Anforderungen an eine abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ

Leitsatz der Bundeszahnärztekammer zum Urteil

Eine wirksame Honorarvereinbarung setzt eine persönliche Absprache im Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem voraus. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform und muss den Hinweis enthalten, dass eine Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Darüber hinausgehende Erklärungen machen die Vereinbarung unwirksam.

Urteilstext


Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) § 2 Abs. 2 Satz 3

Die einleitende Bemerkung in der Vergütungsvereinbarung eines Zahnarztes

"Für die in Aussicht genommene privatzahnärztliche Behandlung bei ... werden gemäß der amtlichen Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf (aus Bundesrats Drucksache 276/87) mit Rücksicht auf die angestrebte weit überdurchschnittliche Qualität und Präzision der zahnärztlichen Leistung sowie auf den darauf abgestellten Zeit- und Praxisaufwand für die einzelnen Leistungen des Gebührenverzeichnisses folgende Multiplikatoren des Gebührensatzes  berechnet" ist als weitere Erklärung im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ anzusehen, die der Vergütungsvereinbarung die Wirksamkeit nimmt (im Anschluß an Senatsurteil vom 19. Februar 1998 - III ZR 106/97 - BGHZ 138, 100). BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 356/98 - OLG Hamm, LG Bochum

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Galke für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. August 1998 teilweise aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 14. August 1997 teilweise abgeändert.

Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 7.480,03 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 6. Januar 1993 zu zahlen. Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers und die weitergehende Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. August 1998 werden als unzulässig verworfen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 62 v.H. und die Beklagte 38 v.H. zu tragen. Von den Kosten der Rechtsmittelzüge haben der Kläger 57 v.H. und die Beklagte 43 v.H. zu tragen.

Von Rechts wegen


Tatbestand

Der Kläger unterhält für sich und seine Ehefrau eine private Krankheitskostenversicherung bei der Beklagten. Er nimmt sie auf Erstattung für zahnärztliche Behandlungskosten in Anspruch. Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die auf der Grundlage von zwischen

dem Kläger und seiner Ehefrau einerseits und dem Zahnarzt andererseits geschlossenen Honorarvereinbarungen berechneten Honorare, die ausnahmslos über dem Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) liegen, versicherungsrechtlich zu regulieren.  Soweit die Beklagte vorprozessual eine Erstattung vorgenommen hat, ist dies auf der Grundlage des 1,8/2,3fachen des Gebührensatzes geschehen.

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 19.614,95 DM nebst Zinsen  gerichteten Klage in Höhe von 17.445,59 DM nebst Zinsen entsprochen und sie  im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage in Höhe eines weiteren Betrages von 9.209,62 DM, der auf die

Behandlung der Ehefrau des Klägers entfällt, abgewiesen, weil der Zahnarzt mit  ihr keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen habe. Die Vereinbarung vom  18. Mai 1988 lege die Vergütung nicht im Sinn des § 2 Abs. 2 GOZ fest. Die  Vereinbarungen vom 24. Januar 1990 und vom 11. Dezember 1990 seien erst während der Behandlungszeit getroffen worden und daher unwirksam. Soweit die Behandlung des Klägers sowie die Erstattung von Material- und Laborkosten und einzelner für seine Ehefrau erbrachter, aber noch nicht regulierter Leistungspositionen in Frage steht, hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat angenommen, daß der Zahnarzt mit dem Kläger am 1. August 1990 und am 15. August 1990 wirksame Honorarvereinbarungen getroffen habe, wobei der Wirksamkeit der erstgenannten Vereinbarung nicht die einleitende Bemerkung entgegenstehe, "für die in Aussicht genommene privatärztliche Behandlung ... (würden) gemäß der amtlichen Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf (aus Bundesrats-Drucksache 276/87) mit Rücksicht auf die angestrebte weit überdurchschnittliche Qualität und Präzision der zahnärztlichen Leistung sowie auf den darauf abgestellten Zeit- und Praxisaufwand für die einzelnen Leistungen des Gebührenverzeichnisses folgende Multiplikatoren des Gebührensatzes berechnet ...". Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 2 GOZ einen solchen Text enthalten dürfe, die das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem der Senatsentscheidung BGHZ 138, 100 zugrundeliegenden Fall anders beurteilt habe, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. Mit ihren Revisionen begehren der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und die Beklagte die volle Abweisung der Klage.


Entscheidungsgründe

I.

 Die Revision der Beklagten ist insoweit begründet, als sie die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vom 1. August 1990 betrifft.

 

  1. Ob die genannte Honorarvereinbarung, für die der Zahnarzt einen in Teilen vorformulierten Text verwendet hat, deshalb - wie das Berufungsgericht meint - nicht der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG unterliegt, weil der Zahnarzt ihren Inhalt mit dem Kläger ausführlich besprochen und individuell ausgehandelt habe, bedarf keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zweifelhaft sein könnte, ob die Vereinbarung im Sinn des § 1 Abs. 2 AGBG ausgehandelt worden ist, weil der Zahnarzt den in der Vereinbarung enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt - nämlich das Überschreiten des in § 5 Abs. 1 GOZ enthaltenen Gebührenrahmens - nicht ernsthaft zur  Disposition gestellt und dem Verhandlungspartner keine Gestaltungsfreiheit zur  Wahrung der eigenen Interessen mit der realen Möglichkeit eingeräumt habe,  die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können
    (vgl. BGH, Urteile vom 27. März 1991 - IV ZR 90/90 - NJW 1991, 1678, 1679;  vom 10. Oktober 1991 - VII ZR 289/90 - NJW 1992, 1107 f; vom 25. Juni 1992  - VII ZR 128/91 - NJW 1992, 2759, 2760). Der Senat hält es jedoch - ohne dies  abschließend entscheiden zu müssen - für möglich, daß es auf diese Überlegungen der Revision deshalb nicht ankommt, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Vereinbarung zwischen dem Arzt und dem Zahlungspflichtigen "nach persönlicher Absprache im Einzelfall" getroffen worden ist, wie  in § 2 Abs. 2 Satz 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Fassung der  Vierten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom  18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861) zur Präzisierung der Voraussetzungen  einer wirksamen Individualvereinbarung bestimmt ist (vgl. hierzu Begründung  der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf BR-Drucks. 211/94 S. 92, 94).
     
