I. Allgemeine Grundsätze
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Berufsordnung gilt für alle Mitglieder der (Landes-)Zahnärztekammern und für alle vorübergehend und gelegentlich im Geltungsbereich dieser Berufsordnung zahnärztlich tätigen Berufsangehörigen und regelt deren Berufsrechte und -pflichten.
- Unter zahnärztlicher Berufsausübung ist jede Tätigkeit eines Zahnarztes zu verstehen, bei der zahnärztliche Fachkenntnisse eingesetzt oder mit verwendet werden können. Dies können neben kurativen Tätigkeiten auch nicht kurative Tätigkeiten sein.
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Kommentierung zu Absatz 1
1
Die Berufsordnung regelt nur Berufspflichten für Zahnärzte im räumlichen Kompetenzbereich der zuständigen Kammer auf Landesebene.
2
Auf der Grundlage des jeweiligen (Heilberufe-)Kammergesetzes der Länder wird die verpflichtende Mitgliedschaft des einzelnen Zahnarztes bei der Berufsvertretung begründet. Kammermitglieder sind Zahnärzte mit Approbation oder Berufserlaubnis (§ 13 Zahnheilkundegesetz – ZHG), die im jeweiligen Kammerbereich ihren Beruf ausüben, oder, sofern sie ihren Beruf nicht ausüben, dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts haben. Juristische Personen des Privatrechts (z. B. GmbH, AG) unterliegen als solche nicht der Berufsaufsicht.
3
Der Hinweis auf die „vorübergehende und gelegentliche“ Tätigkeit bezieht sich auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaats, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, soweit diese Staatsangehörigen außerhalb Deutschlands in einem der genannten Staaten rechtmäßig niedergelassen sind und nur „vorübergehend und gelegentlich“ im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der RL 2005/36/EG in Deutschland zahnärztlich tätig werden. Diese Personen werden zwar kein reguläres Mitglied der jeweiligen Kammer (vorübergehende Eintragung reicht aus), sie unterliegen grundsätzlich jedoch den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln im vorbezeichneten Sinn.
4
Hierzu hat der EuGH mit U.v.12.09.2013 (Az.: C-475/11) ausgeführt, dass auch Dienstleister, die nur vorübergehend und gelegentlich ihre beruflichen Tätigkeiten im Bundesgebiet ausüben, den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Berufsqualifikation stehen, sowie den Disziplinarbestimmungen unterliegen, die im Aufnahmemitgliedstaat für Personen gelten, die denselben Beruf ausüben.
5
Ein nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland tätiger Zahnarzt muss zwar keine deutsche Berufszulassung besitzen, er muss jedoch vor seinem Tätigwerden in Deutschland der zuständigen Behörde in Deutschland Meldung erstatten und diese ggf. einmal jährlich erneuern.
6
Um beurteilen zu können, ob eine Tätigkeit vorübergehend im vorbezeichneten Sinn ist, müssen gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 2 RL 2005/36/EG bzw. § 13a Abs. 1 S. 2 ZHG mehrere Kriterien beachtet werden. Darüber entscheidet die zuständige Behörde. Die Kriterien sind insbesondere:
- Dauer der Erbringung
- Häufigkeit der Erbringung
- regelmäßige Wiederkehr der Erbringung
- Kontinuität der Erbringung
7
Bei der Meldung sind die in § 13a Abs. 2 S. 2 ZHG benannten Nachweise (Nachweis der Staatsangehörigkeit, der Berufsqualifikation sowie der rechtmäßigen Niederlassung im Herkunftsland) der zuständigen Behörde vorzulegen; im Übrigen sind die Meldeordnungen der (Landes-)Zahnärztekammern zu beachten.
