Die Vorschrift des § 194 Abs 2 VVG besäße keinen Anwendungsbereich, wenn sich die Legalzession nur auf solche Ansprüche bezöge, deren Ausgleich auch im Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vertraglich geschuldet ist, denn diese werden üblicherweise auch im Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Leistungserbringer rechtmäßig angefallen sein. Soweit der Versicherungsnehmer diese Ansprüche erfüllt, wird die Leistung nicht "ohne rechtlichen Grund" i.S.d. §194 Abs. 2 VVG erbracht. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift kann die Abtretung also nur solche Entgeltansprüche erfassen, auf deren Übernahme der Versicherte keinen klagbaren Anspruch besitzt (OLG Saarbrücken Urteil vom 26.06.2012 - 4 U 62/11 - 18, VersR 2013, 223). Hierfür spricht auch der Wille des Gesetzgebers, denn der novellierte § 194 Abs. 2 VVG sollte gerade eine Möglichkeit vorsehen, Bereicherungsansprüche - im Rahmen überhöhter Behandlerentgelte - des Versicherungsnehmers auf Rückzahlung dieser überhöhten Entgelte auf den Krankenversicherer überzuleiten. Dass der Anspruchsübergang nur in solchen Fällen erfolgen soll, in denen der Versicherer bei Zahlung über die Pflicht zur Leistung zweifelt, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen.

Die Klägerin hat die Leistungen daher im vorliegenden Fall auch dann "auf Grund des Versicherungsvertrages" erbracht, wenn eine entsprechende Verpflichtung aus dem mit ihren Versicherten abgeschlossenen Vertrag nicht bestand.

Die Zahlungen von Zahnarzthonorar seitens der Versicherten der Klägerin an die Beklagte auf die geleisteten Zahnarzthonorare in Höhe von unstreitigen EUR 1.374,83 erfolgten ohne Rechtsgrund gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Durch Berechnung der Ziff. 2197 GOZ neben den Ziff. 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ wurde gegen § 4 Abs. 2 GOZ verstoßen. Die Leistung, die mit der Ziff. 2197 abgegolten werden soll, ist bereits in den anderen Ziffern enthalten, sodass eine Doppeltberechnung vorliegt.

Gem. § 4 Abs. 2 S. 2 GOZ dürfen Gebühren für eine Leistung, die Bestandteil oder besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, nicht in Rechnung gestellt werden, wenn diese inhaltlich bereits in einer anderen abgerechneten Leistungsziffer enthalten ist. Gebührenrechtlich unselbstständiger Bestandteil einer anderen Leistung ist eine Leistung grundsätzlich dann, wenn ohne ihren Leistungsinhalt die andere Leistung nach ihrem technischen Ablauf oder anderen für die Leistungserbringung bestimmenden Faktoren nicht erbracht werden kann. Die Leistung muss auch in der Bewertung der Gebührenziffer berücksichtigt worden sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Vergütung des möglichen Leistungsbestandteils außer Verhältnis zur vermeintlichen Zielleistung erfolgt. In diesen Fällen ist die Abrechnung einer Zuschlagsposition möglich. Ist eine der beiden Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 GOZ nicht erfüllt, verbleibt es bei einer Berechnung der fraglichen Gebührenziffern nebeneinander.

Dies berücksichtigend ist eine gesonderte Abrechnung der Ziff. 2197 GOZ neben den Ziff. 2060, 2080, 2100 und 2120 nicht möglich, da es sich bei der adhäsiven Befestigung um eine zahnärztliche Leistung handelt, die schon von den Ziff. 2060, 2080, 2100 und 2120 erfasst wird.

