Analoge Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ

Leitsatz der Bundeszahnärztekammer zum Urteil

Die elektromechanische Parodontaldiagnostik (Periotest) ist nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen. Aus dem Entfall der Leistung in der GOZ2012 kann nicht gefolgert werden, dass diese nicht mehr berechnungsfähig sein soll, sondern dass in derartigen Fällen eine analoge Berechnung vorzunehmen ist.

 

Urteilstext


Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Duisburg – Einzelrichter – vom 14.02.2017 (1 O 86/16) unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.362,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5111,41 Euro seit dem 30.03.2012, aus weiteren 850,47 Euro seit dem 04.08.2012, weiteren 2926,15 Euro seit dem 25.08.2013, weiteren 871,49 Euro seit dem 19.01.2014, weiteren 3323,51 Euro seit dem 07.03.2015, weiteren 1384,60 Euro seit dem 02.04.2012, weiteren 452,21 Euro seit dem 03.08.2012, weiteren 3980,19 Euro seit dem 22.09.2012, weiteren 1517,18 Euro seit dem 04.09.2013 und weiteren 945,28 Euro seit dem 14.01.2014 sowie aus 3.482,33 Euro vom 30.03. bis zum 14.05.2012, aus weiteren 587,98 Euro vom 04. bis zum 14.08.2012, aus weiteren 2.068,62 Euro vom 25.08. bis zum 20.10.2013, aus weiteren 479,32 Euro vom 19.01. bis zum 05.02.2014 sowie aus weiteren 2.573,32 Euro vom 07. bis zum 16.03.2015 und aus weiteren 1.667,17 Euro vom 02.04. bis zum 14.05.2012, aus weiteren 305,36 Euro vom 03. bis zum 14.08.2012, aus weiteren 6.545,87 Euro vom 22.09. bis zum 23.10.2012, aus weiteren 868,69 Euro vom 04.09. bis zum 20.10.2013 und weiteren 1.306,87 Euro vom 14.01. bis zum 05.02.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 9 Prozent und die Beklagte zu 91 Prozent, mit Ausnahme der durch die Anrufung des Landgerichts Münster entstandenen Kosten, die der Kläger alleine trägt.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.      

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen der bei ihr abgeschlossenen Krankheitskostenversicherung in Anspruch. Der Versicherungsschein vom 09.08.1982 wurde nicht vorgelegt, aber unstreitig sind der Kläger und seine Ehefrau im Tarif MZ 100 hinsichtlich der Kosten für die zahnärztliche Behandlung versichert. Der Versicherung sind die vom Kläger vorgelegten AVB (Anlage K2, Bl. 38 ff. GA) zugrunde zu legen. Gemäß § 4 Teil II Nr. 2 Abs. 2 AVB ist vorbehaltlich der Tarifbestimmungen in Teil III der Rechnungsbetrag die Erstattungsgrundlage, wobei nur Gebühren, die den jeweils gültigen Gebührenordnungen entsprechen, erstattungsfähig sind (Bl. 44 GA). Gemäß § 4 Teil II Nr. 5 lit. b) AVB (Bl. 45 GA) sind erstattungsfähig

„die Aufwendungen für

  • 1. konservierende Zahnbehandlung
  • 2. Extraktion, Zahnfleischbehandlung
  • 3. Krone, Brücke, Gußfüllung
  • 4. Zahnprothesen
  • 5. Zahn- und Kieferregulierung

unter Ausschluss der Kosten für Immediatprothesen.“

In Teil III der AVB ist die Tarifleistung in der Leistungsposition A auf 100 Prozent und in der Leistungsposition B auf 80 Prozent festgelegt; unter Leistungsposition A fallen konservierende Zahnbehandlung, Extraktion, Zahnfleischbehandlung und Zahn- und Kieferregulierung, während unter Leistungsposition B Krone, Brücke, Gußfüllung und Zahnprothesen fallen (Bl. 49 GA).

Der Kläger ist seit November 2005 beim Zahnarzt Dr. M. in D. in Behandlung. Unter dem 21.11.2005 schloss er mit diesem eine Gebührenvereinbarung, die für eine Vielzahl von Leistungen einen 5,9-fachen, einen 7-fachen oder einen 8,2-fachen Gebührensatz vorsah (Anlage K3, Bl. 51 f. GA). Eine weitere Gebührenvereinbarung schloss der Kläger unter dem 28.03.2012 (Anlage K7, Bl. 64 ff. GA). Auch die Ehefrau des Klägers ist bei Dr. M. in Behandlung, und zwar seit Oktober 2005, und schloss zwei Gebührenvereinbarungen mit ihm (Gebührenvereinbarung vom 20.10.2005, Anlage K16, Bl. 92 f. GA sowie Gebührenvereinbarung vom 09.02.2012, Anlage K18, Bl. 97 ff. GA). Ferner war die Ehefrau des Klägers auch beim Fachzahnarzt für Oralchirurgie und Implantologie Dr. K. in Behandlung; auch mit diesem schloss sie unter dem 02.05.2010 zwei Gebührenvereinbarungen (Anlage K21, Bl. 117, 121 GA).

Auf die Vorlage eines Heil- und Kostenplans von Dr. M. für die Ehefrau des Klägers schrieb die Beklagte dem Kläger unter dem 10.02.2006, dass sie – anders als zuvor mitgeteilt – tarifliche Leistungen bis zum 8,2-fachen Steigerungssatz zur Verfügung stellen werde (Anlage K33 im Anlagenhefter). Hinsichtlich des den Kläger betreffenden Heil- und Kostenplans schrieb die Beklagte unter dem 05.07.2006, dass sie tarifliche Leistungen nur bis zum 5-fachen Steigerungssatz zur Verfügung stellen könne (Bl. 1004 GA).

Die medizinische Notwendigkeit der zahnärztlichen Behandlungen ist im Wesentlichen unstreitig, ebenso weitestgehend ihre tatsächliche Durchführung.

Die Parteien streiten um die Erstattung von insgesamt zehn Rechnungen von Dr. M. bzw. Dr. K., die die Beklagte nur teilweise erstattete:

1.     Rechnung Nr. 1306/120215 vom 22.02.2012 über 8730,77 Euro (Anlage K4, Bl. 53 ff., 850 ff. GA)

◦       übersandt mit Schreiben vom 27.02.2012

◦      Abrechnung der Beklagten vom 15.05.2012 (Anlage K6, Bl. 61 ff. GA)

◦       Erstattung in Höhe von 3482,33 Euro

2.       Rechnung Nr. 1306/120617 vom 29.06.2012 über 1572,65 Euro (Anlage K8, Bl. 67 ff., 860 ff. GA)

◦       übersandt mit Schreiben vom 04.07.2012

◦       Abrechnung der Beklagten vom 15.08.2012 (Anlage K9, Bl. 70 ff. GA)

◦       Erstattung in Höhe von 587,98 Euro

3.       Rechnung Nr. 1306/130720 vom 15.07.2013 über 5174,28 Euro (Anlage K10, Bl. 73 ff., 865 ff. GA)

◦       übersandt mit Schreiben vom 20.07.2013

◦       Abrechnung der Beklagten vom 21.10.2013 (Anlage K11, Bl. 78 ff. GA)

◦       Erstattung in Höhe von 2068,62 Euro

4.       Rechnung Nr. 1329/131204 vom 12.12.2013 über 1400,52 Euro (Anlage K12, Bl. 81 ff., 876 ff. GA)

◦       übersandt mit Schreiben vom 17.12.2013

◦       Abrechnung der Beklagten vom 06.02.2014 (Anlage K13, Bl. 84 f. GA)

◦       Erstattung in Höhe von 479,32 Euro

5.       Rechnung Nr. 1306/150122 vom 26.01.2015 über 5979,63 Euro (Anlage K14, Bl. 86 ff., 883 ff. GA)

◦       übersandt mit Schreiben vom 31.01.2015

◦       Abrechnung der Beklagten vom 17.03.2015 (Anlage K15, Bl. 90 f. GA)

◦       Erstattung in Höhe von 2573,32 Euro

6.       Rechnung Nr. 1574/120204 vom 22.02.2012 über 3372,85 Euro (Anlage K17, Bl. 94 ff., 857 ff. GA)

◦       übersandt mit Schreiben vom 29.02.2012

◦       Abrechnung der Beklagten vom 15.05.2012 (Anlage K6, Bl. 61 ff. GA)

◦       Erstattung in Höhe von 1667,17 Euro

7.       Rechnung Nr. 1626/120603 vom 29.06.2012 über 829,24 Euro (Anlage K19, Bl. 100 ff., 863 ff. GA)

◦       übersandt mit Schreiben vom 04.07.2012

◦       Abrechnung der Beklagten vom 15.08.2012 (Anlage K9, Bl. 70 ff. GA)

◦       Erstattung in Höhe von 305,36 Euro

8.       Rechnung Nr. 3365 vom 18.08.2012 über 11.254,13 Euro (Anlage K20, Bl. 102 ff., 887 ff.)

◦       übersandt mit Schreiben vom 23.08.2012

◦       Abrechnung der Beklagten vom 24.10.2012 (Anlage K22, Bl. 122 ff. GA)

◦       Erstattung in Höhe von 6545,87 Euro

9.       Rechnung Nr. 1626/130706 vom 31.07.2013 über 2435,58 Euro (Anlage K23, Bl. 125 ff., 872 ff. GA)

◦       übersandt mit Schreiben vom 05.08.2013

◦       Abrechnung der Beklagten vom 21.10.2013 (Anlage K11, Bl. 78 ff. GA)

◦       Erstattung in Höhe von 868,69 Euro

10.   Rechnung Nr. 1626/131208 vom 12.12.2013 über 2600,35 Euro (Anlage K24, Bl. 129 ff. 879 ff. GA)

◦       übersandt mit Schreiben vom 17.12.2013

◦       Abrechnung der Beklagten vom 06.02.2014 (Anlage K13, Bl. 84 f. GA)

◦       Erstattung in Höhe von 1306,87 Euro

 

Wegen der Erstattung von älteren Rechnungen führten die Parteien in der Vergangenheit bereits zwei Rechtsstreite (115 O 66/09, LG Münster, = I-20 U 123/12, OLG Hamm, sowie 115 O 28/12, LG Münster, = I-20 U 93/15, OLG Hamm). Im ersten Vorprozess legten zunächst beide Parteien gegen das Urteil des LG Münster vom 03.04.2012 (Bl. 971 ff. BA) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17.09.2012 (Bl. 1181 f. BA) Berufung ein. Nach der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Hamm nahm die Beklagte ihre Berufung zurück; das OLG Hamm entschied mit Urteil vom 27.02.2013 (Bl. 1350 ff. BA). Im zweiten Vorprozess legte lediglich der Kläger gegen das Urteil des LG Münster vom 16.03.2015 (Bl. 522 ff. BA) Berufung ein, über die das OLG Hamm mit Urteil vom 28.10.2016 (Bl. 895 ff. BA) entschied.

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, dass sein Eigenanteil in Höhe von 20 Prozent lediglich für die explizit in Teil III der AVB für die Leistungsposition B aufgeführten Maßnahmen anzusetzen und für sämtliche anderen Aufwendungen kein Eigenanteil zu berechnen sei.

Darüber hinaus ist der Kläger der Ansicht gewesen, die Beklagte schulde die Erstattung des von ihm bzw. seiner Ehefrau aufgrund der wirksamen Gebührenvereinbarungen zu zahlenden Zahnarzthonorars. Die Vereinbarungen seien vor Beginn der Gesamtbehandlung persönlich abgesprochen worden; die Behandlungsbedürftigkeit habe auch nach Maßgabe des ihn betreffenden Therapie- und Kostenplans vom 21.06.2006 (Anlage K37, Bl. 261 ff. GA) bzw. des seine Ehefrau betreffenden Therapie- und Kostenplans vom 23.11.2005 (Anlage K36, Bl. 258 ff. GA) entsprechend der Bestätigung von Dr. M. vom 10.02.2015 (Anlage K38, Bl. 264 GA) für die hier streitigen Rechnungen fortbestanden.

Der Kläger hat, nach einer teilweisen Klagerücknahme in Höhe von 2,33 Euro, zuletzt sinngemäß beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.055,83 Euro nebst Zinsen sowie weitere 3406,31 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass Aufwendungen für Aufbaufüllungen, Provisorien / Langzeitprovisorien, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen, implantologische und chirurgische Leistungen nicht erstattungsfähig seien, da sie in § 4 Teil II Nr. 5 AVB nicht aufgeführt seien; ihre entgegenstehende bisherige Erstattungspraxis erkläre sich daraus, dass sie seinerzeit von der Geltung anderer AVB ausgegangen sei. Jedenfalls seien sämtliche Aufwendungen, die Zahnersatz betreffen würden, lediglich zu 80 Prozent zu erstatten. In den von ihr in der zweiten Instanz vorgelegten Rechnungskopien (Bl. 850 ff. GA) habe sie die Positionen farbig markiert, hinsichtlich der sie lediglich 80 Prozent erstattet habe.