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Kommentierung zu Absatz 2
8
Abs. 2 verdeutlicht den Tätigkeitsbereich (auch im Hinblick auf die Meldepflicht), den ein Zahnarzt ausfüllen kann. Unter zahnärztlicher Berufsausübung ist dabei jede Tätigkeit zu verstehen, bei welcher der Zahnarzt Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für seine Approbation waren, einsetzt oder jedenfalls einsetzen oder verwenden könnte.
9
Die Regelung wurde zunächst von der Bundesversammlung der BZÄK im Jahr 2013 umfassender und mit der Aufzählung konkreter Tätigkeitsbereiche beschlossen. Aufgrund aufsichtsrechtlicher Bedenken in einigen Kammerbereichen wurde die Formulierung durch die Bundesversammlung 2014 (Beschluss der Bundesversammlung der BZÄK am 07.11.2014) in der jetzigen Fassung beschlossen.
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Um eine möglichst lückenlose berufsrechtliche Kontrolle durch die Zahnärztekammern zu gewährleisten, wurde die nunmehr bewusst weit gefasste Formulierung nicht auf den unmittelbaren Bereich der Ausübung der Zahnheilkunde beschränkt. Weder das Zahnheilkundegesetz noch die zahnärztliche Approbationsordnung bilden damit den ausschließlichen Anknüpfungspunkt für die Beurteilung, ob eine zahnärztliche Berufsausübung nach § 1 Abs. 2 MBO vorliegt. Denn die bundesrechtlichen Regelungen zur Berufszulassung bzw. zum Gefahrenabwehrrecht sind hierfür nicht der alleinige Maßstab. Vielmehr kann der Landesgesetzgeber aufgrund der ihm zustehenden Gesetzgebungskompetenz für das Berufsausübungsrecht das Berufsbild des jeweiligen Heilberufs in Form des weiter gefassten berufsständischen Kammer und Satzungsrechts autonom bestimmen (siehe hierzu grundlegend das Bundessozialgericht, U. v. 22.03.2018, Az.: B 5 RE 5/16 R, NJW 2018, S. 2434 mit Anm. Kellner, NJW 2018, S. 2440).
11
Neben kurativen können z. B. folgende nicht kurative Tätigkeiten unter den Anwendungsbereich der Norm fallen: Tätigkeit als Zahnarzt in Lehre, in Forschung, in Wirtschaft und Industrie, in der Verwaltung, als Fachjournalist, gelegentliche Tätigkeit als Gutachter, Medizincontroller, Qualitätsmanager, zahnärztlicher Berater in einer berufsübergreifenden Partnerschaftsgesellschaft von Zahnärzten und Rechtsanwälten, ehrenamtliche Tätigkeit in der zahnärztlichen Selbstverwaltung.
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Abs. 2 der Musterberufsordnung ist zudem im Zusammenhang mit einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (U. v. 31.10.2012, Az.: B 12 R 3/11 R) zu sehen, wonach das Kammerrecht „wesensbegründend für die sozialrechtliche Befreiungspraxis“ von der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 6 SGB VI ist.
13
Letztinstanzlich hat das Bundessozialgericht hierzu für einen Tierarzt, der als wissenschaftlicher Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst beschäftigt war, entschieden, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht anhand versorgungs- und kammerrechtlicher Landesnormen zu erfolgen habe (Bundessozialgericht, U. v. 07.12.2017, Az.: B 5 RE 10/16 R). Im Falle einer Ärztin hat das Sozialgericht Berlin geurteilt, dass die Tätigkeit als Compliance-Beraterin und Gesundheitsbeauftragte nach Maßgabe der einschlägigen Berliner kammer- und versorgungsrechtlichen Vorschriften zur Befreiung von der Versicherungspflicht berechtigt (Sozialgericht Berlin, U.v.25.01.2018, Az.: 5R164/16). Im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat das Sozialgericht Köln der Klage eines Arztes auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung stattgegeben, der bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Unternehmensberater in der Funktion als Leiter des Bereichs Bundeszahnärztekammer|Kommentar zur Musterberufsordnung „Krankenhausberatung“ beschäftigt war (Sozialgericht Köln, U. v. 27.02.2015, Az.: S 30 R 65/13). Schließlich stellt auch die Beschäftigung eines Tierarztes bei einem Pharma-Unternehmen als „Pharmaceutical Affairs Manager“ nach Auffassung des Sozialgerichts München einen Befreiungstatbestand dar, da hierfür die entsprechenden Kenntnisse, wie sie im Rahmen eines human oder veterinärmedizinischen Studiums erworben werden, erforderlich seien (Sozialgericht München, U. v. 23.01.2015, Az.: S 27 R 2044/13). Auch wenn diese Tätigkeit nicht dem typischen Berufsbild eines Tierarztes entspräche, sei deren Ausbildung sehr vielfältig und breit angelegt.
