Nervverlagerung und Rückverlagerung

Gericht: Amtsgericht Erding | Aktenzeichen: 5 C 1135/15 | Dokumententyp: Beschluss | Rechtskraft: unbekannt
Urteil zur Abrechnung ohne GOZ-Bezug

Leitsatz der Bundeszahnärztekammer zum Urteil

Eine zeitweilige Nervverlagerung und Rückverlagerung in ein neu gestaltetes Bett ist eine „Neueinbettung“ im Sinne von GOÄ-Nr. 2584

 

Eine Neurolyse nach der GOÄ-Nr. 2584 ist nicht methodisch notwendiger Einzelschritt zur Ausführung einer Extraktion und daher gesondert berechenbar.

Beschlusstext


Tenor

(Abgekürzt nach § 313a, Abs. 1 ZPO)

1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 363,31 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.09.2014 zu zahlen sowie Zinsen in gleicher Höhe auf EUR 1.440,69 von 24.09.2014 bis 25.09.2014 zu zahlen.

2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 70,20 zu zahlen.

3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Beschluss

Der Streitwert wird auf eur EUR 363,31 festgesetzt.


Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht die Bezahlung restlichen Honorars für ärztliche Behandlung. Der Beklagte war bei dem Zedenten, dem Zeugen Dr. … in Behandlung. Für die Behandlung wurden ihm am 14.07.2014 EUR 1.440,64 in Rechnung gestellt. Am 25.09.2015 zahlte die Beklagtenseite darauf EUR 1.077,33; der restliche Betrag ist noch offen.

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Beklagte ist zur Bezahlung des Restbetrages verpflichtet. Die offen gebliebenen Positionen 2584 und 445 sowie die Kosten für ein Einmal-OP-Set sind zu Recht abgerechnet worden. Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien, einschließlich der vorgelegten Behandlungsdokumentation sowie den Angaben des Zeugen Dr. ... und den schriftlichen und mündlichen Angaben des Sachverständigen Dr. … . Der Zeuge Dr. ... hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Behandlung erläutert, dabei insbesondere auf die Behandlungsdokumentation zurückgegriffen und sein Vorgehen nicht nur bei der Behandlung, sondern auch bei Aufklärung und Dokumentation erklärt. Er griff dabei offen und für das Gericht nachvollziehbar auf die Behandlungsdokumentation zurück und erklärte glaubhaft, sich anhand dessen an die Behandlung wie auch an den Patienten zu erinnern. Insbesondere schilderte er auch, die Indikation für die Neurolyse, die vorgenommenen Veränderungen an dessen Bett und die damit zusammenhängenden Schritte und erklärte dabei, was sich hinter den Angaben in seiner vorliegenden Dokumentation verbirgt. Insbesondere habe das Bett verändert werden müssen durch die Entfernung des Wurzelrests und eine Weitung des Wurzelkanals. Das Gericht hat keinen Anlass an diesen Angaben zu zweifeln.

Der Sachverständige, der aufgrund der Aktenlage die Veranlagung der Gebührenpositionen 2584 und 445 mangels Nervverlagerung und Neueinbettung nicht für korrekt gehalten hatte, erklärte nunmehr überzeugend, dass ein Vorgehen, wie von dem Zeugen Dr. … geschildert, durchaus unter die Positionen 2584 und 445 falle. Er hinterfragte dabei die Zeugenaussage auf der Grundlage des Akteninhalts und erläuterte sein schriftliches Gutachten überzeugend auch dahingehend, dass aus den dabei vorliegenden Einträgen und Unterlagen die Verlagerung und Neueinbettung nicht zu erkennen sei. Es ist dabei jedoch zu berücksichtigen, dass - wie auch vom Zeugen geschildert - in der Dokumentation nicht alle Umstände des Einzelfalles umfassend erfasst werden konnten und zudem Röntgenbilder diese Umstände nicht unbedingt wiedergeben müssen oder können. Bei dieser Sachlage ist das Gericht überzeugt, dass die Gebühren insoweit berechtigt erhoben wurden. Aus Sicht des Gerichts reicht dies bei den Umständen des vorliegenden Falles auch aus, ohne dass festgestellt werden muss, dass der Nerv über diese Umstände hinaus nach der Behandlung an einem räumlich anderen Ort lag. Die Veränderung des ursprünglichen Bettes wie im Einzelfall erfolgt reicht - wie auch vom Sachverständigen erklärt - aus. Auch soweit eine gesonderte Aufklärung über die Maßnahme nicht dokumentiert ist, so lässt dies keine Schlüsse zu. Der Zeuge Dr. … hat ausgesagt, dass ein grundsätzliches Nervrisiko im Rahmen der allgemeinen Aufklärung Thema gewesen sei, die konkrete Maßnahme sich jedoch erst unter der Operation gezeigt habe.

Die Leistung ist nicht als methodisch notwendiger Einzelschritt zur Ausführung der Entfernung des Weisheitszahns anzusehen, § 4 Abs. 2a GOÄ. Für das Anfallen der Gebühr ist es nicht entscheidend, ob eine einzelne Leistung im konkreten Einzelfall nach den Regeln ärztlicher Kunst notwendig ist, damit die Zielleistung - hier die Extraktion des Zahns - erbracht werden kann (Bay-VGH, 14 ZB 09.1304, Beschluss vom 12.01.2010). Der Bayerische Verwaltungsgerichthof hat stattdessen in diesem Fall - bei anderen Behandlungsbedingungen - auf die eigenständige ärztliche Indikation abgestellt, In einem Fall, in dem die Neurolyse zur Vermeidung einer Nervverletzung durch die Operation vorgelagert wurde. Auch im vorliegenden Fall war demnach - auch nach den Erläuterungen des Sachverständigen - die Neurolyse eine Maßnahme, die nicht bereits mit den anderen Gebühren abgegolten war.

Die Kosten für das Einmal-OP-Set sind angefallen und mit den angesetzten Gebühren - anders als etwa bei wiederverwendbaren Materialien - nicht nach § 4 Absatz 3 GOÄ abgegolten. Insofern wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. ... .

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Hinsichtlich der Mahnkosten in Höhe von EUR 28,50 ist nicht ausreichend dargelegt, dass diese im vorliegenden Fall erforderlich waren. Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die nach der - kostenlosen - verzugsbegründenden Mahnung weitere Mahnschreiben zweckmäßig erscheinen ließen, bevor ein Anwalt eingeschaltet wurde. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts, für die Kosten anfallen zur vorgerichtlichen Geltendmachung einer Forderung ist regelmäßig zweckmäßig und erforderlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin den Anwalt im Innenverhältnis nicht zu bezahlen hat, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat Ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.


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