Ferner ist die Beklagte der Ansicht gewesen, dass die vom Kläger bzw. seiner Ehefrau mit Dr. M. bzw. Dr. K. geschlossenen Gebührenvereinbarungen unwirksam seien. Insbesondere handele es sich nicht um individuelle Vereinbarungen, denen kein berechtigtes Interesse im Einzelfall zugrunde liege und die auch keinen Bezug auf einen individuellen Behandlungsfall hätten, der ohnehin bei den hier streitgegenständlichen Behandlungen nicht mehr gegeben sei. Auch habe namentlich Dr. M. den wesentlichen Inhalt der Gebührenvereinbarungen nicht zur Disposition gestellt und unangemessen hohe Steigerungssätze vereinbart. Selbst bei einer wirksamen Gebührenvereinbarung seien lediglich Steigerungssätze bis zum 3,5-fachen Satz zu erstatten, da nur diese den Gebührenordnungen entsprächen. Da die Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes in den vorgelegten Rechnungen nicht begründet sei und auch keine besonderen Schwierigkeiten vorgelegen hätten, sei auch nur dieser Gebührensatz von ihr zu erstatten.

Schließlich hat die Beklagte hinsichtlich einzelner abgerechneter Gebührenziffern in Abrede gestellt, dass diese tatsächlich angefallen seien.

Wegen der weiteren (umfangreichen) Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Duisburg vom 14.02.2017 und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 18.03.2016 wegen örtlicher Unzuständigkeit vom Landgericht Münster an das Landgericht Duisburg verwiesen worden (Bl. 267 ff. GA). Das Landgericht Duisburg hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 05.10.2016 (Bl. 511 ff. GA) über die Durchführung von konsiliarischen Erörterungen und einer telefonischen Beratung durch Vernehmung des Zeugen Dr. M.; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.12.2016 (Bl. 575 ff. GA) verwiesen. Mit Urteil vom 14.02.2017 (Bl. 599 ff. GA) hat das Landgericht Duisburg die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 21.689,24 Euro nebst Zinsen verurteilt. Die Beklagte müsse höhere Gebühren als den 2,3-fachen Gebührensatz erstatten, da die getroffenen Gebührenvereinbarungen wirksam seien und sich Einschränkungen hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit auch nicht aus dem Versicherungsverhältnis ergäben. Allerdings seien tarifliche Leistungen für funktionsanlaytische und funktionstherapeutische Maßnahmen und Implantationsbehandlungen von der Beklagten nur zu 80 % zu erstatten. Die von der Beklagten hinsichtlich der einzelnen Gebührenpositionen erhobenen Einwände seien weit überwiegend nicht berechtigt. Wegen der einzelnen Begründungen des Landgerichts wird auf das Urteil vom 14.02.2017 (Bl. 599 ff. GA) verwiesen.

Mit ihren gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten form- und fristgerechten Berufungen wiederholen und vertiefen beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten der Rechtsmittelbegründungen wird insbesondere auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 24.05.2017 (Bl. 776 ff. GA) und seine Berufungserwiderung vom 04.09.2017 (Bl. 906 ff. GA) sowie die Berufungsbegründung der Beklagten vom 23.05.2017 (Bl. 713 ff. GA) und ihre Berufungserwiderung vom 15.08.2017 (Bl. 844 ff. GA) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 14.02.2017, die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.748,98 Euro und somit insgesamt 23.440,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.248,44 Euro seit dem 30.03.2012, aus weiteren 984,67 Euro seit dem 04.08.2012, weiteren 3.084,07 Euro seit dem 25.08.2013, weiteren 921,20 Euro seit dem 19.01.2014 und weiteren 3.406,31 Euro seit dem 07.03.2015 sowie aus weiteren 1.705,68 Euro seit dem 02.04.2012, weiteren 523,68 Euro seit dem 03.08.2012, weiteren 4.708,26 Euro seit dem 22.09.2012, weiteren 1.564,56 Euro seit dem 04.09.2013 und weiteren 1.293,48 Euro seit dem 14.01.2014 sowie aus 3.482,33 Euro vom 30.03. bis zum 14.05.2012, aus weiteren 587,98 Euro vom 04. bis zum 14.08.2012, aus weiteren 2.068,62 Euro vom 25.08. bis zum 20.10.2013, aus weiteren 479,32 Euro vom 19.01. bis zum 05.02.2014 sowie aus weiteren 2.573,32 Euro vom 07. bis zum 16.03.2015 und aus weiteren 1.667,17 Euro vom 02.04. bis zum 14.05.2012, aus weiteren 305,36 Euro vom 03. bis zum 14.08.2012, aus weiteren 6.545,87 Euro vom 22.09. bis zum 23.10.2012, aus weiteren 868,69 Euro vom 04.09. bis zum 20.10.2013 und weiteren 1.306,87 Euro vom 14.01. bis zum 05.02.2014 zu zahlen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 14.02.2017, die Klage insgesamt abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Senat hat die Gerichtsakte der Verfahren 115 O 66/09, LG Münster (= I-20 U 123/12, OLG Hamm) und 115 O 28/12, LG Münster (= I-20 U 93/15, OLG Hamm) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Er hat Beweis erhoben aufgrund des Beschlusses vom 24.10.2018 (Bl. 1088 ff. GA) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten von Prof. Dr. Dr. Z. vom 26.02.2019 (gesondert geheftet) verwiesen.

Mit Schriftsätzen vom 16.05.2019 (Bl. 1167 f. GA) und 18.08.2019 (Bl. 1179 f. GA) hat die Beklagte die Klage teilweise hinsichtlich bestimmter Klagepositionen in Höhe von insgesamt 122,44 Euro anerkannt.

II.    

 

Die Berufungen der Parteien sind in geringem Maße begründet. Auf die Berufung des Klägers ist ihm die Erstattung einiger weiterer Rechnungspositionen zuzusprechen. Auf die Berufung der Beklagten ist ihre Verurteilung in der Summe dennoch geringfügig zu reduzieren. Insgesamt hat der Kläger einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 21.362,49 Euro nebst Zinsen.

  1. Zutreffend hat das Landgericht die zwischen dem Kläger bzw. seiner Ehefrau und Dr. M. bzw. Dr. K. geschlossenen Gebührenvereinbarungen als auch für den Erstattungsanspruch des Klägers maßgeblich herangezogen.
     
  2. a)  Die Gebührenvereinbarungen sind zunächst im Verhältnis zwischen Kläger bzw. Ehefrau des Klägers und Zahnarzt wirksam. Sie überschreiten zwar den Gebührenrahmen der GOZ deutlich – dies führt indes jedenfalls hier in diesem konkreten Einzelfall nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarungen.

    aa)  Ein ausschließlich privat tätiger Zahnarzt wie Dr. M. hat keine Möglichkeit, seine Leistungen außerhalb der GOZ anzubieten und abzurechnen. Soweit wegen des besonderen Aufwandes seiner zahnärztlichen Leistungen durch den vorgegebenen Rahmen der GOZ eine angemessene Vergütung nicht mehr gewährleistet ist, bedarf es einer Öffnungsklausel, die im Einzelfall ein Abweichen von der Gebührenordnung erlaubt (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Oktober 2004 – 1 BvR 1437/02 –, juris).

    Eine Überschreitung des Gebührenrahmens der GOZ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt allerdings gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1991 – VIII ZR 51/91 –, BGHZ 115, 391-399; BGH, Urteil vom 19. Februar 1998 – III ZR 106/97 –, BGHZ 138, 100-112). Ein Zahnarzt kann deshalb eine Honorarvereinbarung oberhalb des gesetzlich vorgesehenen Gebührenrahmens nur in Form einer vor der Leistungserbringung des Zahnarztes getroffenen schriftlichen Individualabrede treffen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt damit nur dann nicht vor, wenn zwischen den Parteien des Behandlungsvertrages eine solche Vereinbarung abgestimmt und damit im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB „ausgehandelt“ worden ist. Für ein Aushandeln in diesem Sinne ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Zahnarzt den in der Vereinbarung enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt – das Überschreiten des in § 5 GOZ enthaltenen Gebührenrahmens – ernsthaft zur Disposition stellt und dem Patienten eine Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner eigenen Interessen mit der realen Möglichkeit einräumt, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können (OLG Hamm, Urteil vom 06. Februar 2006 – 3 U 26/00 –, Rn. 72, juris). Damit liegt jedenfalls dann, wenn Arzt und Patient über die einzelnen Gebührensätze individuell und persönlich verhandelt haben, eine solche Individualabrede vor. Zu beachten ist aber, dass die Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs nicht dazu führen darf, die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit des Zahnarztes zu verletzen, so dass der Nachweis einer Individualabrede auch anderweitig zu erbringen sein können muss. Insbesondere würde es das von der Berufsausübungsfreiheit umfasste Preisbestimmungsrechts faktisch aushöhlen, wenn die Verwendung vorformulierter Schriftsätze, in die einzelne, individuell vereinbarte Leistungspositionen entsprechend der geplanten Behandlung eingetragen werden, nur noch erlaubt wäre, wenn um die jeweils zu veranschlagenden Gebührensätze gefeilscht wird (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Oktober 2004 – 1 BvR 1437/02 –, Rn. 35 ff., juris).

    Der Senat kann daher zugunsten der Beklagten unterstellen, dass Dr. M. hinsichtlich der Höhe einzelner Steigerungssätze nicht verhandlungsbereit war (und ist). Dies schließt das Vorliegen einer Individualabrede hier nicht aus, da es letztlich Sache des Zahnarztes ist zu entscheiden, ob er für ein bestimmtes Entgelt bereit ist, tätig zu werden. Eine Individualabrede liegt vielmehr bereits dann vor, wenn die Gebührenabrede im Hinblick auf eine konkret vorgesehene Behandlung nach individueller Besprechung der Parteien des Behandlungsvertrages getroffen wurde. Eine solche Erörterung ist grundsätzlich geeignet, den für eine Vielzahl von Behandlungsfällen vorgesehenen Vertragsbestimmungen ihre Allgemeinheit zu nehmen und die für ihre Rechtswirksamkeit erforderliche Individualität zu geben. Dies schließt aber die Anwendung der §§ 305 ff. BGB aus (OLG Hamm, Urteil vom 06. Februar 2006 – 3 U 26/00 –, Rn. 74, juris).

    Eine solche individuelle Vereinbarung liegt hier vor. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Feststellungen des Landgerichts Münster in seinem Urteil vom 03.04.2012 (115 O 66/09, Bl. 971 ff. BA) zum Abschluss der Vergütungsvereinbarungen zwischen dem Kläger bzw. seiner Ehefrau und Dr. M. am 21.11.2005 bzw. 20.10.2005 (Bl. 14 ff. UA, Bl. 984 ff. GA), die das Landgericht seinerzeit auf der Grundlage der persönlichen Anhörung des Klägers und Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin getroffen hat. Danach geht der Senat davon aus, dass die ursprünglichen Vereinbarungen auf einer individuellen Vereinbarung beruhen – auch wenn die einzelnen Gebührenpositionen nicht zwischen den Parteien ausgehandelt wurden. Dementsprechend ist auch das OLG Hamm in seinen Entscheidungen vom 27.02.2013 (I-20 U 123/12, Bl. 1350 ff. BA) und 28.10.2016 (I-20 U 93/15, Bl. 895 ff. BA) von der Wirksamkeit der Vereinbarungen ausgegangen. Neue Umstände, die dem Landgericht Münster bzw. dem OLG Hamm noch nicht bekannt waren, trägt die Beklagte hier im Verfahren nicht vor.
     
  3. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Entscheidung des OLG Köln vom 25.11.2016 (20 U 80/16), die lediglich den dort zu beurteilenden Einzelfall und die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen betraf und die in der rechtlichen Ausgangsposition mit der Auffassung des Senates übereinstimmt. Weder das OLG Köln noch das OLG Hamm noch der Senat treffen eine allgemeine Aussage dazu, ob Vergütungsvereinbarungen von Dr. M. wirksam sind oder nicht. Allein maßgeblich ist immer das jeweilige konkrete Zustandekommen der Vereinbarungen und die aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beantwortende Frage, ob der dann vereinbarte Vertrag noch als individuelle Vereinbarung anzusehen sind. Dies ist hier, wie unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Landgerichts Münster ausgeführt, der Fall.