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Übertragen auf die Frage des Anwendungsbereichs von § 1 Abs. 2 MBO sind damit im Grunde nur berufsfremde Tätigkeiten ausgeschlossen.
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Die fachlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Berufs ergeben sich aus dem Zahnheilkundegesetz und der auf dessen Grundlage erlassenen Approbationsordnung. Der zeitliche Umfang des Studiums der Zahnmedizin ergibt sich auch aus der EU-Berufsqualifikationsrichtlinie 2005/36.
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§ 1 Abs. 3 ZHG berechtigt den Zahnarzt zur Ausübung der Zahnheilkunde, d. h. „die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten“. Zur Behandlung gehört auch die Verordnung solcher Arzneimittel, die im Zusammenhang mit einer festgestellten Zahn-, Mund- oder Kiefererkrankung stehen. Verordnungen außerhalb der Grenzen der Approbation sind nicht zulässig. Dies gilt sowohl für die Verordnung eines Arzneimittels im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der GKV als auch um eine Verordnung auf Privatrezept oder um eine Verordnung zum Eigenbedarf.
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Auch die Anwendung von Botulinum Toxin durch Zahnärzte ist grundsätzlich möglich. So kann die Injektion von Botulinum Toxin zur Behandlung von Bruxismus Bestandteil der zahnärztlichen Therapie sein. In jedem Fall muss der behandelnde Zahnarzt mit dem Verfahren vertraut sein, Risiken abschätzen und eventuell auftretende Komplikationen beherrschen können. Die Praxis muss technisch derartig ausgestattet sein, dass die Behandlung eines Notfalls möglich ist. Die Anwendung von Medikamenten, die nicht in typischer Weise zur Berufsausübung des Zahnarztes gehören, setzt spezielle Kenntnisse (Fortbildung) voraus. § 1 Abs. 3 ZHG definiert die Zahneilkunde auch räumlich. Der von der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde umfasste Bereich erfasst das zum Mund gehörende Gewebe, d. h. den Mundinnenraum, begrenzt durch das Lippenrot. Die Lippenunterspritzung ist deshalb vom Begriff der Zahnheilkunde umfasst und darf von Zahnärzten ausgeführt werden. Faltenunterspritzungen zur Behandlung der Gesichtsoberfläche sind dagegen grundsätzlich räumlich nicht mehr Bestandteil der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde. Die Behandlung der Gesichtsoberfläche gehört nicht zu den der Zahnheilkunde zugewiesenen Körperbereichen.
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Ein Intraoralscan ist, gemessen an den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien, zahnärztliche Heilbehandlung. Er ist Grundlage der Diagnose und Therapie einer kieferorthopädischen Fehlstellung, mithin durch eine Krankheit veranlasst. Die Leistung ist auf Anordnung und unter Aufsicht eines Zahnarztes zwar grundsätzlich delegierbar. Eine Delegation ist nach § 1 Absatz 5 ZHG jedoch nur an qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferinnen, weitergebildete Zahnarzthelferinnen, Prophylaxehelferinnen oder Dental-Hygienikerinnen möglich. Sowohl bei der Auswahl eines geeigneten Scanners wie auch bei der Durchführung ist zahnmedizinischer Sachverstand erforderlich. Unzureichend ausgeführte Scans können zu unpräzisen Medizinprodukten führen, die Schäden an der Gingiva und Zähnen und zu Fehlbehandlungen führen können.
