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GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Keine Vermischung von Berufsrecht und GKV-Recht

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) vertritt die Interessen aller Zahnärztinnen und Zahnärzte in Deutschland und ist für zentrale berufsrechtliche Fragen der Zahnheilkunde zuständig. 
Die BZÄK unterstützt das Ziel stabiler GKV-Beiträge. Reformen müssen jedoch versorgungsgerecht, präventionsorientiert und rechtlich klar zwischen Berufsrecht und Vertragszahnarztrecht unterscheiden.

Der im Referentenentwurf vorgesehene Fachzahnarztvorbehalt im Bereich Kieferorthopädie, der erhebliche Auswirkungen auf die Versorgung von Kindern und Jugendlichen gehabt hätte, wurde geändert. Damit bleibt die Approbation das Fundament des zahnärztlichen Berufs. Die Prüfung beziehungsweise Festlegung der allein unter GKV-Gesichtspunkten gleichwertigen Abschlüsse soll unter Einbeziehung der Bundeszahnärztekammer in Form eines Stellungnahmerechts erfolgen, um die Anliegen der vertretenen Berufsgruppe hinreichend in die Beratungen einbringen zu können. Entscheidend ist: Der Begriff der Gleichwertigkeit bezieht sich ausschließlich auf das SGB V, das Vertragszahnarztrecht und die Abrechnungsberechtigung innerhalb der GKV. Eine berufsrechtliche Gleichwertigkeit ist damit ausdrücklich nicht verbunden. Die Rechtskreise des Vertragszahnarztrechts und des Berufsrechts müssen voneinander getrennt betrachtet werden.

Die Zuständigkeit für alle berufsrechtlichen Fragen der Gleichwertigkeit von Weiterbildungsabschlüssen verbleibt unverändert bei den (Landes-)Zahnärztekammern. Die BZÄK sieht darin eine wichtige Klarstellung und eine Bestätigung der bewährten Trennung von Berufsrecht und Vertragszahnarztrecht.

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