    Etwas anderes gilt nicht hinsichtlich der (zweiten) Gebührenvereinbarungen vom 28.03.2012 (Anlage K7, Bl. 64 ff. GA) bzw. 09.02.2012 (Anlage K18, Bl. 97 ff. GA), auch wenn sich diese Gebührenvereinbarungen im äußeren Erscheinungsbild von den ersten Gebührenvereinbarungen dahingehend unterscheiden, dass sie nunmehr vollständig maschinenschriftlich gefertigt sind und keine handschriftlichen Eintragungen mehr enthalten. Diese rein äußerliche Gestaltung ist hier für sich nicht entscheidend. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass diese Vereinbarungen lediglich einer Anpassung an die Neufassung der GOZ und damit der Fortsetzung der bereits vereinbarten Gebührenabrede dienten. Aufgrund dessen kommt auch der vereinbarten Fortwirkung der individuelle Charakter der ursprünglich geschlossenen Gebührenvereinbarung zu. Ohnehin hat der Kläger unstreitig vorgetragen, dass er und seine Ehefrau vor dem Abschluss der neuen Vereinbarung eine Ablichtung dieser und der alten Vereinbarung zu Vergleichszwecken erhalten haben; ferner sei ein Erläuterungsblatt (Bl. 981 f. GA) übergeben worden. Persönlich habe Dr. M. dann die Notwendigkeit der neuen Vereinbarung und die Unterschiede zu der alten Vereinbarung erläutert und im Anschluss, nachdem keine weiteren Fragen vorhanden gewesen seien, seien die Vereinbarungen zunächst vom Kläger bzw. seiner Ehefrau und dann von Dr. M. unterzeichnet worden. Mithin liegt auch hier eine persönliche Absprache im Einzelfall vor (vgl. BGH, Urteil vom 09. März 2000 – III ZR 356/98 –, BGHZ 144, 59-64, Rn. 4).

    bb) Im Verhältnis der Parteien ist unerheblich, ob die Steigerungssätze bis zum 8,2-fachen Satz unangemessen hoch sind. Die Beklagte hat dem Kläger mit ihrem Schreiben vom 10.02.2006 (Anlage K33 im Anlagenhefter) ausdrücklich zugesagt, die tariflichen Leistungen bis zum 8,2-fachen Steigerungssatz zur Verfügung zu stellen und ist damit ausdrücklich von ihrer vorangegangenen Erklärung abgewichen, tarifliche Leistungen lediglich bis zum 5-fachen Steigerungssatz zu erbringen. Soweit sich die Beklagte nunmehr darauf beruft, dass ein 8,2-facher Steigerungssatz per se unangemessen sei, ist dies zumindest ein widersprüchliches Verhalten und damit gemäß § 242 BGB unbeachtlich. Dass der Ansatz der vereinbarten Steigerungssätze für einzelne Leistungen unangemessen hoch sei, hat die Beklagte nicht konkret dargetan.

    Der Senat verkennt nicht, dass die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 10.02.2006 zunächst lediglich im Hinblick auf den Heil- und Kostenplan vom 23.11.2005 für die Ehefrau des Klägers eine Erklärung abgegeben hat, während das vom Kläger in der Berufungsinstanz vorgelegte Schreiben der Beklagten vom 05.07.2006 (Bl. 1004 GA) ihn selbst und seine eigene Behandlung durch Dr. M. betrifft. In diesem Schreiben erklärt die Beklagte, Leistungen nur bis zum 5-fachen Steigerungssatz zur Verfügung stellen zu können. Dennoch ist es zu weitgehend, der Beklagten lediglich hinsichtlich der Behandlungen der Ehefrau des Klägers den Einwand unangemessen hoher Steigerungssätze zu verwehren. Denn letztlich steht bereits das Schreiben vom 05.07.2006 im Widerspruch zum vorangegangenen Schreiben der Beklagten vom 10.02.2006, da kein Grund für eine differenzierte Handhabung der Beklagten ersichtlich ist: Es sind derselbe Versicherungsvertrag und derselbe Behandler betroffen. Lediglich die versicherten Personen sind unterschiedlich, allerdings ist nicht ersichtlich, dass hinsichtlich der versicherten Personen ein unterschiedlicher Leistungsumfang von der Beklagten versprochen wurde. Es gibt daher keine Gründe für eine Ungleichbehandlung, zumal die Beklagte auch hinsichtlich der Ehefrau des Klägers zunächst lediglich Leistungen bis zum 5-fachen Steigerungssatz zugesagt hatte. Ferner hat der Kläger in der Berufungsinstanz unwidersprochen vorgetragen, dass die Beklagte auf „Nachhaken“ bereit gewesen wäre, wie bei seiner Ehefrau eine Erstattung bis zum 8,2-fachen Satz zu bestätigen.

    cc) Die hier abgerechneten zahnärztlichen Leistungen beruhen noch auf dem Therapie- und Kostenplan für den Kläger vom 21.06.2006 (Anlage K37, Bl. 261 ff. GA) und dem Therapie- und Kostenplan für die Ehefrau des Klägers vom 23.11.2005 (Anlage K36, Bl. 258 ff. GA). Der behandelnde Zahnarzt Dr. M. hat in seiner Stellungnahme vom 10.02.2016 (Anlage K38, Bl. 264 GA) ausgeführt, dass die beiden Therapie- und Kostenpläne noch nicht vollständig durchgeführt seien. Beim Kläger sei lediglich die Behandlung des rechten Oberkiefers abgeschlossen, während im Übrigen noch eine Versorgung mit Langzeitprovisorien vorliege, da die parodontologische Behandlung noch nicht abgeschlossen sei. Bei der Ehefrau des Klägers fehle noch die Kronenversorgung des Zahnes 34. Die Beklagte ist dem dahingehend entgegen getreten, dass die vorgesehenen Behandlungen längst durchgeführt worden seien und hier streitgegenständlich im Wesentlichen professionelle Zahnreinigungen, Kompositrestaurationen und Entfernung von Zahnbelägen als neue Behandlungen seien.

    Die vollständige Durchführung der geplanten Behandlungen hat die Beklagte indes lediglich pauschal behauptet, ohne sich mit der Stellungnahme des behandelnden Zahnarztes konkret auseinanderzusetzen. Insbesondere hat sie nicht anhand der ihr vorliegenden Rechnungen für frühere Behandlungen dargetan, dass bereits eine endgültige Versorgung des Unter- und des linken Oberkiefers des Klägers durchgeführt und der Zahn 34 der Ehefrau der Klägern mit einer Krone versorgt wurde. Vielmehr entsprechen die hier abgerechneten Zahnersatzleistungen den Therapie- und Kostenplänen. Dem steht nicht entgegen, dass auch begleitende Maßnahmen wie die Entfernung von Zahnbelegen und Restaurationen von Langzeitprovisorien etc. durchgeführt wurden, da diese Behandlungen letztlich im Rahmen der Gebisssanierung durchgeführt wurden – was auch bereits ausdrücklich in den beiden Therapie- und Kostenplänen bei entsprechender Notwendigkeit in Aussicht gestellt wurde. Als Maßnahmen, die in keinem Zusammenhang mit diesen Therapie- und Kostenplänen stehen und für die deshalb die Gebührenvereinbarungen nicht gelten würden, können sie daher nicht angesehen werden.

    dd) Die Wirksamkeit der Gebührenvereinbarungen vom 02.05.2010 zwischen der Ehefrau des Klägers und Dr. K. (Anlage K21, Bl. 117, 121 GA) hat die Beklagte erstinstanzlich schon nicht in Zweifel gezogen; soweit sie dies nunmehr lediglich pauschal tut, ist dies gemäß § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz zurückzuweisen.

    b) Die Gebührenvereinbarungen sind auch im Verhältnis zwischen den Parteien maßgeblich, und zwar auch im Tarif MZ100. Eine Beschränkung auf den 3,5-fachen Steigerungssatz ergibt sich nicht aus dem Verweis in § 4 Teil II Nr. 2 AVB auf die den jeweils gültigen Gebührenordnungen entsprechenden Gebühren. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14.02.2017 unter I. 1. a) bb) (Bl. 13 f. UA, Bl. 611 f. GA). Eine – zulässige (OLG Hamm, Urteil vom 25. März 2015 – I-20 U 143/14 –, Rn. 24, juris) – Begrenzung der Leistungspflicht der Beklagten auf beispielsweise den 3,5-fachen Steigerungssatz, wie sie in anderen AVB vorgesehen ist, enthalten die hier maßgeblichen AVB gerade nicht. Dies hat auch die Beklagte hier so gesehen, da sie dem Kläger vorgerichtlich Erstattungen zugesagt hat, die über den 3,5-fachen Steigerungssatz deutlich hinausgehen.

2.        Die Beklagte muss implantologische Leistungen lediglich mit 80 Prozent erstatten; der sogenannte Eigenanteil des Klägers beträgt insoweit 20 Prozent.

a)    Soweit die Beklagte in der ersten Instanz noch darauf abgestellt hat, dass der Kläger bei Geltung der von ihm vorgelegten AVB schon keinen Anspruch auf Erstattung von Aufbaufüllungen, Provisorien / Langzeitprovisorien, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen, implantologische und chirurgische Leistungen habe, führt sie gegen die entgegenstehenden Feststellung des Landgerichts schon keinen Berufungsangriff. Vielmehr trägt sie in der Berufungsbegründung ausdrücklich vor, dass dies für das vorliegende Verfahren „keine Rolle“ spiele (Bl. 717 GA). Die entsprechende Auslegung der AVB durch das Landgericht ist indes auch nicht rechtsfehlerhaft (vgl. dazu Urteil des OLG Hamm vom 28.10.2016, I-20 U 93/15, Bl. 15 UA, Bl. 902 BA mit Verweis auf das Urteil des OLG Hamm vom 27.02.2013, I-20 U 123/12, Bl. 9 UA).

b)    Aus § 4 Teil II Nr. 5 lit. b), lit. c) und Teil III AVB ergibt sich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse unter Berücksichtigung auch seiner Interessen bei Betrachtung des Wortlauts und des Zwecks sowie des für ihn erkennbaren Sinnzusammenhangs, dass der Erstattungssatz von 80 Prozent für sämtliche Behandlungen gilt, die Zahnersatz betreffen, also alle Behandlungen, die dem Ersatz von fehlenden oder kranken Zähnen dienen oder damit in Zusammenhang stehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen des OLG Hamm in seinen Urteilen vom 27.02.2013 (I-20 U 123/12, Bl. 9 UA, Bl. 1354 BA) und vom 28.10.2016 (Bl. 15 ff. UA, Bl. 902 ff. BA) verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht.

Der zunächst berechtigte Einwand des Klägers, aus den Abrechnungen der Beklagten sei nicht erkennbar, welche konkreten Leistungspositionen die Beklagte lediglich zu 80 Prozent erstattet habe, hat sich durch die Vorlage der entsprechend markierten Rechnungskopien in der Berufungsinstanz erledigt. Fehl geht dabei der im Schriftsatz vom 06.11.2017 (Bl. 1010 ff. GA) anhand der Rechnungen vom 22.02.2012 und 29.06.2012 erhobene Vorwurf des Klägers, die Markierungen der Beklagten stimmten nicht mit ihrer seinerzeitigen Leistungsabrechnung überein. Die Beklagte hat im Rahmen der Leistungsabrechnung in Einklang mit ihrer Rechtsauffassung zunächst die mit einem höheren als 2,3-fachen Satz berechneten Aufwendungen auf diesen Steigerungssatz reduziert. Die Addition der Beträge, die sich im Anschluss an diese Reduzierung ergeben, und die von der Beklagten als lediglich mit 80 Prozent erstattet markiert wurden, ergibt für die Rechnung vom 22.02.2012 für das Jahr 2010 einen Betrag in Höhe von 752,65 Euro und für das Jahr 2011 einen Betrag in Höhe von 404,85 Euro; für die Rechnung vom 29.06.2012 ergibt sich ein Betrag in Höhe von 185,21 Euro. Dies entspricht exakt den Beträgen, die der Kläger (zutreffend) als Grundwerte für die von der Beklagten bei den entsprechenden Leistungsabrechnungen vorgenommenen Abzüge in Höhe von 150,53 Euro, 80,97 Euro und 37,04 Euro (vgl. Bl. 170 f. GA) errechnet hat.

3.    Hinsichtlich der einzelnen Rechnungen und der Einwände der Beklagten hinsichtlich einzelner Rechnungspositionen ergibt sich folgendes:

a)    Hinsichtlich der Rechnung Nr. 1306/120215 vom 22.02.2012 über 8730,77 Euro (Anlage K4, Bl. 53 ff., 850 ff. GA) hat die Beklagte auf ihre Abrechnung vom 15.05.2012 (Anlage K6, Bl. 61 ff. GA) einen Betrag in Höhe von 3482,33 Euro erstattet. Im Streit steht damit eine Differenz in Höhe von 5248,44 Euro.

aa)    Nicht zutreffend ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen die von der Beklagten in Abzug gebrachte Differenz zum 2,3-fachen Gebührensatz in Höhe von 4108,63 Euro. Dass die angesetzten Gebühren nicht der Gebührenvereinbarung entsprechen, hat die Beklagte schon nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

bb)     Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist ein Eigenanteil des Klägers von 20 Prozent für Zahnersatzleistungen in Abzug zu bringen. Von den Leistungspositionen, die die Beklagte entsprechend ihrer farbigen Markierungen auf der Rechnung vom 22.02.2012 diesbezüglich herangezogen hat, betrifft dies indes lediglich folgende Positionen:

17.03.2010              3 x Nr. 710 GOZ              199,11 Euro

16.06.2010              3 x Nr. 710 GOZ              199,11 Euro

22.02.2012              Laborkosten für Wiederherstellung

              Langzeitprovisorien              286,93 Euro

Zwischensumme              685,15 Euro

Eigenanteil in Höhe von 20 Prozent              137,03 Euro

Nicht in Ansatz zu bringen für den Eigenanteil des Klägers sind die übrigen von der Beklagten herangezogenen Leistungspositionen, die die Einbringung von Einlagefüllungen betreffen und die Dr. M. entsprechend Nr. 217 GOZ bzw. Nr. 215 GOZ als am Zahnbein haftende Mehrschichtfüllung abgerechnet hat. Diese Leistungen sind nicht dem Zahnersatz zuzuordnen, wobei der Senat Bezug nimmt auf die Ausführungen des OLG Hamm in seinem Urteil vom 28.10.2016 (Bl. 22 UA, Bl. 905R BA). Dass demgegenüber die Wiederherstellung von Langzeitprovisorien nach Nr. 710 GOZ und die dementsprechenden Laborkosten dem Zahnersatz zuzuschlagen ist, ergibt sich aus den Ausführungen des OLG Hamm auf Bl. 24 f. des vorgenannten Urteils (Bl. 906R f. BA), die sich der Senat zu eigen macht.

cc)     Die Beklagte hat die Berechnung der Gebührenziffer Nr. 3 GOÄ (bzw. Ä3 in der Rechnung) für die Tage 17.03.2010, 12.05.2010, 16.06.2010, 07.07.2010, 13.10.2010, 24.11.2010 sowie 12.01.2011, 02.03.2011, 11.05.2011, 13.07.2011, 14.09.2011 und 21.12.2011 in Höhe von insgesamt 860,04 Euro in Abzug gebracht. Dies ist hinsichtlich der Rechnung Nr. 1306/120215 vom 22.02.2012 unzutreffend.