§ 2 Allgemeine Berufspflichten
- Der Zahnarzt ist zum Dienst an der Gesundheit der einzelnen Menschen und der Allgemeinheit berufen. Der zahnärztliche Beruf ist seiner Natur nach ein Freier Beruf, der aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig in Diagnose- und Therapiefreiheit ausgeübt wird.
- Der zahnärztliche Beruf ist mit besonderen Berufspflichten verbunden. Insbesondere ist der Zahnarzt verpflichtet,
- seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit
auszuüben, - die Regeln der zahnmedizinischen Wissenschaft zu beachten,
- dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen,
- sein Wissen und Können in den Dienst der Vorsorge, der Erhaltung und der Wiederherstellung der Gesundheit zu stellen,
- das Selbstbestimmungsrecht seiner Patienten zu achten.
- seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit
- Der Zahnarzt hat das Recht seiner Patienten auf freie Arztwahl zu achten.
- Der Patient ist über den Namen des ihn behandelnden Zahnarztes in geeigneter Weise zu informieren.
- Der Zahnarzt kann die zahnärztliche Behandlung ablehnen, wenn
- eine Behandlung nicht gewissenhaft und sachgerecht durchgeführt oder
- die Behandlung ihm nach pflichtgemäßer Interessenabwägung nicht zugemutet werden kann
oder - er der Überzeugung ist, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Patienten nicht besteht.
Seine Verpflichtung, in zahnärztlichen Notfällen zu helfen, bleibt davon unberührt.
- Der Zahnarzt ist verpflichtet, die ihm aus seiner zahnärztlichen Behandlungstätigkeit bekannt werden- den unerwünschten Arzneimittelwirkungen der Arzneimittelkommission der deutschen Zahnärzteschaft bei der Bundeszahnärztekammer zu melden. Vorkommnisse, die im Rahmen der Diagnostik oder Behandlung von mit Medizinprodukten versorgten Patienten bekannt werden, sind dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und der Arzneimittelkommission der deutschen Zahnärzteschaft bei der Bundeszahnärztekammer zu melden.
- Dem Zahnarzt ist es nicht gestattet, für die Verordnung, die Empfehlung oder den Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln sowie Medizinprodukten für Patienten Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, versprechen zu lassen oder anzunehmen.
- Es ist dem Zahnarzt nicht gestattet, für die Zuweisung und Vermittlung von Patienten Vorteile zu fordern, sich versprechen oder gewähren zu lassen, selbst zu versprechen oder zu gewähren.
- Vor der Durchführung klinischer Versuche am Menschen, der Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie der epidemiologischen Forschung mit personenbezogenen Daten müssen Zahnärzte die bei der (Landes-)Ärztekammer oder eine bei den Universitäten des Landes errichtete Ethikkommission anrufen, um sich ethisch und rechtlich beraten zu lassen. Die in der Deklaration von Helsinki des Weltärztebundes niedergelegten ethischen Grundsätze sind zu beachten.
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Kommentierung zu Absatz 1
1
§ 2 Abs. 1 regelt in Form einer Generalklausel das Leitbild des zahnärztlichen Berufs insbesondere unter berufsethischen Aspekten. Dieses Leitbild umfasst insbesondere die fachliche Kompetenz, die Qualitätssicherung am Ort der Berufsausübung in Verantwortung gegenüber dem Patienten, die Ausgestaltung der beruflichen Zusammenarbeit mit Dritten sowie das öffentliche Auftreten als Zahnarzt. Das Leitbild ist insbesondere mit den zentralen Berufspflichten nach Abs. 2 eng verknüpft.
