Adhäsive Befestigung von Brackets; AG Nürnberg

Leitsatz der Bundeszahnärztekammer zum Urteil

Neben der Geb.-Nr. 6100 GOZ ist die Geb.-Nr. 2197 GOZ nicht berechnungsfähig, da die adhäsive Befestigung eines Klebebrackets durch die Geb.-Nr. 6100 GOZ abgegolten ist.

Urteilstext


Tenor

Das Amtsgericht Nürnberg erlässt ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes Endurteil:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf EUR 500,00 festgesetzt.


Tatbestand

Entfällt gemäß § 313 a ZPO.


Entscheidungsgründe

Der Kläger und sein Sohn sind bei der Beklagten unstreitig im Krankenkostentarif VE privat krankenversichert. Unstreitig wurden bei dem Sohn des Klägers für eine kieferorthopädische Therapie sogenannte Invisalign-Schienen-Attachments (Brackets) adhäsiv, also durch eine chemische Verbindung zwischen Zahn und Befestigungsmaterial durch Anbringen einer chemischen Substanz, angebracht. Hierbei hat die Kieferorthopädin ihre Leistungen unter Berücksichtigung der GOZ-Ziffern 2197 und 6100 abgerechnet und damit in Höhe von EUR 3.356,31 in Rechnung gestellt, wonach abzüglich der Selbstbeteiligung der Kläger dies in Höhe von EUR 2.706,31 weitergereicht hat, wobei die Beklagte nur EUR 2.403,55 bezahlt hat.

Die Beklagte wendet ein, dass die Position 2197 nicht zusätzlich neben der Position 6100 berechnet werden kann.

Aufgrund des überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachtens des Sachverständigen steht für das Gericht fest, dass die adhäsive Befestigung des Klebebrackets durch die Nummer 6100 GOZ abgegolten wird.

Recht zu geben ist den Klägern, dass für die adhäsive Befestigung in den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnittes über konservierende Leistungen mit der Neufassung der GOZ in Nummer 2197 eine Gebührenziffer geschaffen worden ist, die lediglich Regelbeispiele enthält und nicht abschließend zu verstehen ist. Zwar sind diese alle für eine dauerhafte Zahnversorgung genannt, allerdings darf nicht übersehen werden, dass diese Nummer 2197 nach ihrem Leistungstext keine abschließende Aufzählung darstellt, weswegen ihre Anwendung auch auf die adhäsive Anbringung von Brackets nach dem Wortlaut der Nummer möglich ist. Allerdings ist dafür erforderlich, dass die Leistungen gleichwertig sind. Hier hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass die Leistungen, die bei dem Sohn des Klägers durchgeführt wurden, nicht einen derartigen Aufwand erfordern, als restaurative Behandlungserfordernisse kann grundsätzlich die GOZ 2197 nicht zur Anwendung kommen.

Übersehen wird nicht, dass dann lediglich unter der Nummer 6100 die Punktezahl der Nummer 2197 mitenthalten wäre, was dazu führen würde, dass für die Befestigung eines Gegenstands zur Versorgung von Zähnen lediglich eine Punktezahl von 35 beim 2,3-fachen Steigerungsfaktor einem Betrag von EUR 4,53 entspräche, der nur noch zu veranschlagen sein würde. Dies ist aber nicht das Problem des zu erkennenden Gerichtes, sondern des Verordnungsgebers, der unter Umständen die Punktezahl der Nummer 6100 erhöhen müsste. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen steht für das Gericht nachvollziehbar und auch überzeugend fest, dass die adhäsive Befestigung der Attachments zwar medizinisch notwendig und damit erstattungsfähig nach § 192 I VVG ist, allerdings, dass diese Befestigung bereits bei Verwendung von Kompositklebern ein methodisch notwendiger Bestandteil für Leistungen nach Ziffer 6100 GOZ darstellt und damit nicht gesondert nach der Ziffer 2197 abzurechnen ist, wobei zu bemerken ist, dass diese Leistungen nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen (Gutachten vom 31.3.2015) noch nicht vergleichbar sind, da diese weniger aufwendig sind und somit eine entsprechende Anwendung der Ziffer 2197 unter Umständen auch über § 6.1 der GOZ nicht in Betracht kommt.

Insoweit war der Zahlungs- und auch der Feststellungsantrag unbegründet und abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.


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