Implantatschrauben nicht zahntechnische Leistung

Leitsatz der Bundeszahnärztekammer zum Urteil

Implantatschrauben, die das eigentliche Implantat darstellen, sind nach § 4 Abs. 3 Satz 1, 2 Hs Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ - zu berechnen. Sie sind nicht als zahntechnische Leistung im Sinne des § 9 GOZ einzustufen.

Urteilstext


Tenor

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheids vom 6.5.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.6.2015 verpflichtet, der Klägerin für die seitens ihres Zahnarztes mit Rechnung vom 14.4.2015 in Rechnung gestellten Leistungen zusätzliche Beihilfe in Höhe von EUR 151,49 zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der für zwei Implantatschrauben zahnärztlich in Rechnung gestellte Betrag von EUR 432,82 in voller Höhe oder nur zur Hälfte als beihilfefähig anzuerkennen ist.

Die Klägerin ist Richterin im Landesdienst und mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt.

Nachdem sie vor der Behandlung einen entsprechenden Behandlungsplan beim Beklagten vorgelegt hatte, ließ sie von ihrem Zahnarzt eine implantologische Behandlung vornehmen. Mit Rechnung vom 14.4.2015 stellte der Zahnarzt ihr insgesamt EUR 2.407,30 in Rechnung. Unter anderem wurde zweimal „Biomet 3i Schrauben Implantat T3 254" in Höhe von insgesamt EUR 432,82 berechnet. Der Rechnungsposten wurde mit dem Kürzel „Verbr." versehen.
Für diese Rechnung beantragte die Klägerin Beihilfe.

Mit Bescheid vom 6.5.2015 erkannte der Beklagte einen Betrag von EUR 2.180,42 als beihilfefähig an und bewilligte hiervon 70 % als Beihilfe. Die Differenz zwischen der vollen Rechnungssumme und dem als beihilfefähig anerkannten Betrag ergab sich daraus, dass der Beklagte den vorbezeichneten Rechnungsposten für die Implantatschrauben von EUR 432,82 nicht in voller Höhe, sondern nur zur Hälfte als beihilfefähig anerkannt hatte. Zur Begründung wurde auf den Hinweis Nummer 0106 verwiesen, wonach bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C Nrn. 2110-2320, F und K des Gebührenverzeichnisses der GOZ entstandene Aufwendungen für zahntechnische Leistungen nur zur Hälfte beihilfefähig seien (§ 9 Abs. 1 BhVO) und zu den Aufwendungen für zahntechnische Leistungen die Aufwendungen für Gebühren nach § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten und die Material- und Laborkosten als Auslagen für zahntechnische Leistungen nach § 9 GOZ gehörten.

Gegen diese Kürzung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 05.06.2015 Widerspruch. Diesen begründete sie damit, dass es sich bei den Implantatschrauben nicht um zahntechnische Leistungen, sondern um Materialkosten handele, deren Beihilfefähigkeit nicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO zu kürzen sei.

Mit Bescheid vom 29.6.2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass zu den zahntechnischen Leistungen neben den handwerklichen Leistungen des Zahntechnikers auch die hierfür erforderlichen Materialien zählten. Daher seien die Materialkosten bei Behandlungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der GOZ als zahntechnische Leistungen anzusehen, die nur zur Hälfte als beihilfefähig anerkannt werden könnten.

Hiergegen reichte die Klägerin eine Gegenvorstellung ein, mit der sie bekräftigte, dass es in Bezug auf die Implantatschrauben keine handwerklichen Leistungen eines Zahntechnikers gebe. Es handele sich um Fertigprodukte, die nicht auf das Tätigwerden eines Zahntechnikers zurückgingen. Sie würden vom Zahnarzt, ebenso wie beispielsweise Nahtmaterial, aus dem Fachhandel bezogen. Dem fügte sie ein ergänzendes Schreiben der zahnärztlichen Abrechnungsgesellschaft bei, aus dem sich ergab, dass es sich bei den berechneten Materialkosten nicht um zahntechnische Leistungen, sondern um Implantatmaterialien zur chirurgischen Einbringung gehandelt habe, die korrekt nach § 4 Abs. 3 GOZ berechnet worden seien. Derartiges Verbrauchsmaterial fließe zu 100 % in die Erstattungsprüfung ein.