2
Hinsichtlich der Definition des Freien Berufs wurden die vom Bundesverband der Freien Berufe (BFB) formulierten Merkmale übernommen. Die BFB-Mitgliederversammlung hat 1995 folgende Definition des „Freien Berufs“ verabschiedet, die in ihren wesentlichen Punkten Eingang in die Legaldefinition des § 1 Abs. 2 S. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes sowie in die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gefunden hat: „Die Freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt." Entsprechend dieser Definition übt auch der angestellte Zahnarzt einen Freien Beruf aus und unterliegt damit gleichermaßen den Regelungen der zahnärztlichen Berufsordnung.
3
„Persönlich“ bedeutet jedoch nicht, dass der Zahnarzt alle Leistungen eigenhändig erbringen muss. Vielmehr ist eine Delegation bestimmter Leistungen an fachlich ausreichend qualifiziertes Personal möglich (§ 1 Abs. 5 und 6 Zahnheilkundegesetz). Die Bundeszahnärztekammer hat für zahnmedizinische Fachangestellte als Empfehlung einen Delegationsrahmen formuliert. Aber auch delegierbare Leistungen müssen vom Zahnarzt angeordnet und überwacht werden. Für diese Leistungen haftet der Zahnarzt ebenso wie für selbst erbrachte Leistungen.
4
Zu den Leistungen, die unter Arztvorbehalt stehen, gehören insbesondere:
- Untersuchung des Patienten
- Diagnosestellung
- Therapieplanung
- Aufklärung
- Entscheidung über sämtliche Behandlungsmaßnahmen
- invasive diagnostische und therapeutische Maßnahmen
- Injektionen
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Zu den Leistungen, die nicht dem Arztvorbehalt unterliegen und delegationsfähig sein können, wird auf die Ausführungen zu § 19 Abs. 2 MBO verwiesen.
6
Der Begriff „fachlich unabhängig“ betont vor allem die Weisungsfreiheit sowie die von sachfremden Motiven unbeeinflusste Entscheidung des Zahnarztes in zahnmedizinischen Fragen. Der Zahnarzt ist diesbezüglich nur seiner Sachkunde, seinem Gewissen und der ärztlichen Sitte nach entsprechend verpflichtet zu handeln (vgl. Ratzel/Lippert, Kommentar zur MBO der Ärzte, § 24, RN 4).
7
„Eigenverantwortlich“ handelt, wer für das eigene Handeln und Unterlassen Verantwortung trägt. Dies gilt auch beim Einsatz digitaler oder KI-gestützter Diagnose- und Therapieverfahren. Der Zahnarzt ist auch beim Einsatz solcher technischer Hilfsmittel nicht von seiner Eigenverantwortung entbunden. Er darf die Ergebnisse solcher technischer Verfahren nicht ungeprüft übernehmen. Die Grundsätze der Delegation sind zu beachten (vgl. § 19).
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Kommentierung zu Absatz 2a)
8
Kern zahnärztlicher Berufsausübung ist die auf zahnmedizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse und Fertigkeiten gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (§ 1 Abs. 3 Satz 1 ZHG). Ob ein Zahnarzt fähig ist, seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen Ethik und Menschlichkeit auszuüben, ist auch im Berufszulassungsverfahren von Bedeutung. Insbesondere dann, wenn der Antragsteller zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs unwürdig oder unzuverlässig ist - vgl. § 2 ZHG - wird durch die zuständige Approbationsbehörde (Berufszulassungsbehörde) die Erteilung der Approbation versagt bzw. widerrufen oder deren Ruhen angeordnet.
