Ratenzahlungsvereinbarung in der Kieferorthopädie

Gericht: Oberlandesgericht Hamm | Aktenzeichen: I-4 U 145/16 | Dokumententyp: Beschluss | Rechtskraft: unbekannt - (Vorinstanz: LG Münster - Az.: 012 O 359/16) - siehe dazu auch OLG Hamm - Urteil - Az. I-4 O 145/16
Urteil zur Abrechnung ohne GOZ-Bezug

Leitsatz der Bundeszahnärztekammer zum Urteil

Eine Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Patient, nach der die Vergütung vollständig als Vorauszahlung zu leisten ist, ist unzulässig. Die Vereinbarung, ratenweiser Vorauszahlungen ist dagegen nicht zu beanstanden.

Beschlusstext


In dem Rechtsstreit der Verbraucherzentrale NRW e.V., vertreten durch …Berufungsklägerin und Berufungsbeklagten, …, gegen Herrn Dr. Dr. …, Beklagten,  Berufungsbeklagten und Berufungskläger, hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 27.12.2018 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht    den …, Richter …am Oberlandesgericht, …und die Richterin am Oberlandesgericht … beschlossen:

Der Tenor des Anerkenntnisurteils des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.11.2018 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:
 
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.07.2016 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu unterlassen,

a)
Verbrauchern mittels allgemeiner Geschäftsbedingungen Vergütungsvereinbarungen mit folgender Formulierung anzubieten:

"Ich nehme das Angebot der Vergütungsvereinbarung vom .... an und überweise einen einmaligen Vorschuss in Höhe von EUR ... bis zum ... auf unten stehendes Konto"
und/oder

b)

Verbrauchern mittels allgemeiner Geschäftsbedingungen Vergütungsvereinbarungen mit folgender Formulierung anzubieten:

"Ich nehme das Angebot der Vergütungsvereinbarung vom ... an und verpflichte mich, beginnend ab dem auf die Unterzeichnung folgenden Monat für die Dauer der Behandlung, höchstens jedoch über einen Zeitraum von 48 Monaten monatlich einen Betrag in Höhe von EUR ... auf unten stehendes Konto zu entrichten.

Mit einer Abbuchung von meinem Konto bin ich einverstanden. Mir ist bekannt, dass die vorstehenden Beträge Vorschüsse darstellen, soweit die Leistungen noch nicht erbracht und abgerechnet wurden, sowie Raten, wenn Leistungen erbracht und abgerechnet wurden" wie in dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 17.09.2015 (Anlage 6 zur Klageschrift) ausdrücklich angekündigt.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/7 und der Beklagte zu 6/7.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Beglaubigt …

 


Ausdruck Urteil - PDF

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