  2. Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die einleitende Wendung in der Honorarvereinbarung vom  1. August 1990, die auf die amtliche Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf (BR-Drucks. 276/87) Bezug nimmt, sei lediglich als "eine dem Zahlungspflichtigen einleuchtende Begründung für die gewünschte Honorarhöhe" zu verstehen und nehme der Vereinbarung als unzulässige weitere Erklärung im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ die Wirksamkeit nicht.

    a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 19. Februar 1998 bereits entschieden hat, enthält § 2 Abs. 2 GOZ hinsichtlich des Abschlusses der Vereinbarung einer von der Gebührenordnung abweichenden Höhe der Vergütung zwingende Schutzvorschriften zugunsten des Patienten. Die vor Erbringung der Leistung zu treffende Honorarvereinbarung bedarf der Schriftform (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GOZ) und muß den Hinweis enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GOZ). Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung um ihrer Klarheit willen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ nicht enthalten (vgl. BGHZ 138, 100, 102 f). Unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte dieser Norm und der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 GOÄ vom 12. November 1982 (BGBl. I S. 1522) sowie ähnlicher Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO und § 4 Abs. 1 Satz 1 StBGebV hat der Senat den Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ insbesondere darin erblickt, den Betroffenen vor einer unüberlegten, leichtfertigen Verpflichtung zur Zahlung einer überhöhten Vergütung zu schützen, wie sie zu besorgen wäre, wenn sich die Vereinbarung in einem Schriftstück befände, welches das Augenmerk auf andere Gegenstände lenke oder die Gefahr begründe, daß es nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gelesen werde (aaO S. 103). Vor diesem Hintergrund hat er die Vorschrift so verstanden, daß sie nicht auf rechtsgeschäftliche Erklärungen zu beschränken sei, sondern auch Erklärungen verbiete, die von der Tragweite der Abdingungsvereinbarung ablenkten. Er hat ihr jedoch nicht das Verbot entnommen, Hinweise zu geben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vereinbarung einer abweichenden Vergütungshöhe stehen oder in angemessener Weise über den Inhalt und die

Folgen der Vereinbarung aufklären wollen (vgl. aaO S. 104 m.w.N.).

b) Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, hat der Senat in seinem Urteil BGHZ 138, 100 die Würdigung der damaligen Vorinstanz, der Hinweis auf

die amtliche Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf rufe den Eindruck hervor, der Gesetzgeber wolle eine Überschreitung des festgelegten Gebührenrahmens bei einer weit überdurchschnittlichen Qualität und Präzision der zahnärztlichen Leistungen sowie einem darauf abgestellten Praxisaufwand vorschreiben oder zumindest unterstützen, als rechtlich möglich gebilligt und die insoweit inhaltsgleiche Vereinbarung desselben Zahnarztes, dessen Honoraranspruch in diesem Verfahren Gegenstand ist, nach § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ für unwirksam befunden (aaO S. 105). Der Senat kann die hier in Rede stehende vorformulierte Erklärung selbst auslegen, weil es sich um Vertragsbedingungen handelt, die der betroffene Zahnarzt - wie der vorliegende Fall zeigt - in den Bezirken mehrerer Oberlandesgerichte verwendet.

Auch der Senat hält die Bezugnahme auf die amtliche Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf für unzulässig im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ. Dabei ist davon auszugehen, daß diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut jede weitere Erklärung in der Honorarvereinbarung verbietet.

Soweit in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Nachweise in BGHZ 138, 100, 104) gleichwohl Hinweise für zulässig gehalten werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vereinbarung einer abweichenden Vergütungshöhe stehen oder mit denen dem Interesse an einer angemessenen Aufklärung über Inhalt und Folgen der Vereinbarung Rechnung getragen werden kann, müssen sich diese streng dem Anliegen der Bestimmung unterordnen, die Willensbildung des Zahlungspflichtigen nicht zu beeinträchtigen, wobei es Sinn der Norm ist, diesen Schutz präventiv zu gewährleisten, ohne daß es auf die Verhältnisse im Einzelfall ankommt. Diesem Ziel wird nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn der Zahnarzt - wie hier - über seinen als solchen nicht bedenklichen Hinweis auf die angestrebte Qualität seiner Leistungen hinaus auf die amtliche Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf Bezug nimmt. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, daß die Begründung zum Verordnungsentwurf beispielhaft aufführt, eine abweichende Honorarvereinbarung könne - wie es auch in dem hier zu beurteilenden Schriftstück formuliert ist - durch eine weit überdurchschnittliche Qualität und Präzision der zahnärztlichen Leistung und einem darauf abgestellten Praxisaufwand begründet sein (vgl. BRDrucks. 267/87 S. 63). Entscheidend ist vielmehr, daß der Bezugnahme in der Honorarvereinbarung eine weitergehende, im Sinne einer Empfehlung zu verstehende Tendenz innewohnt, die sich auf die Willensbildung des Zahlungspflichtigen nachteilhaft auswirken kann und damit über das hinausgeht, was noch im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ als unbedenkliche Erklärung angesehen werden kann.

 


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