Einbeziehung von Preis- und Leistungsverzeichnissen in den Versicherungsvertrag

Leitsatz der Bundeszahnärztekammer zum Urteil

Preis- und Leistungsverzeichnisse von Kostenerstattern können nur dann Grundlage der Erstattungsentscheidung sein, wenn sie wirksam zum Bestandteil des Versicherungsvertrages gemacht wurden.

 

Urteilstext


Tenor

Das Amtsgericht Hamburg – Abteilung 18b – erkennt auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2013 für Recht:

1.       Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.302,81 EUR (i. W. dreitausenddreihundertzwei 81/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 17.12.2012 zu zahlen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.2.       Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.     3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar


Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung dem Beklagten, einer Krankenversicherung, dem Kläger nach teilweise bereits erfolgter Erstattung weitere Kosten einer zahnärztlichen Behandlung aufgrund eines zwischen den Parteien abgeschlossenen privaten Krankenversicherungsvertrages zu erstatten.

Der Kläger ist bei dem Beklagten im Tarif ZA 100, einem Tarif für Zahnbehandlung und Zahnersatz, seit 1983 privat krankenversichert. Der Beklagte meint, dass darüber hinaus für das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien auch sein Preis- und Leistungsverzeichnis gelte.

Der Kläger hat sich einer umfangreichen Zahnbehandlung unterzogen, die mit Rechnung vom 06.09.2012 (Anlage K 2) abgerechnet wurde. Bestandteil dieser Rechnung ist eine Abrechnung von Fremdkosten des Zahntechnik-Unternehmens. Diese Rechnung vom 28.08.2012 ist ebenfalls als Anlage K 2 beigefügt. Mit als Anlage K 3 vorgelegtem Abrechnungsschreiben vom 21.09.2012 verweigerte der Beklagte bezogen auf die Rechnung des Zahntechnik-Unternehmens unter Hinweis auf deren Position 1116, 1121, 1173, 1653 sowie 1177 und 1179 den Ausgleich von 3.689,65 EUR sowie weiterer 438,85 EUR.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm von diesen Beträgen ein Anteil von 80 % zustehe, wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, dass Zahnersatz sowie kieferorthopädische Maßnahmen mit einem Prozentsatz von 80 erstattet werden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.12.2012 forderte der Kläger entsprechende Zahlung von 3.302,80 EUR.

Der Kläger beantragt daher,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.302,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2012 zu zahlen sowie dem Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von

359,50 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verteidigt sich insbesondere damit, dass die genannten Kostenpositionen nicht nach seinem Preis- und Leistungsverzeichnis erstattungsfähig seien.

Das Gericht hat in dieser Angelegenheit am 20.08.2013 mündlich verhandelt. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen. Ergänzend wird zum Sach- und Streitstand auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst zugehörigen Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist bis auf die vorgerichtlichen Kosten begründet. Angesichts der von dem Beklagten vorgerichtlich unter dem 21.09.2012 verfassten Leistungsabrechnung (Anlage K 3) hat dieser auf die in der Rechnung der abgerechneten Positionen 1116, 1121, 1173, 1653 Beträge von 75,57 EUR, 50,11 EUR, 171,88 EUR sowie 85,07 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer geleistet und eine Differenz in Höhe von 3.689,65 EUR nicht bezahlt. Darüber hinaus hat er auf die in derselben Rechnung enthaltenen Positionen 1177 und 1179 Beträge von 117,76 EUR sowie 131,82 EUR netto geleistet und die Differenz in Höhe von 438,85 EUR nicht erstattet. 80 % dieser Differenzbeträge, mithin die geltend gemachte Hauptforderung, schuldet der Beklagte dem Kläger aufgrund des zwischen ihnen abgeschlossenen Krankenversicherungsvertrages.

