Fälligkeit der Rechnung

Leitsatz der Bundeszahnärztekammer zum Urteil

Die Bezeichnung des behandelnden Zahnes mit einer Nummer ist nur dann verständlich im Sinne § 10 Abs. 2 GOZ, wenn das Zahnschema der Rechnung beigefügt ist. Die Anlage 2 zur GOZ ist nur ein Leitfaden.

Urteilstext


Tenor

Das Amtsgericht Halle (Saale) hat auf seiner mündlichen Verhandlung vom 10.11.15 für Recht erkannt:

1.
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Halle vom 13.03.2015 bleibt aufrechterhalten.
2.
Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Tatbestand

Der Beklagte befand sich vom 19.11.2009 bis einschließlich 12.07.2010 bei der Klägerin in kieferorthopädischer Behandlung.

Über die erbrachten Leistungen rechnete die Klägerin zunächst mit Rechnung vom 14.09.2010 ab.

Über diese Rechnung wurde ein Rechtsstreit geführt. Die Klage wurde mangels Fälligkeit abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass die entsprechende Rechnung nicht den Ansprüchen der Gebührenordnung für Zahnärzte entspricht.

Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe aus dem Verfahren 104 C 1370/11 gegebenenfalls Bezug genommen.

Mit veränderter Rechnung vom 28.06,2012 zur Rechnungsnummer ... sowie ... macht die Klägerin nochmals die streitgegenständliche Forderung geltend.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 2.081,79 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.12.2012 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Neben der Behauptung, dass die erbrachte kieferorthopädische Leistung mangelhaft sei, wird auch der Einwand fehlender Fälligst wegen fehlender ordnungsgemäßer Abrechnung entsprechend den Vorgaben des § 10 GOZ gerügt.

Das Gericht hat mehrmals darauf hingewiesen, dass auch die streitgegenständliche Abrechnung nicht den Anforderungen des § 10 GOZ entspricht. Insoweit wird auf den gerichtlichen Hinweis vom 24.04.2015 (Blatt 180 der Akte) Bezug genommen.

Die Klägerin wendet ein, dass die formularmäßige Erstellung der Rechnung auf eine für GOZ veröffentlichte Musterrechnung entspricht.

In der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2015 erging ein klageabweisendes Versäumnisurteil.

Die Klärin hat frist- und formgerecht gegen dieses Versäumnisurteil Einspruch eingelegt.


Entscheidungsgründe

Das Versäumnisurteil war aufrechtzuerhalten, da die Klage - zumindest derzeit - unbegründet ist.

Die streitgegenständliche Forderung ist zumindest noch nicht fällig.

Denn die Klägerin hat mit der nunmehr vorgelegten Rechnung ebenfalls nicht die gesetzlichen Anforderungen an die Fälligkeit der Rechnung gemäß § 10 Abs. 2 G02 erfüllt.

Gemäß § 10 Abs. 2, Ziffer 2 GOZ muss die Rechnung bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistungen einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelnden Zahns und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz enthalten. Damit ist (fast schon selbstverständlich) nicht der Endbetrag einer - oder wie im vorliegenden Fall - gar mehrerer Leistungen gemeint, sondern es ist der Betrag der einzelnen Leistungen entsprechend der Gebührenordnung anzugeben und sodann der Steigerungssatz und der sich dann daraus ergebende Endbetrag. Diese Auslegung der Vorgaben durch die GOZ begründet sich zwangsläufig aus der Tatsache, dass der Patient auch mathematisch nachvollziehen kann, in welcher Art und Weise die Berechnung nach der Gebührenordnung vorgenommen wurde. Dass er - bei gehörigen mathematischen Kenntnissen - auch eine Rückrechnung vornehmen könnte - nämlich anhand des verlangten Endbetrages durch die Anzahl der Behandlungsvorgänge und dem vorgegebenen Steigerungsfaktor - entspricht jedoch nicht den Vorgaben der GOZ. Denn der Patient soll anhand der Gebührenordnung in der nur der einfache Satz der jeweiligen Behandlung festgeschrieben ist, erkennen können, ob der durch die Gebührenordnung vorgegebene Betrag (einfach) gewählt wurde. Erst dann - und so die Reihenfolge nach § 10 Abs. 2. Ziffer 2 GOZ - den Steigerungssatz.

Darüber hinaus verlangt § 10 Abs. 2, Ziffer 2 GOZ auch eine "verständliche Bezeichnung des behandelnden Zahns". Vorliegend vermag das Gericht eine verständliche, d. h., für den Durchschnittsbürger nachvollziehbare Bezeichnung des behandelnden Zahns nicht zu erkennen Es mag zwar für einen Zahnarzt und die entsprechenden Mitarbeiter vollkommen selbst verständlich sein, die Zähne durchzunummerieren. Dennoch vermag der Patient eine derartige Bezeichnung nicht mit einem konkreten Zahn in Verbindung zu bringen. Insoweit dürfte
zumindest erwartet werden, dass die Rechnung mlt einem Plan versehen ist, auf dem ein schematisiertes Gebiss mit entsprechender Nummerierung der Zähne abgebildet ist.

Soweit klägerseits auf die Anlage 2 zur GOZ im Hinblick auf die Rechnungslegung Bezug genommen wird, ist dieses „Formular“ nicht geeignet, eine andere Rechtsansicht zu begründen. Denn die dortigen Vorgaben sind im Hinblick auf §10 GOZ nur geeignet als Leitfaden zu gelten. Ist dort zum Beispiel ausgeführt, dass eine Begründung für einen gewissen angesetzten Faktor zu erfolgen hat. Auch dies lässt die Rechnung von, 28.06.2012 nicht erkennen. Demzufolge war die Klage mangels Fälligkeit abzuweisen.

Die Kostenentscheidung begründet sich aus der Tatsache, dass die Klägerin in diesem Prozess unterlegen ist.

Der Anspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit begründet sich aus §§ 704, 708 Nr. 11, 713 ZPO.


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