Nach der Rechtsprechung des BGH kommen grundsätzlich alle im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistungen als selbstständige ärztliche Leistungen in Betracht (vgl. BGH Urteil v. 21.01.2010 - III ZR 147/09, VersR 2010, 1042 zu § 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ). Welche Leistungen von einer konkreten Leistungsumschreibung erfasst sind und wie sich diese zu anderen etwaig berechenbaren Leistungen verhält, ist durch Auslegung der Gebührenordnung für Zahnärzte nebst Anlage anhand der anerkannten Auslegungsmethoden zu ermitteln (BGH a. a. O.). Die aktuelle Gebührenordnung für Zahnärzte trat zum 01.01.2012 mit dem Ziel einer Neubeschreibung der Zahnheilkunde (BT Drucks. 566/11 S. 1) in Kraft. Zwar soll die GOZ den Stand der zahnmedizinischen Entwicklung widerspiegeln, aufgrund des wissenschaftlichen Fortschritts kann sie diesem Anspruch aber höchstens zum Zeitpunkt ihres Erscheinens gerecht werden. Sie darf daher in ihrem Stand nicht eingefroren werden. Zwar müssen sich die Abrechnungen weiterhin im Rahmen der von der GOZ gesetzten Grenzen bewegen, allerdings muss eine Flexibilität möglich sein, die es erlaubt, technische Neuerungen Berücksichtigung finden zu lassen. Die Tatsache allein, dass wissenschaftliche Änderungen oder Neuerungen auftreten, ändert jedoch an der Anwendbarkeit und der Lesart der Gebührenordnung grundsätzlich nichts. Nach dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung der Ziff. 2060, 2080, 2100 und 2120 umfassen diese Füllungen "in Adhäsivtechnik". Der Begriff Adhäsivtechnik wird dabei als Oberbegriff für die Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik und die Schmelz-Adhäsivtechnik verwendet (BR-Drs. 566/11 S. 54.). Im Grundsatz ist unter der Adhäsivtechnik der Vorgang zu verstehen, bei dem eine Füllung angefertigt und dabei auf einem vorbereiteten (konditionierten) Substrat (Zahn) angebracht wird, wobei das Füllungsmedium und ein Adhäsiv als Verankerungsmedium genutzt werden. Es handelt sich also um Verankerungsmöglichkeiten von Kunststoff zum Zahn, bei denen der Zahn dergestalt vorbehandelt (konditioniert) wird, dass eine mechanische, mikroretentive oder auch chemische Verankerung an der Zahnsubstanz ermöglicht wird.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass unter dem Begriff "Konditionieren" dabei aber nicht nur der erste Schritt zur Vorbereitung der Adhäsionsmaßnahme, d.h. Behandlung von Schmelz/Dentin mit Säure, zu verstehen ist, sondern auch die folgenden Schritte des "Primens", d.h. des Vorbereitens der Dentinoberfläche mit einem Primer, und des "Bondens", d. h. die Applikation des Adhäsivs. Die Sachverständigen … und ... haben anschaulich und nachvollziehbar den Prozess der Befestigung einer Kunststofffüllung beschrieben und die erforderlichen drei Schritte als Bestandteil der Adhäsivtechnik bezeichnet. Insbesondere der Sachverständige ... hat die verschiedene Techniken, die sich nach Anzahl der Arbeitsschritte bzw. Entfernung von Materialien unterscheiden, aufgezählt und dahin zusammengefasst, dass die Leistungen aus

1.
dem Auftragen der Säure, Absprühen und Trocknen,
2.
ein- bis zweimaliges Auftragen oder Vermischen nebst Verblasen des Primers und

3.
dem Auftragen, Verblasen und Aushärten des Bondings bestehen.