Für die Abrechnung der von dieser Rechnung erfassten Leistungen ist die GOZ in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661) am 01.01.2012 geltenden Fassung anwendbar, § 11 Nr. 1 GOZ n.F. Diese Fassung der GOZ enthält noch keine konkreten Bestimmungen für die Berechnungsfähigkeit von Nr. 3 GOÄ. Vor diesem Hintergrund ist die gemeinsame Berechnung der Position Nr. 3 GOÄ mit weiteren Positionen aus der GOZ nicht zu beanstanden, da sich die in der ergänzenden Leistungslegende zu Nr. 3 GOÄ enthaltene Einschränkung nur auf die Untersuchungsleistungen der Gebührenordnung für Ärzte erstreckt und sich nicht mit Leistungen befasst, die auf der Grundlage der Gebührenordnung für Zahnärzte erbracht werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 2000 – 8 U 4/99 –, Rn. 36, juris). Die gemeinsame Abrechnung mit Nr. 6 GOÄ ist nach der Leistungslegende zu Nr. 3 GOÄ ausdrücklich zulässig.

dd)      Die Beklagte hat schließlich die Berechnung der Gebührenziffer Nr. 60 GOÄ für die Tage 24.11.2010, 22.12.2010 und 06.06.2011 in Höhe von insgesamt 48,24 Euro in Abzug gebracht. Auch dies ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Landgericht nicht zutreffend, da mit dem Landgericht festgestellt werden kann, dass Dr. M. die entsprechenden Konsilien auch tatsächlich gehalten hat. Dies zieht die Beklagte mit der Berufung auch nicht mehr in Zweifel.
 

Die Beklagte wendet lediglich ein, dass die Leistung nur berechnet werden dürfe, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat. Dies kann hier indes festgestellt werden. Am 24.11.2010 und 22.12.2010 ist der Kläger von Dr. M. persönlich behandelt worden. Am 06.06.2011 war dies zwar nicht der Fall; vielmehr fanden Behandlungen des Klägers zuvor am 11.05.2011 und hernach am 15.06.2011 statt. Es kann offenbleiben, ob ein persönlicher Kontakt des Arztes mit dem Patienten überhaupt erforderlich ist. Nach dem Wortlaut der Leistungslegende ist lediglich die persönliche Befassung des Arztes mit dem Patienten und dessen Erkrankung erforderlich – aber nicht die persönliche Befassung des Arztes mit dem Patienten persönlich. Es ist auch fraglich, ob die Berechenbarkeit eines Konsils davon abhängen sollte, ob der Arzt persönlich mit dem Patienten gesprochen hat, da er sich (persönlich) über den Krankheitsverlauf und Behandlungsstand auch mittels seiner Patientenakte informieren kann und auch dabei Fragen aufkommen können, die ein Konsil erforderlich machen. Jedenfalls hat sich Dr. M. aber zuvor – zuletzt eben am 11.05.2011 – auch persönlich mit dem Kläger befasst; dass eine solche vorherige Befassung auch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Konsil zu geschehen hat, kann der Leistungslegende ebenso wenig entnommen werden, wie die Ansicht der Beklagten, dass sich der Arzt persönlich höchstens in einem bestimmten zeitlichen Abstand zuvor mit dem Patienten befasst haben müsste.

ee)    Hinsichtlich der Rechnung Nr. 1306/120215 vom 22.02.2012 über 8730,77 Euro (Anlage K4, Bl. 53 ff., 850 ff. GA) hat der Kläger mithin einen Erstattungsanspruch wie folgt:

Rechnungsbetrag              8730,77 Euro

abzgl. Eigenanteil              - 137,03 Euro

Zwischensumme              8593,74 Euro

abzgl. bereits gezahlter Leistungen              - 3482,33 Euro

Restbetrag                            5111,41 Euro

b)    Hinsichtlich der Rechnung Nr. 1306/120617 vom 29.06.2012 über 1572,65 Euro (Anlage K8, Bl. 67 ff., 860 ff. GA) hat die Beklagte auf ihre Abrechnung vom 15.08.2012 (Anlage K9, Bl. 70 ff. GA) einen Betrag in Höhe von 587,98 Euro erstattet. Im Streit steht damit eine Differenz in Höhe von 984,67 Euro.

aa)     Nicht zutreffend ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen die von der Beklagten in Abzug gebrachte Differenz zum 2,3-fachen Gebührensatz in Höhe von 874,77 Euro.

bb)   Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist ein Eigenanteil des Klägers von 20 Prozent für Zahnersatzleistungen in Abzug zu bringen. Dies betrifft sämtliche Leistungspositionen, die die Beklagte entsprechend ihrer farbigen Markierungen auf der Rechnung vom 29.06.2012 diesbezüglich herangezogen hat:

25.04.2012              3 x Nr. 7100 GOZ               199,11 Euro

29.06.2012              Laborkosten für Wiederherstellung

              eines Langzeitprovisoriums              107,60 Euro

Zwischensumme              306,71 Euro

Eigenanteil in Höhe von 20 Prozent              61,34 Euro

Dass die Wiederherstellung von Langzeitprovisorien nach Nr. 7100 GOZ und die dementsprechenden Laborkosten dem Zahnersatz zuzuschlagen ist, ergibt sich aus den Ausführungen des OLG Hamm in seinem Urteil vom 28.10.2016 hinsichtlich der Gebührenziffer Nr. 710 GOZ (Bl. 24. UA, Bl. 906R BA), die auch hinsichtlich der Gebührenziffer Nr. 7100 GOZ gelten und die sich der Senat zu eigen macht.

cc)      Die Beklagte hat schließlich die Berechnung der Gebührenziffer Nr. 2290 GOZ für den Zahn 27 am 25.04.2012 und für den Zahn 24 am 02.05.2012 in Höhe von insgesamt 72,86 Euro in Abzug gebracht. Dies ist zutreffend.

Dem Kläger ist zu konzedieren, dass Nr. 2290 GOZ nicht danach differenziert, welche Art von Kronen entfernt werden, so dass zunächst auch die Entfernung von Langzeitprovisorien unter diese Gebührenziffer fallen könnte. Indes ist für die Wiederherstellung des Langzeitprovisoriums betreffend den Zahn 27 am 17.03.2010 eine Gebühr gemäß Nr. 710 GOZ abgerechnet worden; entsprechendes gilt für die am 02.05.2012 entfernte Krone des Zahns 24, da diesbezüglich unter dem 25.04.2012 die Wiederherstellung des Langzeitprovisoriums mit der Gebühr Nr. 710 GOZ abgerechnet wurde. Dass es sich nach den Feststellungen des Landgerichts in seinem Urteil bei den am 25.04.2012 und 02.05.2012 entfernten Kronen um diese Langzeitprovisorien handelte, stellt der Kläger mit seiner Berufung nicht in Abrede. Bereits mit der Versorgung eines Kiefers mit einem Interimszahnersatz ist indes sowohl die Wiedereingliederung desselben Interimszahnersatzes als auch seine Entfernung nach der Leistungslegende zu Nr. 708-710 GOZ abgegolten. Daran, dass Dr. M. auch ursprüngliche Versorgung des Klägers mit den beiden Interimszahnersätzen entsprechend abgerechnet hat, bestehen keine Zweifel – alles andere wäre lebensfremd. Dann ist aber für die gesonderte Abrechnung der Entfernung des Interimszahnersatzes kein Raum.

Einer Beweisaufnahme bedurfte es diesbezüglich nicht, da der Tatsachenvortrag des Klägers als zutreffend unterstellt werden kann. Eine gesonderte Abrechnung der zahnärztlichen Leistung scheitert aus Rechtsgründen, nicht aus tatsächlichen Gründen. Anhaltspunkte dafür, dass eine besonders aufwändige Entfernung eines Langzeitprovisoriums nicht abgegolten sein sollte, ergeben sich weder aus der alten noch der neuen Fassung der GOZ, die ausdrücklich eine Abgeltung anordnet.

dd)     Hinsichtlich der Rechnung Nr. 1306/120617 vom 29.06.2012 über 1572,65 Euro (Anlage K8, Bl. 67 ff., 860 ff. GA) hat der Kläger mithin einen Erstattungsanspruch wie folgt:

Rechnungsbetrag              1572,65 Euro

abzgl. Eigenanteil              - 61,34 Euro

abzgl. Nr. 2290 GOZ              - 72,86 Euro

Zwischensumme              1438,45 Euro

abzgl. bereits gezahlter Leistungen              - 587,98 Euro

Restbetrag                            850,47 Euro

c)    Hinsichtlich der Rechnung Nr. 1306/130720 vom 15.07.2013 über 5174,28 Euro (Anlage K10, Bl. 73 ff., 865 ff. GA) hat die Beklagte auf ihre Abrechnung vom 21.10.2013 (Anlage K11, Bl. 78 ff. GA) einen Betrag in Höhe von 2068,62 Euro erstattet. Im Streit steht damit eine Differenz in Höhe von 3105,66 Euro.

aa)   Nicht zutreffend ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen die von der Beklagten in Abzug gebrachte Differenz zum 2,3-fachen Gebührensatz in Höhe von 2842,18 Euro.

bb)      Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist ein Eigenanteil des Klägers von 20 Prozent für Zahnersatzleistungen in Abzug zu bringen. Dies betrifft sämtliche Leistungspositionen, die die Beklagte entsprechend ihrer farbigen Markierungen auf der Rechnung vom 15.07.2013 diesbezüglich herangezogen hat:

03.04.2013              Nr. 7080 GOZ               199,12 Euro

15.07.2013              Laborkosten für therapeutische

              Restauration              115,62 Euro

Zwischensumme              234,74 Euro

Eigenanteil in Höhe von 20 Prozent              46,95 Euro

Dass die therapeutische Restauration nach Nr. 7080 GOZ und die dementsprechenden Laborkosten dem Zahnersatz im weiteren Sinne zuzuschlagen ist, ergibt sich aus den Ausführungen des OLG Hamm auf Bl. 32 seines Urteils vom 28.10.2016 (Bl. 32 UA, Bl. 910R BA) hinsichtlich der Ziffer Nr. 708 GOZ, die auch hinsichtlich der Nr. 7080 GOZ gelten und die sich der Senat zu eigen macht.

cc)      Die Beklagte hat die Berechnung der Gebührenziffer Nr. 0070 GOZ am 04.07.2012 für die Zähne 17, 27, 47 und 37 in Höhe von insgesamt 55,93 Euro für die Ausführung eines Periotests in Abzug gebracht; in der Rechnung wurden von Dr. M. indes 66,28 Euro (4 x 16,57 Euro) abgerechnet. Dies ist, entsprechend den Ausführungen des Landgerichts, nur teilweise berechtigt.

Der Periotest ist in der neuen GOZ – anders als in Nr. 401 GOZ a.F. – nicht beschrieben. Daraus ist aber nicht zu folgern, dass diese Maßnahme nicht mehr abrechenbar sein soll; Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen des Verordnungsgebers sind nicht ersichtlich. Da es sich um eine selbständige zahnärztliche Leistung handelt, ist ein analoges Berechnen des diagnostischen Verfahrens möglich. Der Leistung entspricht grundsätzlich nach Art, Kosten- und Zeitaufwand der Nr. 0070 GOZ (Vitalitätsprüfung eines Zahnes oder mehrerer Zähne einschließlich Vergleichstest), da der Periotest eine elektromechanische Prüfung zur Beurteilung der Primärstabilität eines Zahnes beschreibt (so auch die Kommentierung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V., zbe.ebenbeck.com/download/kommentareinleger_5-12_4w.pdf).