Nachdem der Beklagte schriftlich mitgeteilt hatte, dass er bei seiner Widerspruchsentscheidung bleibe, hat die Klägerin am 31.7.2015 Klage erhoben.

Zur Begründung bezieht sie sich darauf, dass es sich bei dem streitigen Rechnungsbetrag um den angefallenen Einkaufspreis für zwei Implantate gehandelt habe, die als Verbrauchsmaterial anzusehen seien. Auslagen des Zahnarztes für Verbrauchsmaterial unterfielen § 3 GOZ. Nur für Auslagen des Zahnarztes für zahntechnische Leistungen gelte § 9 GOZ. Es sei nicht richtig, dass der streitige Betrag eigentlich unter § 9 GOZ hätte abgerechnet werden müssen. Bei dem in Rechnung gestellten Betrag handele es sich um die Auslagen, die der Zahnarzt für den Einkauf des Produkts: Implantat gehabt habe. Ein Implantat ersetze die Zahnwurzel. Es handele sich um eine Schraube mit einem Außengewinde, das in den Kieferknochen eingedreht werde, und einem Innengewinde, mittels dessen der spätere Zahnersatz befestigt werde. Die Herstellung solcher Schrauben gehöre nicht zum Arbeitsfeld eines Zahntechnikers. Im Übrigen seien die Materialkosten für die beiden Implantatschrauben auch im durch den Beklagten im Vorfeld gebilligten Heil- und Kostenplan vom 26.11.2014 als Verbrauchsmaterialien geführt worden.

Die Klägerin beantragt,

den Beihilfebescheid des Beklagten vom 6.5.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.6.2015 aufzuheben, soweit ein Teilbetrag von 432,82 EUR nur in Höhe von 50 % als beihilfefähig anerkannt worden ist und den Beklagten zu verpflichten, aus dem ungekürzten Betrag Beihilfe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bekräftigt seine Ansicht, dass die Kosten für die beiden Implantatschrauben den zahntechnischen Leistungen zuzurechnen seien. Zu diesen zählten neben den handwerklichen Leistungen des Zahntechnikers auch die hierfür erforderlichen Materialien. Daher seien die Materialkosten bei Behandlungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der GOZ als zahntechnische Leistungen anzusehen. Dies gelte auch für Implantatteile, die nicht im Eigen- oder Fremdlabor hergestellt, sondern industriell gefertigt und direkt vom Fachhandel bezogen würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig.

Sie ist auch begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch darauf zu, dass der Beklagte den vollen Rechnungsposten von EUR 432,82 für die beiden berechneten Implantatschrauben als beihilfefähige Aufwendungen anerkennt und entsprechend dem der Klägerin zustehenden Bemessungssatz 70 % hiervon als Beihilfe bewilligt. Der dies versagende Bescheid des Beklagten vom 6.5.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.6.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsakts erstreckt sich darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß Art. 33 Abs. 5 GG und dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1969 - VI C 130.67 -, Rn. 18, zitiert nach juris

Die Einstufung der Aufwendungen für die beiden vom Zahnarzt in Rechnung gestellten Implantatschrauben als nur zur Hälfte beihilfefähig steht mit den Beihilfevorschriften nicht im Einklang. Sie findet in den geltenden Beihilfevorschriften keine Rechtsgrundlage.

Abzustellen ist beihilferechtlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, 2 C 35.04, ZBR 2006, 195; st. Rspr. des Gerichts, z. B. Urteile der 3. Kammer vom 10.06.2008, 3 K 31/08 und vom 02.11.2010, 3 K 478/10 sowie Urteil der 6. Kammer vom 17.02.2011, 6 K 741/10.

Maßgeblich ist hinsichtlich der Rechtslage demnach hier die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen - BhVO - vom 10. März 1987 (Amtsblatt S. 329) in der vom 20.7.2012 bis 31.12.2015 gültig gewesenen Fassung.