Erst die Kombination der drei Schritte führt zu einer fachgerechten Füllung in Adhäsivtechnik. Auch wenn daher in der Leistungsbeschreibung die weiteren Arbeitsschritte des Primens und Bondens nicht enthalten sind, hat sich die Auslegung des Begriffes "Adhäsivtechnik" nur an einer fachgerechten Behandlungsmethode zu orientieren; die - wie dargelegt - zur Überzeugung des Gerichtes alle drei benannten Arbeitsschritte erfasst, auch wenn in der Leistungsbeschreibung im Klammerzusatz nur der Begriff des Konditionierens ausdrücklich erwähnt wird. Sie sind daher Bestandteil der Ziff. 2060, 2080, 2100 und 2120. Dem stehen die Ausführungen des Sachverständigen ... in zahnmedizinischer Hinsicht nicht entgegen; Soweit von ihm vertreten wird, dass es die Adhäsivtechnik in diesem Sinne nicht mehr gibt und weiter der Begriff Konditionieren im Klammerzusatz deplatziert ist, mag dies zutreffen, soweit der diesen Begriffen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der GOZ auf der Grundlage des damaligen zahnmedizinischen Wissenstandes ein anderer Bedeutungsgehalt beigemessen wurde. Hierbei wird aber übersehen, dass die GOZ den Stand der Wissenschaft nicht statisch erfasst, vielmehr durch die Verwendung von Oberbegriffen wie Adhäsivtechnik Raum für den zahnmedizinischen Fortschrift lässt. Dass ein solches, auch neuere Entwicklungen umfassendes, erweitertes Verständnis des Begriffes Adhäsivtechnik wie sie die Sachverständigen ... und ... vorgenommen haben, von dem Bedeutungsgehalt des Begriffes Adhäsivtechnik - wobei adhäsiv seinem Wortsinn nach als "anhaftend" zu verstehen ist - nicht mehr gedeckt ist, lässt sich den Ausführungen des Sachverständigen ... nicht entnehmen. Soweit er auf eine heute gängige Unterscheidung zwischen multiadhäsiv, volladhäsiv, selbstadhäsiv und semiadhäsiv verweist, zeigt er nur verschiedene Unterarten der Adhäsivtechnik auf. Dies gilt auch für die wissenschaftlich aber nicht rechtlich gerechtfertigte Unterscheidung zwischen mechanisch adhäsiver und chemisch adhäsiver Maßnahme. Auch dem Begriff Konditionieren kommt hierbei bereits aufgrund des Klammerzusatzes eine allenfalls erläuternde, aber keine abschließende Funktion zu. Auch der Sachverständige ... führt aus, dass der Begriff des Konditionierens veraltet ist und anders interpretiert wird. Dass auf der Ebene der fachgerecht vorzunehmenden Arbeitsschritte im Rahmen der Adhäsivtechnik aber ein neu zu interpretierendes eingeschränktes Verständnis des Konditionieren ohne "Primen" und "Bonden" zu verstehen ist, wird von dem Sachverständigen nicht ausgeführt. Soweit vorgebracht wird, dass im Rahmen sogenannter "Self-Etch-Verfahren" ein Konditionieren "im eigentlichen Sinne" nicht mehr erfolgt, erfolgen die Schritte "Primen" und "Bonden" auch in diesem Verfahren. Nach Auffassung des Gerichtes ist der Klammerzusatz Konditionieren daher um alle aufgrund der zahnmedizinischen Entwicklung erforderlichen Schritte zu erweitern, ohne die eine fachgerechte Adhäsion nicht möglich ist. Eine andere Auslegung würde zu dem nicht überzeugenden Ergebnis führen, dass der Verordnungsgeber eine Vorschrift schaffen wollte die in Kenntnis des wissenschaftlichen Fortschrittes in absehbarere Zeit eine nicht fachgerechte Behandlung beschreibt. Es lässt sich den Gutachten der Sachverständigen auch nicht entnehmen, dass die Adhäsivtechnik eine solche technische Änderung durchlaufen hätte, dass sie durch die Ziff. 2060, 2080, 2100 und 2120 nicht mehr abzubilden ist, weil neu entwickelte Methoden auch sprachlich nicht mehr unter dem Begriff Adhäsivtechnik zu fassen wären. Die Anwendung der Adhäsivtechnik gegen den Wortlaut der Ziff. 2060, 2080, 2100 und 2120 nur zusammen mit der Aufschlagsposition der Ziff. 2197 abzugelten, ist daher nicht geboten.