Da Nr. 0070 GOZ die Vitalitätsprüfung mehrerer Zähne umfasst und nur einmal pro Sitzung berechenbar ist, gilt dies auch für die analoge Anwendung, die nur dann vorzunehmen ist, wenn die Leistung nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Dann wäre es ein Wertungswiderspruch, wenn eine entsprechende vergleichbare Leistung mehrfach – bis zu 32 mal – abgerechnet werden könnte, obwohl die Vergleichsleistung nach dem Willen des Verordnungsgebers nur einmal pro Sitzung berechenbar ist. Ob die Prozessbevollmächtigten der Beklagten in einem anderen Verfahren die Auffassung des Klägers vorgetragen haben, ist dabei unerheblich. Soweit der Kläger meint, dass eine Vergleichbarkeit der Periotest-Methode mit der Vitalitätsprüfung gemäß Nr. 0070 GOZ doch nicht gegeben wäre, weil der Periotest einen größeren Materialaufwand erfordere, mag dies höchstens dazu führen, dass sein Zahnarzt eine andere Analogberechnung – beispielsweise entsprechend Nr. 4000 GOZ, vgl. dazu unten 3. g) cc) – hätte vornehmen können. Da er dies jedoch hier nicht getan und dem Kläger in Rechnung gestellt hat, schuldet die Beklagte jedenfalls derzeit auch keine entsprechende Erstattung. Aufgrund dessen sind jedenfalls 49,71 Euro (3 x 16,57 Euro) von der Rechnung in Abzug zu bringen.

Zutreffend ist der allerdings der Einwand der Beklagten, sie habe die Durchführung des Periotests bereits in der ersten Instanz bestritten. Darüber ist das Landgericht hinweggegangen. Der Kläger hat Beweis durch Vernehmung von Dr. M. angeboten (Bl. 385 GA). Der Beweis war nach dem entsprechenden Teilanerkenntnis der Beklagten indes nicht mehr zu erheben.

Ferner hat die Beklagte den Einwand erhoben, dass die Häufung der Durchführung des Periotests nicht medizinisch notwendig war. Damit erhebt die Beklagte den Einwand der Übermaßbehandlung im Sinne von § 5 Abs. 2 AVB, da die medizinische Notwendigkeit der Heilbehandlung als solche unstreitig ist und die Beklagte auch nicht die einmalige Durchführung des Periotests beanstandet. Die Voraussetzungen für diesen Leistungsausschluss hat indes die Beklagte zu beweisen (BGH, Beschluss vom 28. April 2004 – IV ZR 42/03 –, juris m.w.N.). Einen entsprechenden Beweis hat sie nicht angeboten, so dass sie beweisfällig geblieben ist.

dd)    Die Beklagte hat ferner die Berechnung der Gebührenziffer Nr. 4050 GOZ am 04.07.2012 für den Zahn 13 in Höhe von 36,39 Euro in Abzug gebracht. Dies ist dem Grunde nach zutreffend. Nach der Leistungslegende zu Nr. 4100 GOZ sind neben den Leistungen nach den Nr. 4090 und 4100 GOZ Leistungen nach den Nr. 4050 bis 4080 in der gleichen Sitzung nicht berechnungsfähig. Für den Zahn 13 wurden mit der Rechnung vom 15.07.2013 für den 04.07.2012 sowohl Nr. 4050 GOZ als auch Nr. 4090 GOZ berechnet.

Erstmals in der Berufungsinstanz trägt der Kläger vor, dass an dem Tag zwei Behandlungssitzungen stattgefunden hätten (Bl. 790 GA), während er in der ersten Instanz noch von „verschiedenen Sitzungen bzw. […] verschiedenen Abschnitten der Behandlung“ sprach (Bl. 237 GA). Der neue Vortrag des Klägers kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, da selbst dann lediglich eine Sitzung im Sinne der Leistungslegende vorgelegen hat. Der Kläger trägt vor, dass die Behandlung durch Dr. M. unterbrochen worden sei durch die Durchführung einer professionellen Zahnreinigung durch eine Mundhygienikerin der Praxis. Dadurch wurde indes letztlich eine einheitliche Behandlungssitzung künstlich unterbrochen, ohne dass dafür sachliche Gründe vorgetragen wurden. Dies führt nicht dazu, dass gebührenrechtlich von mehreren Sitzungen im Sinne der Leistungslegende auszugehen ist, da die Behandlungssituation bei Dr. M. über die Unterbrechung hinaus fortdauerte. Unerheblich ist dabei, dass die Leistungen auch an unterschiedlichen Tagen hätten erbracht werden können, da sie hier eben in einer bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Behandlungssitzung erbracht wurden. Etwas anderes mag dann gelten, wenn es einen in der Behandlung des betreffenden Zahns liegenden Grund für eine Unterbrechung in einer Weise gegeben hat, der zu einer solchen zeitlichen und sachlichen Zäsur führte, dass von zwei getrennten Sitzungen ausgegangen werden kann. Ein solcher ist hier jedoch nicht dargetan.

 

Der von der Beklagten vorgenommene Abzug ist indes zu hoch. Abgerechnet hat Dr. M. für 18 Zähne einen Betrag in Höhe von 58,32 Euro. Für den Zahn 13 ergibt sich damit ein in Abzug zu bringender Betrag in Höhe von lediglich 3,24 Euro.

ee)    Die Beklagte hat ferner die Berechnung der Gebührenziffer Nr. 60 GOÄ am 10.07.2012 und 25.10.2012 in Höhe von 32,16 Euro in Abzug gebracht. Dies ist aufgrund der oben stehenden Ausführungen unter 3. a) dd) nicht berechtigt. Auch bezüglich dieser Konsilien kann festgestellt werden, dass sich Dr. M. jedenfalls zuvor – nämlich am 04.07.2012 und am 10.10.2012 – persönlich mit dem Kläger befasst hat.

ff)   Die Beklagte hat außerdem die Berechnung der Gebührenziffer Nr. 2290 GOZ am 03.04.2013 für den Zahn 24 in Höhe von 36,43 Euro in Abzug gebracht. Dies ist aufgrund der oben stehenden Ausführungen unter 3. b) cc), die auch den Zahn 24 betreffen, berechtigt.

gg)   Die Beklagte hat darüber hinaus die zweimalige Berechnung der Gebührenziffer Nr. 2030 GOZ am 03.04.2013 für den Zahn 24 in Höhe von insgesamt 43,18 Euro in Abzug gebracht. Dies ist zutreffend.
Dr. M. hat die Gebührenziffer Nr. 2030 GOZ für den 03.04.2013 dreimal abgerechnet, obwohl der Kläger lediglich zwei entsprechende Maßnahmen konkret dartut, nämlich die Anwendung des Medikamentes „Caries Detector“ und das Legen eines Retraktionsfadens „Ultrapak“ (Bl. 234 GA). Demnach ist die Gebührenziffer Nr. 2030 GOZ auch höchstens zweimal angefallen.

Ferner ist der Einwand der Beklagten, die Gebührenziffer Nr. 2030 GOZ könne entsprechend der Leistungslegende für eine Kieferhälfte oder einen Frontzahnbereich höchstens einmal berechnet werden, berechtigt. Nach der Leistungslegende zu Nr. 2030 GOZ ist die Leistung nach Nr. 2030 GOZ je Sitzung für eine Kieferhälfte oder einen Frontzahnbereich höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Präparieren und höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Füllen von Kavitäten berechnungsfähig. Zwar war für Nr. 203 GOZ a.F. anerkannt, dass auch eine mehrfache Berechnung je Kieferhälfte in einer Sitzung dann vorgenommen werden kann, wenn es sich insoweit um getrennte selbständige Leistungen handelt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2002 – I-8 U 32/01 –, Rn. 72, juris). Nr. 203 GOZ a.F. enthielt aber auch nicht den Zusatz „je Sitzung“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. April 2005 – I-8 U 33/04 –, Rn. 50, juris), wie dies nunmehr ausdrücklich der Fall ist. Sämtliche vom Kläger angeführte Rechtsprechung (Bl. 382 f. GA) bezieht sich lediglich auf Nr. 203 GOZ a.F. und nicht auf die hier allein maßgebliche Nr. 2030 GOZ n.F.

Aufgrund dessen kann hier dahinstehen, ob die Beklagte die medizinische Notwendigkeit der Maßnahmen hinreichend bestritten hat. Zweifel daran könnten bestehen, weil sie eine Maßnahme erstattet hat und nicht klar ist, auf welche Maßnahme sich dies beziehen sollte und welche Maßnahmen sie demzufolge in Abzug bringen wollte.

hh)     Die Beklagte hat schließlich die Berechnung der Gebührenziffer Nr. 4040 GOZ am 03.04.2013 in Höhe von 20,74 Euro in Abzug gebracht. Dies ist, nachdem der Kläger in der ersten Instanz mit Schriftsatz vom 25.11.2016 den behandelten Zahn angegeben hat, nicht berechtigt.

Die Behandlung dieses Zahns ist zwischen den Parteien in der ersten Instanz auch unstreitig gewesen. Soweit sich die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung darauf bezieht, sie habe die Behandlung dieses Zahns im Schriftsatz vom 07.02.2017 bestritten, ist dies nicht zutreffend. Die Beklagte hat lediglich erklärt, dass das „das gegnerische Vorbringen im Schriftsatz vom 25.11.2016 nach Maßgabe unseres gesamten bisherigen Sachvortrages und im Übrigen, soweit zulässig, mit Nichtwissen bestritten“ werde (Bl. 586 GA). Ein derartiges pauschales und allgemeines Bestreiten ist unzulässig, verstößt gegen die Erklärungspflicht der Beklagten gemäß § 138 Abs. 2 ZPO und ist damit unbeachtlich (vgl. Musielak/Voit/Stadler, 14. Aufl. 2017, ZPO § 138 Rn. 10 m.w.N.).

ii)    Hinsichtlich der Rechnung Nr. 1306/130720 vom 15.07.2013 über 5174,28 Euro (Anlage K10, Bl. 73 ff., 865 ff. GA) hat der Kläger mithin einen Erstattungsanspruch wie folgt:

Rechnungsbetrag              5174,28 Euro

abzgl. Eigenanteil              - 46,95 Euro

abzgl. Nr. 0070 GOZ              - 49,71 Euro

abzgl. Nr. 4050 GOZ              - 3,24 Euro

abzgl. Nr. 2290 GOZ              - 36,43 Euro

abzgl. Nr. 2030 GOZ              - 43,18 Euro

Zwischensumme              4994,77 Euro

abzgl. bereits gezahlter Leistungen              - 2068,62 Euro

Restbetrag                            2926,15 Euro

d)    Hinsichtlich der Rechnung Nr. 1329/131204 vom 12.12.2013 über 1400,52 Euro (Anlage K12, Bl. 81 ff., 876 ff. GA) hat die Beklagte auf ihre Abrechnung vom 06.02.2014 (Anlage K13, Bl. 84 f. GA) einen Betrag in Höhe von 479,32 Euro erstattet. Die Parteien streiten damit um eine Differenz in Höhe von 921,20 Euro.

aa)    Nicht zutreffend ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen die von der Beklagten in Abzug gebrachte Differenz zum 2,3-fachen Gebührensatz in Höhe von 845,31 Euro.

bb)    Die Beklagte hat die Berechnung der Gebührenziffer Nr. 0070 GOZ am 31.07.2013 für die Zähne 46 bis 36 in Höhe von insgesamt 59,81 Euro für die Ausführung eines Periotests in Abzug gebracht; in der Rechnung wurden von Dr. M. indes 66,28 Euro (4 x 16,57 Euro) abgerechnet. Dies ist, entsprechend den obigen Ausführungen unter 3. c) cc), nur teilweise berechtigt. Aufgrund dessen sind 49,71 Euro (3 x 16,67 Euro) von der Rechnung in Abzug zu bringen.