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang in Krankheits- und Pflegefällen beihilfefähig. Dies gilt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BhVO auch für zahnärztliche Behandlungen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BhVO beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). § 9 Abs. 1 Satz 1 BhVO bestimmt ergänzend, dass neben den Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen grundsätzlich auch die gemäß § 9 GOZ gesondert in Rechnung gestellten Kosten beihilfefähig sind. § 9 GOZ erlaubt es dem Zahnarzt, neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren als Auslagen auch die ihm tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen zu berechnen, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.

Für diese Auslagen bestimmt § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO einschränkend, dass die bei einer zahnärztlichen Behandlung - unter anderem - nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen nur zur Hälfte beihilfefähig sind. Abschnitt K der GOZ betrifft die hier in Rede stehenden implantologischen Zahnarztleistungen.

Die Beschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO findet vorliegend allerdings keine Anwendung.

Nach der Systematik der GOZ unterfällt das eigentliche Implantat, hierum handelt es sich bei den in Rede stehenden Implantatschrauben, der Regelung des § 4 Abs. 3, Satz 1, 2. Halbsatz GOZ. Dies spricht gegen eine Einordnung der Implantatschrauben als zahntechnische Leistung im Sinne des § 9 Abs. 1 GOZ. Dies wiederum hat zur Folge, dass sie nicht dem Rechtsbegriff „zahntechnische Leistungen" im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO unterfallen.

Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Erwägungen:

Nach § 3 GOZ steht einem Zahnarzt außer den Gebühren grundsätzlich auch der Ersatz seiner Auslagen zu. In diesem Zusammenhang bestimmt § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ allerdings, dass die allgemeinen Praxiskosten, einschließlich der Kosten für Füllmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für die Lagerhaltung, grundsätzlich mit den Gebühren abgegolten sind und diese Praxiskosten nur dann als Auslagen geltend gemacht werden können, wenn dies im Gebührenverzeichnis ausdrücklich bestimmt ist. Eine solche ausdrückliche Bestimmung beinhaltet die allgemeine Bestimmung unter Ziff. 2 des Abschnitts K des Gebührenverzeichnisses der GOZ. Dort ist vorgesehen, dass die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate, Implantatteile und nur einmal verwendbaren Implantatfräsen gesondert berechnungsfähig sind.

Die allgemeine Bestimmung unter Ziff. 2 des Abschnitts K verdeutlicht zugleich, dass das eigentliche Implantat, anders als der später auf das Implantat aufgeschraubte Zahnersatz, § 9 Abs. 1 GOZ nicht unterfällt. Da § 9 Abs. 1 GOZ allgemein bestimmt, dass ein Zahnarzt neben den Gebühren für seine zahnärztlichen Leistungen auch die tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen als Auslagen berechnen kann, würde diese Vorschrift Implantate, sollten sie als zahntechnische Leistungen im Sinne der GOZ anzusehen sein, ohne weiteres erfassen. Die speziell Implantate betreffende allgemeine Bestimmung unter Ziff. 2 des Abschnitts K wäre dann überflüssig.

Diese Systematik verdeutlicht zugleich, dass die Auslagen für Implantate, ähnlich wie die Kosten für Füllmaterial, notwendige Kosten für Material betreffen, das der Zahnarzt zur Erbringung seiner eigenen zahnärztlichen Leistung, nämlich der operativen Einbringung des Implantats, benötigt. Dies steht zugleich der vom Beklagten ins Feld geführten Annahme entgegen, dass es sich bei den industriell gefertigten Implantatschrauben um für die handwerkliche Leistung eines Zahntechnikers erforderliche Materialien handelt. Es steht im Übrigen auch gar nicht in Rede, dass die Implantatschrauben vorliegend vor der Einbringung in den Kiefer einer zahntechnischen Bearbeitung unterworfen worden wären.