9
Nach herrschender Rechtsprechung wird „Unwürdigkeit“ immer dann angenommen, wenn der Zahnarzt durch sein Verhalten nicht (mehr) das zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche Ansehen und Vertrauen besitzt. Nicht jede Pflichtwidrigkeit rechtfertigt den Schluss auf die Unwürdigkeit des Arztes. Vielmehr müssen zu dem fachlichen Fehlverhalten weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten als besonders schwerwiegend und dem zahnärztlichen Heilauftrag widersprechend erscheinen lassen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Patient beispielsweise durch übermäßige Substitution von Arzneimitteln behandelt wird, die eine Lebensgefahr begründen (VG Hannover, U. v. 27.08.2014, Az.: 5 A 3398/13). Auch in Fällen, in denen das Arzt-Patienten-Verhältnis nicht direkt betroffen ist, kann das Vertrauen derart zerstört sein, dass die Approbation entzogen werden kann. Beispielhaft sei auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 22.07.2014, Az.: 21 B 14.463) verwiesen, in dem ein Approbationsentzug aufgrund Vorliegens eines Subventionsbetrugs, Betrugs sowie Insolvenzverschleppung für rechtmäßig befunden wurde. In jedem Fall ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren.
10
Bei der Beurteilung der Unwürdigkeit ist nicht nur auf ein Verhalten abzustellen, das im beruflichen Umfeld auf Missfallen stößt oder das unmittelbar das Arzt-Patienten-Verhältnis betrifft, entscheidend ist lediglich, dass es sich um eine gravierende Verfehlung handelt, die geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern. So hat das VG Düsseldorf (U. v. 30.11.2018, Az.: 7 K 2276/16) eine zumindest mittelbare berufsspezifische Pflichtverletzung und mithin Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs darin gesehen, dass ein Arzt ein schwerwiegendes beharrliches steuerliches Fehlverhalten an den Tag legt und damit die Annahme gerechtfertigt sei, der Arzt setze sich im eigenen finanziellen Interesse in einem erheblichen Maß über strafbewehrte, im Interesse der Allgemeinheit bestehende Bestimmungen hinweg. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat mit U. v. 03.02.2020 (Az.: 13 A 296/19) die gegen diese Entscheidung beantragte Zulassung der Berufung abgelehnt. Auch das VG Berlin (U. v. 21.10.2019, Az.: 90 K 8.18 T) hat zur Beurteilung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs, eine gravierende Verfehlung vorausgesetzt (hier: betrügerische Abtretung von fiktiven Forderungen an eine ärztliche Verrechnungsstelle zur gewerbsmäßigen Erzielung von Einnahmen durch einen Zahnarzt), die geeignet sein muss, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern (wie BVerwG, B. v. 16.02.2016, Az.: 3 B 68/14).
11
„Unzuverlässigkeit“ wird angenommen, wenn der Zahnarzt nach seiner Gesamtpersönlichkeit keine ausreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung bietet. Es müssen Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Zahnarzt in Zukunft seinen Beruf nicht ordnungsgemäß ausübt, z. B. im Fall von Drogenabhängigkeit, aber auch Spielsucht. Das Kriterium der Unzuverlässigkeit setzt eine Prognose voraus, ob der Betroffene in Zukunft die beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen wird (VG München, U. v. 24.09.2013, Az. M 16 K 13.2017).
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Kommentierung zu Absatz 2b)
12
Mit den Regeln der zahnmedizinischen Wissenschaft ist der zahnmedizinische Standard angesprochen. Maßgeblich für die Beurteilung sind die näheren Umstände zum Zeitpunkt der Behandlung.
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Der „Standard“ repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der zahnärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des zahnärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat (vgl. BGH, U. v. 15.04.2014, Az.: VI ZR 382/12).
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Leitlinien sowie Empfehlungen von berufsständischen Organisationen bzw. Fachgesellschaften geben Orientierungshilfen im Sinne von Handlungs- und Entscheidungskorridoren. Beide müssen sich in der Praxis bewährt haben.