Über die Durchführung des Periotests war nach dem diesbezüglichen Teilanerkenntnis der Beklagten kein Beweis mehr zu erheben.

cc)       Die Beklagte hat schließlich die Berechnung der Gebührenziffer Nr. 60 GOÄ am 01.10.2013 in Höhe von 16,08 Euro in Abzug gebracht. Dies ist aufgrund der oben stehenden Ausführungen unter 3. a) dd) nicht berechtigt. Auch bezüglich dieses Konsils kann festgestellt werden, dass sich Dr. M. jedenfalls zuvor – nämlich am 11.09.2013 – persönlich mit dem Kläger befasst hat.

dd)       Hinsichtlich der Rechnung Nr. 1329/131204 vom 12.12.2013 über 1400,52 Euro (Anlage K12, Bl. 81 ff., 876 ff. GA) hat der Kläger mithin einen Erstattungsanspruch wie folgt:

Rechnungsbetrag              1400,52 Euro

abzgl. Nr. 0070 GOZ              - 49,71 Euro

Zwischensumme              1350,81 Euro

abzgl. bereits gezahlter Leistungen              - 479,32 Euro

Restbetrag                            871,49 Euro

e)   

Hinsichtlich der Rechnung Nr. 1306/150122 vom 26.01.2015 über 5979,63 Euro (Anlage K14, Bl. 86 ff., 883 ff. GA) hat die Beklagte auf ihre Abrechnung vom 17.03.2015 (Anlage K15, Bl. 90 f. GA) einen Betrag in Höhe von 2573,32 Euro erstattet. Die Parteien streiten damit um eine Differenz in Höhe von 3406,31 Euro.

aa)      Nicht zutreffend ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen die von der Beklagten in Abzug gebrachte Differenz zum 2,3-fachen Gebührensatz in Höhe von 3167,81 Euro.

bb)       Die Beklagte hat die Berechnung der Gebührenziffer Nr. 0070 GOZ am 08.01.2014 und am 04.06.2014 für die Zähne 15, 24, 46 und 36 in Höhe von insgesamt 39,62 Euro für die Ausführung eines Periotests in Abzug gebracht; in der Rechnung wurden von Dr. M. indes zweimal 66,28 Euro abgerechnet. Dies ist, entsprechend den obigen Ausführungen unter 3. c) cc), nur teilweise berechtigt. Aufgrund dessen sind jedenfalls zweimal 49,71 Euro, also 99,42 Euro, von der Rechnung in Abzug zu bringen. Da dieser Betrag den von der Beklagten in Abzug gebrachten Betrag bereits übersteigt, kommt es auf die tatsächliche Durchführung des Periotests an diesen Tagen nicht an; in Abzug zu bringen ist lediglich der von der Beklagten geltend gemachte Betrag.

cc)       Die Beklagte hat ferner die Berechnung der Gebührenziffer Nr. 60 GOÄ am 13.01.2014, 19.02.2014, 27.03.2014, 22.09.2014, 23.10.2014 und 04.12.2014 in Höhe von insgesamt 129,34 Euro in Abzug gebracht. Dies ist aufgrund der oben stehenden Ausführungen unter 3. a) dd) nicht berechtigt. Auch bezüglich dieser Konsilien kann festgestellt werden, dass sich Dr. M. jedenfalls zuvor oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang – nämlich am 08.01.2014, 19.02.2014, 26.03.2014, 12.08.2014 bzw. 22.09.2014, 28.09.2014, 03.12.2014 – persönlich mit dem Kläger befasst hat.

dd)     Die Beklagte hat schließlich die zweimalige Berechnung der Gebührenziffer Nr. 2030 GOZ am 03.12.2014 für den Zahn 21 und am 14.01.2015 für den Zahn 22 in Höhe von insgesamt 69,54 Euro in Abzug gebracht. Dies ist aus den obigen Ausführungen unter 3. c) gg) teilweise zutreffend, da die Leistung nach Nr. 2030 GOZ nach der Leistungslegende je Sitzung für eine Kieferhälfte oder einen Frontzahnbereich höchstens einmal berechnungsfähig ist. In Abzug zu bringen sind damit zweimal 21,59 Euro, insgesamt demnach 43,18 Euro.

ee)    Hinsichtlich der Rechnung Nr. 1306/150122 vom 26.01.2015 über 5979,63 Euro (Anlage K14, Bl. 86 ff., 883 ff. GA) hat der Kläger mithin einen Erstattungsanspruch wie folgt:

Rechnungsbetrag              5979,63 Euro

abzgl. Nr. 0070 GOZ               - 39,62 Euro

abzgl. Nr. 2030 GOZ              - 43,18 Euro

Zwischensumme              5896,83 Euro

 

abzgl. bereits gezahlter Leistungen              - 2573,32 Euro

 

Restbetrag                            3323,51 Euro

f)      Hinsichtlich Rechnung Nr. 1574/120204 vom 22.02.2012 über 3372,85 Euro (Anlage K17, Bl. 94 ff., 857 ff. GA) hat die Beklagte auf ihre Abrechnung vom 15.05.2012 (Anlage K6, Bl. 61 ff. GA) einen Betrag in Höhe von 1667,17 Euro erstattet. Die Parteien streiten damit um 1705,68 Euro.

aa)    Nicht zutreffend ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen die von der Beklagten in Abzug gebrachte Differenz zum 2,3-fachen Gebührensatz in Höhe von 1103,97 Euro.

bb)     Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist ein Eigenanteil des Klägers von 20 Prozent für Zahnersatzleistungen im weiteren Sinne in Abzug zu bringen. Von den Leistungspositionen, die die Beklagte entsprechend ihrer farbigen Markierungen auf der Rechnung vom 22.02.2012 diesbezüglich herangezogen hat, betrifft dies indes lediglich folgende Positionen:

18.10.2011              Nr. 801 GOZ              59,70 Euro

              2 x Nr. 517 GOZ              165,90 Euro

              Abformungsmaterial              5,62 Euro

              Abformungsmaterial              13,73 Euro

              2 x Nr. 229 GOZ              46,54 Euro

              2 x Nr. 231 GOZ              96,28 Euro

26.10.2011              Nr. 801 GOZ              59,70 Euro

              2 x Nr. 517 GOZ              165,90 Euro

              Abformungsmaterial              5,62 Euro

              Abformungsmaterial              13,73 Euro

01.11.2011              Nr. 802 GOZ              132,75 Euro

              Nr. 804 GOZ              66,37 Euro

              Nr. 808 GOZ              66,37 Euro

22.02.2012              Laborkosten              707,21 Euro

Zwischensumme              1605,42 Euro

Eigenanteil in Höhe von 20 Prozent              321,08 Euro

Die Kosten der Ziffern Nr. 801 ff. GOZ und Nr. 517 GOZ sind einschließlich Abformungsmaterial und der entsprechenden in diesem Zusammenhang angefallenen Laborkosten entsprechend den Ausführungen des OLG Hamm in seinem Urteil vom 28.10.2016 (Bl. 36 f. UA, Bl. 912R BA bzw. Bl. 35 f. UA, Bl. 912 f. BA), die sich der Senat zu eigen macht, dem Zahnersatz im weiteren Sinne zuzuordnen. Diese Maßnahmen standen im inhaltlichen Zusammenhang mit der geplanten umfangreichen Zahnersatzversorgung seiner Ehefrau. Auch wenn der Kläger dies nicht ausdrücklich ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Sachzusammenhang, wonach es bei seiner Ehefrau um Zahnersatzmaßnahmen ging, dass auch eine solche Maßnahme betroffen ist – jedenfalls hat der Kläger anderes auch nicht vorgetragen.

Auch die Kosten der Ziffer Nr. 229 GOZ sind entsprechend den Ausführungen des OLG Hamm in seinem Urteil vom 28.10.2016 (Bl. 27 f. UA, Bl. 908 f. BA), die sich der Senat zu eigen macht, dem Zahnersatz im weiteren Sinne zuzuordnen; gleiches gilt für die Kosten der Nr. 231 GOZ, in deren Leistungsbeschreibung ebenfalls ausdrücklich von Krone und sogar Zahnersatz die Rede ist.

Nicht in Ansatz zu bringen für den Eigenanteil des Klägers sind entsprechend der obigen Ausführungen unter 3. a) bb) die übrigen von der Beklagten herangezogenen Leistungspositionen, die die Einbringung von Einlagefüllungen betreffen und die Dr. M. entsprechend Nr. 217 GOZ als am Zahnbein haftende Mehrschichtfüllung abgerechnet hat.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte mit ihrer Leistungsabrechnung einen geringeren Betrag, nämlich 315,02 Euro, anstelle der zutreffenden 321,08 Euro in Abzug gebracht hat. Dies resultiert lediglich aus dem Umstand, dass die Beklagte zuvor eine (unberechtigte) Kürzung auf den 2,3-fachen Satz vorgenommen hat, so dass hier in der Abrechnung des Senates der höhere Betrag in Ansatz zu bringen ist. Ein Anerkenntnis der Beklagten, dass der Eigenanteil des Klägers jedenfalls nicht höher als der von ihr berechnete Betrag sei, ist damit – jedenfalls solange die Berechnungsgrundlage betroffen ist – nicht verbunden.

cc)        Die Beklagte hat schließlich die Berechnung der Gebührenziffer Nr. 3 GOÄ (bzw. Ä3 in der Rechnung) für die Tage 18.10.2011, 26.10.2011, 10.11.2011 und 29.11.2011 in Höhe von insgesamt 286,68 Euro in Abzug gebracht. Dies ist hinsichtlich der Rechnung Nr. 1574/120204 vom 22.02.2012 aus den oben stehenden Gründen (3. a) cc)) unzutreffend.

dd)       Hinsichtlich der Rechnung Nr. 1574/120204 vom 22.02.2012 über 3372,85 Euro (Anlage K17, Bl. 94 ff., 857 ff. GA) hat der Kläger mithin einen Erstattungsanspruch wie folgt:

Rechnungsbetrag              3372,85 Euro

abzgl. Eigenanteil               - 321,08 Euro

Zwischensumme              3051,77 Euro

abzgl. bereits gezahlter Leistungen              - 1667,17 Euro

Restbetrag                            1384,60 Euro

g)    Hinsichtlich der Rechnung Nr. 1626/120603 vom 29.06.2012 über 829,24 Euro (Anlage K19, Bl. 100 ff., 863 ff. GA) hat die Beklagte aufgrund ihrer Abrechnung vom 15.08.2012 (Anlage K9, Bl. 70 ff. GA) einen Betrag in Höhe von 305,36 Euro erstattet. Die Parteien streiten damit um 523,88 Euro.

aa)  Nicht zutreffend ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen die von der Beklagten in Abzug gebrachte Differenz zum 2,3-fachen Gebührensatz in Höhe von 399,11 Euro.

bb)    Die Beklagte hat die Berechnung der Gebührenziffer Nr. 3 GOÄ (bzw. Ä3 in der Rechnung) für den 09.02.2012 in Höhe von 71,67 Euro in Abzug gebracht. Dies ist hinsichtlich dieser Rechnung zutreffend. Nach den allgemeinen Bestimmungen der GOZ in der neuen Fassung ist eine Beratungsgebühr nach der Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach der Nummer 0010 oder einer Untersuchung nach den Nummern 5 oder 6 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen. Andere weitere Leistungen dürfen neben der Leistung nach der Nummer 3 nicht berechnet werden.

cc)  Die Beklagte hat schließlich die Berechnung der Gebührenziffer Nr. 4000 GOZ für den 09.02.2012 in Höhe von 53,10 Euro in Abzug gebracht. Diesen Betrag hat sie nach Einholung des Sachverständigengutachtens anerkannt; mit den Einwendungen des Klägers gegen das Sachverständigengutachten muss sich der Senat daher nicht befassen.

dd)   Hinsichtlich der Rechnung Nr. 1626/120603 vom 29.06.2012 über 829,24 Euro (Anlage K19, Bl. 100 ff., 863 ff. GA) hat der Kläger mithin einen Erstattungsanspruch wie folgt:

Rechnungsbetrag              829,24 Euro

abzgl. Nr. 3 GOÄ               - 71,67 Euro

Zwischensumme              757,57 Euro

abzgl. bereits gezahlter Leistungen              - 305,36 Euro

Restbetrag                            452,21 Euro

h)    Hinsicht der Rechnung Nr. 3365 vom 18.08.2012 über 11.254,13 Euro (Anlage K20, Bl. 102 ff., 887 ff.) hat die Beklagte aufgrund ihrer Abrechnung vom 24.10.2012 (Anlage K22, Bl. 122 ff. GA) einen Betrag in Höhe von 6545,87 Euro erstattet. Die Parteien streiten um eine Differenz in Höhe von 4708,26 Euro.

aa)      Nicht zutreffend ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen die von der Beklagten in Abzug gebrachte Differenz zum 3,5-fachen Gebührensatz in Höhe von 1142,42 Euro.

bb)      Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist ein Eigenanteil des Klägers von 20 Prozent für Zahnersatzleistungen im weiteren Sinne in Abzug zu bringen. Von den Leistungspositionen, die die Beklagte entsprechend ihrer farbigen Markierungen auf der Rechnung vom 18.08.2012 diesbezüglich herangezogen hat, betrifft dies sämtliche Positionen:

02.09.2010              Nr. 900 GOZ              106,29 Euro

              Nr. 901 GOZ              324,00 Euro

              Nr. 902 GOZ              106,26 Euro

              Nr. 903 GOZ              324,00 Euro

30.09.2010              Nr. 901 GOZ              162,00 Euro

              Nr. 902 GOZ              53,13 Euro

              Nr. 903 GOZ              162,00 Euro

 

01.03.2011              Nr. 904 GOZ              126,00 Euro

              Nr. 904 GOZ              63,00 Euro

02.09.2010              Eigenlaborkosten              1193,34 Euro

              Fremdlaborkosten              185,86 Euro

30.09.2010              Eigenlaborkosten              691,69 Euro

01.03.2011              Eigenlaborkost              142,80 Euro

 

Zwischensumme              3640,37 Euro

 

Eigenanteil in Höhe von 20 Prozent              728,07 Euro

Die Kosten der Ziffern Nr. 900 ff. GOZ sind einschließlich der entsprechenden in diesem Zusammenhang angefallenen Laborkosten dem Zahnersatz im weiteren Sinne zuzuordnen, da es sich allesamt um implantologische Leistungen handelt. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Wortes „Implantat“ in der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Gebührenziffern dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dass es sich um Zahnersatz in dem umschriebenen weiteren Sinne handelt (vgl. Urteil des OLG Hamm vom 28.10.2016, Bl. 36 f. UA, Bl. 912R BA bzw. Bl. 35 f. UA, Bl. 912 f. BA).