Das Urteil des für seine Rechtsüberzeugung vom Beklagten angeführten Oberlandesgerichts Koblenz

vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 3 20.9.2004, 10 U 90/04, zitiert nach juris

bietet demgegenüber keine Veranlassung, die Implantatschrauben dennoch als zahntechnische Leistungen einzustufen, auch wenn es Wendungen enthält, die nahe legen, dass das Gericht in dem von ihm entschiedenen Fall industriell vorgefertigte Implantate bzw. -teile als Ausgangsmaterial für Zahntechnikerleistungen gewertet hat. Unabhängig davon, dass die rechtliche Wertung des Oberlandesgerichts für die erkennende Kammer ohnehin keine bindende Wirkung entfalten könnte, lassen sich dem zitierten Urteil tragfähige Abgrenzungskriterien zwischen zahnärztlichen Leistungen (nebst hierfür erforderlichen Materialien) und zahntechnischen Leistungen (nebst hierfür erforderlichen Materialien), die für vorliegenden Fall nutzbar gemacht werden könnten, nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen. Abgesehen davon, dass die veröffentlichten Entscheidungsgründe nicht alle relevanten tatsächlichen Einzelheiten ersehen lassen, lässt sich aus ihnen eine in jedem Fall zwingende Einordnung von industriell gefertigten Implantatschrauben als Ausgangsmaterial für zahntechnische Leistungen auch deswegen nicht herleiten, weil es dem Gericht ersichtlich nicht um eine eindeutige Zuordnung der im Rahmen einer implantologischen Behandlung erbrachten Einzelleistungen zum Bereich des Zahnarztes bzw. zum Bereich des Zahntechnikers ging, nachdem dies für die dort relevante Rechtsfrage der Fälligkeit aller in Rechnung gestellten Kostenposten nicht erforderlich war.


Die Einordnung der Implantatschrauben als Materialkosten für zahnärztliche Leistungen und die damit verbundene Verneinung des Vorliegens einer zahntechnischen Leistung hat zur Folge, dass § 9 Abs. 1 BhVO, der tatbestandlich auf Auslagen gemäß § 9 GOZ verweist, nicht zur Anwendung gelangt. Dies hat zugleich zur Folge, dass auch § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO, der die Begrenzung für zahntechnische Leistungen im Rahmen einer implantologischen Behandlung enthält, nicht zur Anwendung gelangt.

Dies wiederum hat zur weiteren Folge, dass entsprechend der allgemeinen Regelung aus § 4 Abs. 2 Satz 2 BhVO die nach der GOZ zu Recht in Rechnung gestellten Kosten in voller Höhe als beihilfefähig anzuerkennen sind.

Eine § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO entsprechende Begrenzung für Auslagen, die nicht § 9 GOZ, sondern, wie die vorliegenden, § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ unterfallen, beinhaltet die Beihilfeverordnung nicht.

Eine erweiternde Anwendung der Leistungsbegrenzung aus § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO auf alle im Zusammenhang mit einer implantologischen Behandlung nach Abschnitt K der GOZ entstandenen, mit der prothetischen Versorgung des Patienten verbundenen Auslagen für Material, unabhängig davon, ob sie als Auslagen für zahntechnische Leistungen der Regelung des § 9 Absatz 1 GOZ oder als ärztliche Auslagen der Regelung des § 4 Abs. 3 GOZ unterfallen, kommt entgegen der im Hinweis Nr. 0106 des streitgegenständlichen Bescheids und der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beklagten eingereichten Stellungnahme der Fachaufsicht vom 26.6.2009 zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung nicht in Betracht.

Insoweit unterscheidet sich die rechtliche Lage im Saarland zwar von der des Bundes. Die Regelung des § 16 Bundesbeihilfeverordnung, die ihrer Funktion nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO entspricht, erfasst von ihrem Wortlaut her ganz allgemein alle gesondert berechenbaren Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 GOZ, die - unter anderem - im Rahmen einer implantologischen Behandlung entstanden sind. Eine vergleichbar weite Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO scheidet indes sowohl angesichts seines klaren Wortlauts als auch seines Ausnahmecharakters gegenüber der allgemeinen Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 BhVO aus.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Da der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung zuzulassen.


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