Ratenzahlungsvereinbarung in der Kieferorthopädie

Gericht: Oberlandesgericht Hamm - siehe dazu auch OLG Hamm - berichtigter Beschluss - Az. I-4 O 145/16 | Aktenzeichen: I-4 U 145/16 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt
Urteil zur Abrechnung ohne GOZ-Bezug

Leitsatz der Bundeszahnärztekammer zum Urteil

Vorformulierte Ratenzahlungsvereinbarungen, die monatliche Raten unabhängig von einzelnen Behandlungsschritten vorsehen, sind unzulässig.

Urteilstext


In dem Rechtsstreit der Verbraucherzentrale NRW e. V., vertreten durch …, Klägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, gegen Herrn Dr. Dr. …, Beklagten, hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter …, am Oberlandesgericht, die Richterin … am Oberlandesgericht WM für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.07.2016 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250,000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern,

a)
Verbrauchern mittels allgemeiner Geschäftsbedingungen Vergütungsvereinbarungen mit folgender Formulierung anzubieten:

"Ich nehme das Angebot der Vergütungsvereinbarung vom .... an und überweise einen einmaligen Vorschuss in Höhe von EUR ... bis zum .... auf unten stehendes Konto" und/oder

b)
Verbrauchern mittels allgemeiner Geschäftsbedingungen Vergütungsvereinbarungen mit folgender Formulierung anzubieten:

"Ich nehme das Angebot der Vergütungsvereinbarung vom ... an und verpflichte mich, beginnend ab dem auf die Unterzeichnung folgenden Monat für die Dauer der Behandlung, höchstens jedoch über einen Zeitraum von 48 Monaten monatlich einen Betrag in Höhe von EUR ... auf unten stehendes Konto zu entrichten.

Mit einer Abbuchung von meinem Konto bin ich einverstanden. Mir ist bekannt, dass die vorstehenden Beträge Vorschüsse darstellen, soweit die Leistungen noch nicht erbracht und abgerechnet wurden, sowie Raten, wenn Leistungen erbracht und abgerechnet wurden" wie in dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 17.09.2015 (Anlage 6 zur Klageschrift) ausdrücklich angekündigt.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/7 und der Beklagte zu 6/7.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Beglaubigt …


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