Soweit der Beklagte in seiner Klageerwiderung möglicherweise vortragen will, er habe die Positionen 1177 sowie 1179 tatsächlich nicht gekürzt, obgleich dieses in der Abrechnung so dargestellt ist, ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar. Die von dem Beklagten vorgenommene Leistungsabrechnung ist für die Tilgung der von dem Kläger geforderten Zahlungen entscheidend. Da der Beklagte tatsächlich auf die klägerseits ursprünglich und außergerichtlich geltend gemachte Gesamtforderung von über 20.000 EUR einen Betrag von nahezu 8.000 EUR nicht beglichen hat, muss er sich an der in der Leistungsabrechnung vom 21.09.2012 vorgenommenen Tilgungsbestimmung dahingehend festhalten lassen, dass die zuvor genannten Positionen mit den jeweiligen Summen von 3.689,65 EUR sowie 438,85 EUR von ihm nicht erfüllt wurden.

Der vom Beklagte erhobene Einwand, es ergebe sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis, dass er zur Erstattung der nicht erstatteten Positionen tatsächlich nicht verpflichtet gewesen sei, geht fehl. Der Beklagte hat nicht nachvollziehbar darlegen können, aufgrund welcher vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien das im Jahre 1999, mithin 16 Jahre nach Vertragsabschluss, eingeführte Preis- und Leistungsverhältnis Gültigkeit in der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien erlangen sollte. Soweit der Beklagte zu diesem Zweck auf § 178a VVG alte Fassung verweist, sind dessen Voraussetzungen, insbesondere das Erfordernis einer Überprüfung der Vertragsänderungen durch einen unabhängigen Treuhänder und die Bestätigung der Angemessenheit durch diesen (Abs. 3 Satz 1), nicht festzustellen. Entsprechendes hat der Beklagte nicht vorgetragen. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung – insoweit nicht protokolliert – hat ausführen lassen, dass sich aus dem Preis- und Leistungsverhältnis letztlich ergebe, welche Behandlungen nach Auffassung des Beklagten erforderlich und damit erstattungsfähig seien, so hilft dies ebenfalls nicht weiter. Selbst wenn dies so wäre, könnte daraus nicht zwingend der Umkehrschluss abgeleitet werden, dass in dem Verzeichnis nicht genannte Leistungen notwendigerweise nicht erforderlich und damit nicht erstattungsfähig sind. Darüber hinaus wäre es Sache des Beklagten gewesen, im Einzelnen zu den ärztlich abgerechneten und zur Erstattung gestellten Leistungen vorzutragen, warum diese nicht erforderlich und in der Folge nicht erstattungsfähig sind. Dazu fehlt jeder Vortrag.

Die vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung kann der Kläger nicht erstattet verlangen. Dass sich zum Zeitpunkt der Verursachung dieser Kosten der Beklagte bereits in Verzug befunden hat, hat der Kläger nicht vorgetragen. Angesichts seines Zinsantrages geht er vielmehr selbst von einem Verzug ab dem 17.12.2012 aus. Die Mandatierung der Prozessbevollmächtigten zum Zwecke der vorgerichtlichen Interessenwahrnehmung erfolgte indes spätestens am 04.12.2012, dem Datum des anwaltlichen Mahnschreibens, welches als Anlage K 4 eingereicht wurde. Verzinsung der Hauptforderung schuldet der Beklagte aus Verzugsgesichtspunkten. Spätestens mit der Zahlungsverweigerung im Schreiben vom 13.12.2012 (Anlage K 5), der sogenannten Selbstmahnung, geriet der Beklagte in Verzug.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Diese Norm ist nach Auffassung des Gerichts auch in einem Fall anzuwenden, in dem die abgewiesene Zuvielforderung lediglich auf streitwertirrelevante Nebenforderungen gerichtet war. Dann nämlich ist die Zuvielforderung im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 verhältnismäßig geringfügig. Als streitwertirrelevante Nebenforderung löst die Zuvielforderung ohnehin keine Verfahrenskosten aus. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709 ZPO.


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