Steht damit fest, dass die Arbeitsschritte Konditionieren i. e. S, Primen und Bonden als Teil der Adhäsivtechnik (Konditionieren) Bestandteil der Ziff. 2060, 2080, 2100 und 2120 sind, ist weiter festzustellen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes unter dem Begriff Adhäsive Befestigung gemäß Ziff. 2197 ein "Konditionieren" in dem dargelegten weiteren Sinne zu verstehen ist, so dass eine Abrechnung der Ziff. 2197 neben den Ziff. 2060, 2080, 2100 und 2120 zu einer unzulässigen Doppelberechnung führen.

Der Sachverständige Dr. ... hat ausgeführt, dass mit der Gebührenposition Ziff. 2197 die erforderlichen Arbeitsschritte zur Herstellung einer adhäsiven Verbindung am Zahn sowie die hierfür erforderlichen Materialkosten abgegolten sind. Diese bestehen zum einen aus dem Konditionieren des Zahnes mit einer Säure zum anderen dem Primen und Bonden des Zahnes. Der Sachverständige legt dar, dass eine Auslegung dergestalt, dass die Ziffer das Konditionieren nicht erfasst, dazu führen würde, dass in allen Fällen der adhäsiven Befestigung mit Ausnahme der Ziffern 2060, 2080, 2100 und 2120, bei denen das Konditionieren genannt ist, das Konditionieren nur über eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 GOZ erfasst werden könnte, was jedoch von niemandem vertreten wird. Der Anwendungsbereich der Zuschlagsposition von Ziffer 2197 ergibt sich nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... für die Fälle, in denen neben der adhäsiven Befestigung auch eine konventionelle Befestigung möglich ist: Befestigung von Brücken, Kronen, Teilkronen und Inlays, Befestigung von Aufbaufüllungen im Rahmen der Ziff. 2180 (Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone), Befestigung von Brackets im Rahmen der Ziff. 6100 (Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel), Befestigung von Wurzelstuften und Wurzelfüllungen und provisorischer Verschluss eines Zahnes. Soweit aber eine Befestigung auch nach konventionellen Methoden möglich ist, muss es für eine zusätzlich in Betracht zu ziehende adhäsive Befestigung eine Zuschlagsposition geben. Diese Funktion erfüllt Ziffer 2197, während bei den Ziff. 2060, 2080, 2100 und 2120 nur eine adhäsive Befestigung möglich ist und es daher der zusätzlichen Anwendung der Ziffer 2197 nicht bedarf. Dieses Verständnis von Ziffer 2197 deckt sich systematisch mit § 4 Abs. 2 GOZ, wonach die Gemeinsamkeit der Zuschlagspositionen darin besteht, dass jene (Haupt-)Leistungen, denen eine Zuschlagsposition zuzuordnen ist, grundsätzlich auch ohne die jeweilige Zuschlagsposition erbracht werden können. Ziff. 2197 ist eine Zuschlagsposition, aber Ziff. 2060, 2080, 2100 und 2120 können nicht ohne die von Ziff. 2197 erfasste Adhäsivtechnik erbracht werden, vielmehr ist die Adhäsivtechnik diesen Ziffern immanent, so das für einen Aufschlag nach Ziff. 2197 kein Raum mehr ist.