Unerheblich ist auch in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte mit ihrer Leistungsabrechnung einen geringeren Betrag, nämlich 544,68 Euro, anstelle der zutreffenden 728,07 Euro in Abzug gebracht hat. Dies resultiert lediglich aus dem Umstand, dass die Beklagte zuvor eine (unberechtigte) Kürzung auf den 3,5-fachen Satz vorgenommen hat, so dass hier in der Abrechnung des Senates der höhere Betrag in Ansatz zu bringen ist.

cc)     Die Beklagte hat die Berechnung der Gebührenziffer Nr. 2442 GOÄ für die Zähne 38 und 48 am 28.05.2010 in Höhe von 367,22 Euro in Abzug gebracht. Dies ist nicht berechtigt.

Die Beklagte hat die medizinische Notwendigkeit der abgerechneten Defektauffüllung in Abrede gestellt und meint, damit eine anspruchsbegründende Tatsache im Sinne von § 1 Abs. 2 AVB bestritten zu haben, mit der Folge, dass der Kläger entsprechend beweisbelastet ist. Zutreffend ist dabei zunächst der Ansatz der Beklagten, dass die Voraussetzungen für eine notwendige Heilbehandlung im Sinne der AVB, die jedenfalls dann vorliegen, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Maßnahmen vertretbar war, sie als notwendig anzusehen (BGH, Urteil vom 29. November 1978 – IV ZR 175/77 –, juris), vom Versicherungsnehmer zu beweisen sind (BGH, Urteil vom 29. Mai 1991 – IV ZR 151/90 –, Rn. 8, juris). Hier streiten die Parteien aber der Sache nach um die Frage, ob die Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß überschritten hat, wofür die Beklagte beweisbelastet ist (BGH, Urteil vom 29. Mai 1991 – IV ZR 151/90 –, Rn. 10, juris). Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Implantation von Zahnersatz und die damit verbundene Kieferknochenaugmentation eine medizinisch notwendige Heilbehandlung darstellt. In diesem Rahmen ist aber von Dr. K. die mit der Gebührenziffer Nr. 2442 abgerechnete Implantation alloplastischen Materials mit Replantation von gesplittetem Knochen durchgeführt worden, da Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine von der implantationsbedingten Kieferknochenaugmentation unabhängige Maßnahme handelte, sich nicht aus der Abrechnung ergeben und auch sonst nicht vorliegen. Vielmehr waren diese Maßnahmen bereits Bestandteil des Behandlungsplans 1 vom 02.05.2010 (Anlage K21, Bl. 114 f. GA). Damit macht die Beklagte, die sich auf das schlichte Bestreiten beschränkt hat, letztlich lediglich eine Übermaßbehandlung geltend.

Da die Beklagte den ihr obliegenden Sachverständigenbeweis nicht angeboten hat, ist sie beweisfällig geblieben. Eines Hinweises bedurfte es nicht, da bereits das Landgericht in seinem Urteil darauf abgestellt hat, dass die Beklagte keinen Beweis für eine Übermaßbehandlung angeboten hat (Bl. 27 UA, 625 GA).

dd)     Die Beklagte hat ferner die Berechnung der Gebührenziffern Nr. 2382 und 2675 GOÄ am 28.05.2010 betreffend die Zähne 14-17, 24-27 bzw. 35-36 und 46 in Höhe von insgesamt 926,10 Euro in Abzug gebracht. Der Abzug ist nach den Ausführungen im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Z. vom 26.02.2019 nicht berechtigt.

Gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ kann der Arzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Fraglich war daher, ob selbständige Leistungen vorliegen. Wie der BGH in ständiger Rechtsprechung entscheidet, ist die Selbständigkeit einer ärztlichen Leistung danach zu beurteilen, ob für sie eine eigenständige medizinische Indikation besteht; so hat der BGH hat in das Gebührenverzeichnis aufgenommene Leistungen als nicht abrechenbar angesehen, deren Zweck darin bestand, beim Erreichen des Operationsziels benachbarte Strukturen zu schonen und nicht zu verletzen (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 – III ZR 147/09 –, Rn. 10, juris m.w.N.).

Die Beklagte hat den Einwand der nicht selbstständigen Leistungen lediglich hinsichtlich der Gebührenziffer Nr. 2675 GOÄ in Höhe von 495,40 Euro wirksam erhoben. Diese Leistungen wurden in der Region 35-36 und 46 erbracht; sie können von der abgerechneten Gebührenziffer Nr. 2255 GOÄ erfasst sein. Anders liegt dies hinsichtlich der Gebührenziffer Nr. 2382 GOÄ in Höhe von 430,70 Euro betreffend die Region 14-17 und 24-27. Hinsichtlich dieser Region ist – abgesehen von der Infiltrationsanästhesie – gerade keine sonstige ärztliche Leistung erbracht worden, so dass auch keine Leistung in Betracht kommt, deren unselbständiger Teil die von der Gebührenziffer Nr. 2382 GOÄ erfassten Leistungen sein können.

Der gerichtliche Sachverständige ist in seinem nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass für die Berechnung eine eigenständige medizinische Indikation bestand. Diesen Ausführungen, die sich der Senat zu eigen macht, ist die Beklagte auch nicht weiter entgegen getreten.

ee)  Die Beklagte hat außerdem die Berechnung der Gebührenziffer Nr. 2700 GOÄ am 28.05.2010 betreffend den Oberkiefer in Höhe von 46,92 Euro in Abzug gebracht. Dies ist im Ergebnis nicht berechtigt.

In der ersten Instanz hat die Beklagte lediglich die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme bestritten (Bl. 321 GA), wobei es sich auch hier der Sache nach um den Einwand der Übermaßbehandlung handelt (vgl. oben 3. h) cc)). Dafür hat die Beklagte, auch in der Berufungsinstanz, keinen Beweis angeboten, worauf auch das Landgericht in seinem Urteil abgestellt hat (Bl. 28 UA, 626 GA).

Erst in der Berufungsinstanz hat sie die Selbständigkeit der abgerechneten Maßnahme bestritten. Dieser an sich erhebliche Einwand ist ein neues Verteidigungsmittel, das gemäß § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz zurückzuweisen ist.

ff)   Die Beklagte hat darüber hinaus die Berechnung der Gebührenziffer Nr. 701 GOZ am 02.09.2010 in Höhe von 103,47 Euro in Abzug gebracht. Dies ist nicht berechtigt.

Auch hier streiten die Parteien um die Frage, ob eine selbstständige Leistung vorliegt. Gemäß § 4 Abs. 2 GOZ a.F. kann der Zahnarzt Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen; für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet.

Hier hat die Beklagte aber schon nicht dargetan, im Verhältnis zu welcher abgerechneten Leistung die Berechnung der Gebührenziffer Nr. 701 GOZ lediglich eine unselbständige Teilleistung betreffen soll. Diese Konkretisierung ist von der sachkundigen Beklagten, der die Abrechnungen vorliegen und die auf Anfrage Einsicht in die Behandlungsunterlagen hätte nehmen dürfen, zu erwarten.

gg)     Die Beklagte hat ferner die Berechnung der Gebührenziffer Nr. 614 GOÄ am 02.09.2010 in Höhe von 20,10 Euro in Abzug gebracht. Dies ist im Ergebnis aus den oben zur Gebührenziffer Nr. 2700 GOÄ (3. h) ee)) ausgeführten Gründen nicht berechtigt.

hh)     Die Beklagte hat außerdem die Berechnung der Gebührenziffer Nr. 2254 GOÄ am 02.09.2010 bzw. 30.09.2010 betreffend die Region 35-36 bzw. 46 sowie den in diesem Zusammenhang erhobenen Zuschlag gemäß Gebührenziffer Nr. 443 GOÄ in Höhe von insgesamt 604,28 Euro in Abzug gebracht. Auch dies ist nicht berechtigt.
 

Eine Implantation von Knochen wurde in dieser Region bereits am 28.05.2010 durchgeführt und berechnet. Eine erneute bzw. weitere Implantation ist nur dann gesondert abrechenbar, wenn es sich um eine selbstständige Behandlung gehandelt hat. Dies ist von der Beklagten bestritten worden. Der Kläger hat aber dargetan, dass sich nach der Implantation vom 28.05.2010 bereits eingebrachtes Knochenmaterial teilweise wieder abgebaut hatte bzw. teilweise bindegewebige Defekte entstanden (Bl. 247 GA). Diesem konkreten Sachvortrag ist die Beklagte nicht entgegen getreten, auch nicht in der Berufungsinstanz (vgl. Bl. 752 GA), so dass er unstreitig ist. Diese neuen Gegebenheiten nach der ersten Implantation stellen einen selbstständigen und neuen Sachverhalt dar, da die erste Implantation bereits abgeschlossen war und lediglich nicht vollständig zum gewünschten Erfolg geführt hat. Dass eine zweite Behandlung nach der ersten Implantation auf jeden Fall erforderlich würde, so dass von vorneherein ein zweizeitiges Vorgehen geplant war, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht auch die Erfahrung des Senates, der mehrere Jahre lang auch speziell für Zahnarzthaftungssachen zuständig war, wonach die Ergebnisse einer Knochenimplantation gerade nicht vorhersehbar sind.

Bestätigt wird dies durch das insoweit gegenbeweislich eingeholte Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, der nachvollziehbar, überzeugend und widerspruchsfrei ausgeführt hat, dass eine eigenständige medizinische Indikation bestand. Dem ist die Beklagte auch nicht weiter entgegen getreten.

ii)    Die Beklagte hat ferner in diesem Zusammenhang auch die Berechnung der Gebührenziffer Nr. 2381 GOÄ am 02.09.2010 bzw. 30.09.2010 betreffend die Region 35-36 bzw. 46 in Höhe von insgesamt 151 Euro in Abzug gebracht. Dies ist nicht berechtigt.

Auch hier streiten die Parteien allein darum, ob es sich um unselbständige Teilleistungen gehandelt hat. Der Kläger hat eine eigenständige Indikation für die plastische Deckung aufgrund der Spannungsverhältnisse der Wunde behauptet; dies hat der gerichtliche Sachverständige in seinem nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten bestätigt. Den Ausführungen des Sachverständigen, die sich der Senat zu eigen macht, ist die Beklagte auch nicht weiter entgegen getreten.

jj)    Die Beklagte hat außerdem die Berechnung der Gebührenziffer Nr. 701b GOZ am 30.09.2010 betreffend den Zahn 46 in Höhe von 103,47 Euro in Abzug gebracht. Dieser Abzug ist nicht berechtigt.

Die Beklagte wendet sich in der Berufungsinstanz nur noch mit dem Argument gegen die Berechnung, dass der Dentaltechniker L. lediglich eine Bohrschablone für ein Implantat abgerechnet habe, die Gebührenziffer Nr. 701b GOZ, also die Einbringung der Schablone, aber zweimal – nämlich zuvor am 02.09.2010 – abgerechnet worden sei. Nach den nachvollziehbaren, überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ist es plausibel, dass dieselbe Bohrschablone an beiden Terminen eingegliedert wurde; diesen Ausführungen ist die Beklagte nicht entgegen getreten.

kk)   Die Beklagte hat darüber hinaus die Berechnung der Gebührenziffer Nr. 2675 GOÄ am 14.01.2011 betreffend die Region 34-37 bzw. die Region 45-47 in Abzug gebracht, stattdessen die Gebührenziffer Nr. 324 GOZ erstattet und die Differenz in Höhe von 130,26 Euro abgezogen. Dieser Abzug ist nicht berechtigt.

Nach der hier zeitlich anwendbaren Gebührenziffer Nr. 324 GOZ a.F. ist lediglich eine Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs abzurechnen. Um einen solchen „kleineren Umfang“ handelte es sich hier, bei der Behandlung von drei bzw. sogar vier Regionen, nicht mehr. Der Beklagten ist zwar zu konzedieren, dass der Zusatz in der Leistungsbeschreibung von Br. 3240 GOZ n.F., wonach die Gebührenziffer nur für einen Bereich von bis zu zwei nebeneinander liegenden Zähnen anwendbar ist, nicht unmittelbar für die Auslegung von Nr. 324 GOZ a.F. heranzuziehen ist. Indes sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Verordnungsgeber den Begriff des kleineren Umfangs, der auch in der Gebührenziffer Nr. 3240 GOZ n.F. verwendet wird, anders definieren wollte, als dies bislang für Nr. 324 GOZ a.F. galt. Ein kleinerer Umfang liegt damit bei ein oder zwei nebeneinander liegenden Zähnen vor, ein mittlerer Bereich dann ab drei nebeneinander liegenden Zähnen.

ll)    Die Beklagte hatte ferner die Berechnung der Gebührenziffer Nr. 306 GOZ am 14.01.2011 betreffend die Regionen 26 und 16 in Höhe von insgesamt 36,20 Euro in Abzug gebracht. Ob dies berechtigt war, kann der Senat nach dem diesbezüglichen Teilanerkenntnis der Beklagten dahinstehen lassen.

mm)   Die Beklagte hat schließlich teilweise den Ansatz von Material- und Laborkosten in Abzug gebracht, und zwar die Kosten für Ultracain Forte in Höhe von 20,16 Euro und die Kosten für N. B. T. D./T. S. D.-Bohrer in Höhe von insgesamt 511,98 Euro. Dies ist nicht berechtigt.

