Berufsrecht

Das Berufsrecht regelt alle Rechte und Pflichten des Zahnarztes, vom Zugang zum Beruf bis hin zu den Folgen eines Verstoßes gegen Berufspflichten.


Berufsordnungen

Das zahnärztliche Berufsrecht basiert auf der Berufsordnung. Diese wird von der jeweiligen (Landes-)Zahnärztekammer auf Grundlage ihrer Kammer- oder Heilberufsgesetze beschlossen. Geregelt ist, welche Berufspflichten und Grundsätze jeder Zahnarzt bei seiner Berufsausübung beachten muss. Um trotz Landesrechts möglichst eine bundesweite Einheitlichkeit zu erzielen, legt die Bundeszahnärztekammer eine Musterberufsordnung vor.

Musterberufsordnung (MBO)

Musterberufsordnung

In § 2 Absatz 9 der Musterberufsordnung wurde durch Beschluss der Bundesversammlung der BZÄK 2023 ergänzt: „Die in der Deklaration von Helsinki des Weltärztebundes niedergelegten ethischen Grundsätze sind zu beachten.“  Diese ethischen Prinzipien für die medizinische Forschung am Menschen werden damit zum Bestandteil des zahnärztlichen Berufsrechts gemacht.
Die Musterberufsordnung genügt den gesellschaftlichen, politischen und rechtlichen Anforderungen und dient als Empfehlung für die Berufsordnungen der (Landes-)Zahnärztekammern.
 

Kommentar zur Musterberufsordnung

Kommentar zur Musterberufsordnung (05/23)

Ergänzend zur Musterberufsordnung wird ein Kommentar aufgelegt. Dieser erläutert – ergänzt um Rechtsprechungshinweise – die Normen der Berufsordnung und hilft so, diese richtig anzuwenden.


Delegation Zahnärztlicher Leistungen

Delegationsrahmen für
Zahnmedizinische Fachangestellte

Der Delegationsrahmen, basierend auf § 1 Abs. 5 und 6 des Zahnheilkundegesetzes (ZHG), unterstützt den Zahnarzt bei der Auslegung dieser Vorschriften über dessen persönliche Leistungserbringung und die mögliche Delegation zahnärztlicher Leistungen an das Personal. Hierbei handelt sich um Empfehlungen.

Digitale Abformung des
Mundinnenraums per Intraoralscan

Bei der digitalen Abformung des Mundinnenraums von Patienten per Intraoralscan handelt es sich um eine Ausübung der Zahnheilkunde gemäß § 1 Absatz 3 Zahnheilkundegesetz. Die selbstständige Ausführung solcher Leistungen durch Nicht-Zahnärzte ist durch § 18 ZHG unter Strafe gestellt. Lesen Sie hierzu das Positionspapier der Bundeszahnärztekammer.

Können Teil-Tätigkeiten der PAR-Richtlinie an entsprechend qualifizierte Mitarbeiter/-innen delegiert werden?

Seit Beschluss über die PAR-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Veröffentlichung der entsprechenden Bema-Ziffern wird die Frage der Delegationsfähigkeit von Teil-Tätigkeiten im Rahmen der systematischen Parodontitistherapie diskutiert.
Ein Beitrag aus der Fachzeitschrift „Parodontologie“ 4/2021 ordnet das Thema auf Grundlage des Zahnheilkundegesetzes ein:

ZFA-Aufstiegsfortbildungen und die Delegation zahnärztlicher Tätigkeiten an fortgebildetes Assistenzpersonal


Gewinnung von Blut und Herstellung sowie Anwendung von Blutprodukten in der Zahnheilkunde

Richtlinie


Datenschutz-Grundverordnung

Seit 25.05.2018 gilt eine angepasste Europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO). Von wenigen Ausnahmen abgesehen, gilt das  Datenschutzrecht auch für Zahnarztpraxen.

Datenschutzrecht – Merkblatt für Zahnärzte

Datenschutz & IT-Sicherheit in der Zahnarztpraxis


Rechtsgrundlagen und Hinweise für die Zahnarztpraxis

Zahnärztekammern der Länder
Positionen und Statements