Der Sachverständige ... führt dazu weiter aus, dass der Anwendungsbereich der Ziffer 2197 die Fälle umfasst, in denen keine direkte sondern eine indirekte Rekonstruktion des Zahnes eingegliedert wird, so dass ein eigener Anwendungsbereich für die Zuschlagsposition Ziffer 2197 verbleibt. Der Sachverständige erläutert weiter, dass es sich bei Aufzählung plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc. mit Ausnahme des plastischen Aufbaus um indirekte, außerhalb des Mundes gefertigte Rekonstruktionen handelt, während die stark verbreiteten direkten Rekonstruktionen nicht genannt werden. Angesichts der lediglich fernliegenden, wenn nicht sogar fehlenden Vergleichbarkeit zwischen den sehr spezifisch genannten indirekten Rekonstruktionen und den direkt angefertigten Kunststofffüllungen können diese unter "etc." nicht gefasst werden. Der Sachverständige ... stellt hingegen auf die Nennung des plastischen Aufbaus ab, bei denen volladhäsive oder multiadhäsive Vorgehensweisen notwendig sind. Allerdings ist die isolierte Nennung des plastischen Aufbaus noch kein ausreichendes Argument, um feststellen zu können, dass Ziffer 2197 bei allen weiteren direkten Rekonstruktionen anwendbar sein soll, vielmehr ist die Nennung des plastischen Aufbaus die Ausnahme von der Regel, dass mit etc. nur weitere indirekte Rekonstruktionen gemeint sind, was sich für das Gericht aus der bereits wiedergegebenen nachvollziehbaren Aufzählung des Sachverständigen Dr. ... ergibt.

Die adhäsive Befestigung bestehend aus Konditionieren, Primen und Bonden, die Gegenstand der Ziffern 2060, 2080, 2100, 2120 ist auch in der Bewertung der Gebührenziffer berücksichtigt worden, so dass eine auf den Mehraufwand gestützte zusätzliche Abrechnung der Ziffer 2197 nicht gerechtfertigt ist.

Der Mehraufwand, den die adhäsive Befestigung erfordert, hat in der Bewertung der Ziff. 2060, 2080, 2100, 2120 Berücksichtigung gefunden. Denn die Ziff. 2060, 2080, 2100, 2120 sollen gerade im Vergleich zu den Ziff. 2050, 2070, 2090 und 2110 (Füllungen ohne Verwendung von Kompositmaterial in Adhäsivtechnik) die adhäsive Befestigung abgelten. Soweit der Sachverständige ... im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens diese erhöhte Bewertung der Ziff. 2060, 2080, 2100 und 2120 mit dem erheblichen zeitlichen Mehraufwand beim minimalinvasiven Präparieren zwecks Erhalt der Zahnhartsubstanz begründet, trifft dies nicht den vom Verordnungsgeber in den Blick genommenen Grund der unterschiedlichen Bewertung. Zwar sollte es grundsätzlich das Ziel sein, die Zahnhartsubstanz soweit wie möglich zu erhalten. Dafür, dass aber genau dies das Ziel der Einführung der in Rede stehenden Ziffern war, findet sich in den Gesetzesmaterialien kein Anhaltspunkt. Die beiden Zifferngruppen unterscheiden sich, nach den Erläuterungen des Gesetzgebers, vielmehr gerade im Hinblick auf die Anwendung der Adhäsivtechnik (BR-Drs. 566/11 S. 53 f.).

Die Beklagte kann sich auch nicht auf § 814 BGB berufen, da der bei der Klägerin versicherte von der fehlenden Berechtigung die Ziffer 2197 zusätzlich abzurechnen, keine Kenntnis hatte. Die Anwendung des § 814 BGB setzt voraus, dass der Leistende im Zeitpunkt der Leistung davon Kenntnis hatte, dass er nicht zur Leistung verpflichtet war. Die Leistung an den Zahnarzt erfolgt bei einem privat Versicherten nach Abrechnung seitens des Arztes gegenüber dem Versicherten. Es ist damit auf im Rahmen des § 814 BGB auf die Kenntnis des Versicherten abzustellen und nicht auf die der Versicherung, die erst im Wege der §§ 194 Abs. 2, 86 VVG Inhaber der etwaiger Ansprüche wird. Dafür, dass die Versicherungsnehmer der Klägerin vorliegend in Kenntnis der fehlenden Berechtigung der Ziffer 2197 ihre Rechnungen bezahlten, bestehen keine Anhaltspunkte.

II.

Die geltend gemachten Verzugszinsen stehen der Klägerin aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ab dem 02.02.2015 aufgrund der Fristsetzung in der Mahnung vom 11.12.2014 zu.

III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: EUR 1.374,83

 


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