Bei den von Dr. K. abgerechneten Bohrern handelt es sich nach einer Internetrecherche beim Hersteller N. B. um Einmalbohrsätze. Solche sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, gesondert berechnungsfähig (BGH, Urteil vom 27. Mai 2004 – III ZR 264/03 –, Rn. 14 ff., juris).

Ebenso sind Narkosemittel bei intraoraler Infiltrationsanästhesie gesondert berechenbar (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Mai 1992 – 4 S 1082/91 –, Rn. 29, juris), wie dies nunmehr auch ausdrücklich in Nr. 0100 GOZ n.F. geregelt ist.

nn)     Hinsichtlich der Rechnung Nr. 3365 vom 18.08.2012 über 11.254,13 Euro (Anlage K20, Bl. 102 ff., 887 ff.) hat der Kläger mithin einen Erstattungsanspruch wie folgt:

Rechnungsbetrag              11.254,13 Euro

abzgl. Eigenanteil              - 728,07 Euro

Zwischensumme              10.526,06 Euro

abzgl. bereits gezahlter Leistungen              - 6545,87 Euro

Restbetrag                            3980,19 Euro

i)    Hinsicht der Rechnung Nr. 1626/130706 vom 31.07.2013 über 2435,58 Euro (Anlage K23, Bl. 125 ff., 872 ff. GA) hat die Beklagte aufgrund ihrer Abrechnung vom 21.10.2013 (Anlage K11, Bl. 78 ff. GA) einen Betrag in Höhe von 868,69 Euro erstattet. Die Parteien streiten damit um 1566,89 Euro.

aa)    Nicht zutreffend ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen die von der Beklagten in Abzug gebrachte Differenz zum 2,3-fachen Gebührensatz in Höhe von 1442,46 Euro.

bb)       Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist ein Eigenanteil des Klägers von 20 Prozent für Zahnersatzleistungen im weiteren Sinne in Abzug zu bringen. Von den Leistungspositionen, die die Beklagte entsprechend ihrer farbigen Markierungen auf der Rechnung vom 31.07.2013 diesbezüglich herangezogen hat, betrifft dies die Positionen:

10.07.2012              Nr. 2320 GOZ              137,76 Euro

31.07.2013              Laborkosten              110,80 Euro

Zwischensumme              248,56 Euro

Eigenanteil in Höhe von 20 Prozent              49,71 Euro

Die Kosten der Ziffer Nr. 2320 GOZ sind entsprechend den Ausführungen des OLG Hamm in seinem Urteil vom 28.10.2016 (Bl. 27 f. UA, Bl. 908 f. BA), die sich der Senat zu eigen macht, dem Zahnersatz im weiteren Sinne zuzuordnen. In der Leistungsbeschreibung ist ausdrücklich die Rede von Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, was dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer verdeutlicht, dass es sich um Zahnersatz im umschriebenen weiten Sinne handelt, zumal die Begriff „Brücke“ und „Krone“ ausdrücklich unter der Leistungsposition B aufgeführt sind. Dementsprechend fallen auch die zugehörigen Laborkosten unter diese Leistungsposition.

Unerheblich ist auch in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte mit ihrer Leistungsabrechnung einen geringeren Betrag, nämlich 31,21 Euro, anstelle der zutreffenden 49,71 Euro in Abzug gebracht hat. Dies resultiert lediglich aus dem Umstand, dass die Beklagte zuvor eine (unberechtigte) Kürzung auf den 2,3-fachen Satz vorgenommen hat, so dass hier in der Abrechnung des Senates der höhere Betrag in Ansatz zu bringen ist.

cc)       Die Beklagte hat ferner die Berechnung der Gebührenziffer Nr. 60 GOÄ am 03.09.2012, 07.09.2012, 24.10.2012, 15.11.2012 und 27.11.2012 in Höhe von insgesamt 80,40 Euro in Abzug gebracht. Dies ist aufgrund der oben stehenden Ausführungen unter 3. a) dd) nicht berechtigt. Auch bezüglich dieser Konsilien kann festgestellt werden, dass sich Dr. M. im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang und jedenfalls zuvor – nämlich am 03.09.2012, 05.09.2012, 12.10.2012, 15.11.2012 und 27.11.2012 – persönlich mit der Ehefrau des Klägers befasst hat.

dd)     Die Beklagte hat schließlich den Zuschlag D am 25.10.2012 in Höhe von 12,82 Euro in Abzug gebracht. Der Kläger hat eingeräumt, dass ein Zuschlag D nicht gerechtfertigt war, da es sich um einen Tippfehler in der Rechnung gehandelt habe. Gemeint sei ein Zuschlag B für eine telefonische Beratung am 25.10.2012 um 20.25 Uhr. Hinsichtlich des überschießenden Betrages in Höhe von 2,33 Euro hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen.

Hinsichtlich des Restbetrages ist ein Abzug nicht gerechtfertigt. Nach Durchführung der Beweisaufnahme vor dem Landgericht ist bewiesen, dass Dr. M. ein beratendes Telefongespräch mit der Ehefrau des Klägers führte. Dies hat der Zeuge anhand von Unterlagen bestätigt. Konkrete Zweifel an der Wahrhaftigkeit der Aussage sind von der Beklagten nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Dass der Zeuge der Beklagten keine Unterlagen diesbezüglich vorgelegt hat, spricht nicht gegen ihn, schon weil er ausweislich des Sitzungsprotokolls von der Beklagten im Rahmen der Zeugenvernehmung nicht danach gefragt wurde.

Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Beratung nicht medizinisch notwendig war. Dr. M. hat bekundet, dass es um eine Beratung wegen der Implantatversorgung durch Dr. K. gegangen sei; der Kläger hat jedenfalls in der Berufungsinstanz dargetan, dass die Implantatversorgung der Ehefrau des Klägers seinerzeit noch nicht endgültig abgeschlossen war (Bl. 980 GA); dies ergab sich indes bereits aus der Rechnung Nr. 1626/131208 vom 12.12.2013 über 2600,35 Euro (Anlage K24, Bl. 129 ff. 879 ff. GA, dazu sogleich unter j)), mit der Dr. M. unter anderem die Auswechselung eines Implantatteils in der Region 34 abrechnete. Die Angabe des Zeugen ist daher plausibel. Will die Beklagte die medizinische Notwendigkeit der telefonischen Beratung bestreiten, hätte sie den Zeugen entsprechend befragen können, nachdem dieser eine ihrer Auffassung nach unzureichende Angabe gemacht hat.

ee)    Hinsichtlich der Rechnung Nr. 1626/130706 vom 31.07.2013 über 2435,58 Euro (Anlage K23, Bl. 125 ff., 872 ff. GA) hat der Kläger mithin einen Erstattungsanspruch wie folgt:

Rechnungsbetrag              2435,58 Euro

abzgl. Eigenanteil              - 49,71 Euro

Zwischensumme              2385,87 Euro

abzgl. bereits gezahlter Leistungen              - 868,69 Euro

Restbetrag                            1517,18 Euro

j)     Hinsichtlich der Rechnung Nr. 1626/131208 vom 12.12.2013 über 2600,35 Euro (Anlage K24, Bl. 129 ff. 879 ff. GA) hat die Beklagte aufgrund ihrer Abrechnung vom 06.02.2014 (Anlage K13, Bl. 84 f. GA) einen Betrag in Höhe von 1306,87 Euro erstattet. Die Parteien streiten daher um 1293,48 Euro.

aa)   Nicht zutreffend ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen die von der Beklagten in Abzug gebrachte Differenz zum 2,3-fachen Gebührensatz in Höhe von 1035,72 Euro.

bb)   Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist ein Eigenanteil des Klägers von 20 Prozent für Zahnersatzleistungen im weiteren Sinne in Abzug zu bringen. Von den Leistungspositionen, die die Beklagte entsprechend ihrer farbigen Markierungen auf der Rechnung vom 12.12.2013 diesbezüglich herangezogen hat, betrifft dies die Positionen:

09.10.2013              Nr. 9050 GOZ              61,60 Euro

              2x Nr. 5170 GOZ              165,90 Euro

              2x Abformungsmaterial              16,59 Euro

              Nr. 2310 GOZ              144,42 Euro

              Nr. 8010 GOZ              119,40 Euro

              Nr. 8020 GOZ              99,53 Euro

              Nr. 8080 GOZ              82,95 Euro

 

21.10.2013              Nr. 9050 GOZ              40,48 Euro

              Nr. 7080 GOZ              199,12 Euro

              Nr. 5170 GOZ              82,95 Euro

              Abformungsmaterial              5,62 Euro

12.12.2013              Laborkosten              722,44 Euro

Zwischensumme              1741,00 Euro

 

Eigenanteil in Höhe von 20 Prozent              348,20 Euro

Die Kosten der Ziffern Nr. 8010 ff. GOZ und Nr. 5170 GOZ sind einschließlich Abformungsmaterial und entsprechenden in diesem Zusammenhang angefallenen Laborkosten entsprechend den Ausführungen des OLG Hamm in seinem Urteil vom 28.10.2016 (Bl. 36 f. UA, Bl. 912R BA bzw. Bl. 35 f. UA, Bl. 912 f. BA), die sich der Senat zu eigen macht, dem Zahnersatz im weiteren Sinne zuzuordnen (vgl. dazu bereits oben 3. f) bb)). Entsprechend diesen Ausführungen sind auch die weiteren Positionen dem Zahnersatz zuzuordnen, da in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich die Rede ist von Implantatsystem (Nr. 9050 GOZ) sowie Teilkrone, Krone oder Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz (Nr. 2310 GOZ) und Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten Provisorium (Nr. 7080 GOZ). Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird so verdeutlicht, dass es sich um Zahnersatz im umschriebenen weiten Sinne handelt; dementsprechend fallen auch die zugehörigen Laborkosten unter diese Leistungsposition.

Unerheblich ist auch in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte mit ihrer Leistungsabrechnung einen geringeren Betrag, nämlich 241,68 Euro, anstelle der zutreffenden 348,20 Euro in Abzug gebracht hat. Dies resultiert lediglich aus dem Umstand, dass die Beklagte zuvor eine (unberechtigte) Kürzung auf den 2,3-fachen Satz vorgenommen hat, so dass hier in der Abrechnung des Senates der höhere Betrag in Ansatz zu bringen ist.

cc)                

Die Beklagte hat ferner die Berechnung der Gebührenziffer Nr. 60 GOÄ am 01.10.2013 in Höhe von insgesamt 16,08 Euro in Abzug gebracht. Dies ist aufgrund der oben stehenden Ausführungen unter 3. a) dd) nicht berechtigt. Auch bezüglich dieses Konsils kann festgestellt werden, dass sich Dr. M. im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang – nämlich am 09.10.2013 – persönlich mit der Ehefrau des Klägers befasst hat.

dd)               

Hinsichtlich der Rechnung Nr. 1626/131208 vom 12.12.2013 über 2600,35 Euro (Anlage K24, Bl. 129 ff. 879 ff. GA) hat der Kläger mithin einen Erstattungsanspruch wie folgt:

Rechnungsbetrag              2600,35 Euro

abzgl. Eigenanteil              - 348,20 Euro

Zwischensumme              2252,15 Euro

abzgl. bereits gezahlter Leistungen              - 1306,87 Euro

Restbetrag                            945,28 Euro

4.    Insgesamt hat der Kläger daher auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes einen weiteren Erstattungsanspruch gegen die Beklagte wie folgt:

 

Rechnung Nr. 1306/120215

5.111,41 Euro

Rechnung Nr. 1306/120617

850,47 Euro

Rechnung Nr. 1306/130720

2.926,15 Euro

Rechnung Nr. 1329/131204

871,49 Euro

Rechnung Nr. 1306/150122

3.323,51 Euro

Rechnung Nr. 1574/120204

1.384,60 Euro

Rechnung Nr. 1626/120603

452,21 Euro

Rechnung Nr. 3365

3.980,19 Euro

Rechnung Nr. 1626/130706

1.517,18 Euro

Rechnung Nr. 1626/131208

945,28 Euro

Gesamtbetrag

21.362,49 Euro

 

5.    Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf dem Verzug der Beklagten. Gegen die diesbezüglichen tatsächlichen Ausführungen des Landgerichts führen die Parteien keinen Berufungsangriff.

III. 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert wird auf bis 25.000 Euro festgesetzt.

 


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