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Mit Leitlinien nicht zu verwechseln sind im zahnärztlichen Bereich Richtlinien der Bundesausschüsse (§§ 91 ff SGB V), die der Vertragszahnarzt zu beachten hat, die jedoch nicht zwingend dem wissenschaftlichen Stand der Zahnheilkunde entsprechen müssen (z. B. Wurzelkanalbehandlung im Seitenzahnbereich).
16
Nach § 630a Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) („Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag“) schuldet der Zahnarzt im Rahmen des Behandlungsvertrags grundsätzlich eine Leistung nach dem bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standard. Die Begründung des Patientenrechtegesetzes hält zur Bestimmung des medizinischen Standards regelmäßig die Leitlinien, die von wissenschaftlichen Fachgesellschaften vorgegeben werden, für maßgeblich (BT-Drs. 17/10488 S. 19). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, U. v. 15.04.2014, Az.: VI ZR 382/12) dürfen Leitlinien „nicht unbesehen mit dem medizinischen Standard gleichgesetzt werden“. Was von einem gewissenhaften und aufmerksamen Zahnarzt vorausgesetzt und erwartet werden kann, bestimmt sich aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachgebiets.
17
Die Therapiefreiheit des Zahnarztes beinhaltet gleichermaßen die Möglichkeit, aufgrund entsprechender Vereinbarungen mit dem Patienten vom Standard abzuweichen, vgl. § 630a Abs. 2 BGB. Voraussetzung ist eine umfassende Aufklärung des Patienten und die Notwendigkeit, im konkreten Einzelfall dieses Abweichen von dem Standard ausreichend begründen zu können.
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Kommentierung zu Absatz 2c)
18
Nach wie vor genießt der Zahnarztberuf hohes Vertrauen der Bevölkerung. Geschützt ist zunächst das Vertrauen des Patienten auf ein ausschließlich auf sein gesundheitliches Wohlergehen gerichtetes Tätigwerden des Zahnarztes. Der zahnärztliche Beruf ist in diesem Sinne ein Vertrauensberuf.
19
Dem ihm entgegengebrachten Vertrauen entspricht der Zahnarzt nicht mehr, wenn er in der Praxis gewerbliche eigenwirtschaftliche Tätigkeiten (z. B. Empfehlung von Zusatzversicherungen durch einen Zahnarzt in der Praxis) mit seiner zahnärztlichen, freiberuflichen Tätigkeit verbindet (vgl. BVerfG, B. v. 01.06.2011, Az.: I BvR 233/10 und I BvR 235/10).
20
Neben beruflichem (z. B. Sozialversicherungsbetrug – Hamburgisches Berufsgericht für die Heilberufe, U. v. 31.07.2009, Az.: 43 H 13/08; VGH München, Beschluss v. 28.11.2016, Az.: 21 ZB 16.436) kann auch außerberufliches Fehlverhalten, wie z. B. Trunkenheitsfahrten, unterlassene Hilfeleistung, Drogenkonsum oder auch Steuerhinterziehung das Ansehen in den Berufsstand erschüttern.
21
So hat das VG Regensburg (U. v. 27.09.2012, Az.: RN 5 K 11.1639) im Fall einer Steuerhinterziehung durch einen Arzt ausgeführt: „Auch wenn Steuervergehen keinen unmittelbaren Rückschluss auf die berufliche Tätigkeit eines Arztes zulassen, da sie in keinem Zusammenhang mit der Gesundheit, der dem Arzt anvertrauten Patienten stehen, kann sich aus ihnen gleichwohl die Unwürdigkeit eines Arztes zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben. … Wer - wie der Kläger - unter Aufwendung erheblicher krimineller Energie dem Fiskus Steuern massiv, beharrlich und über einen langen Zeitraum entzieht, verliert auch ohne unmittelbar berufsbezogenes Fehlverhalten das notwendige Vertrauen in die vorrangig am Wohl der Patienten orientierte Berufsausübung. Er bringt dadurch zum Ausdruck, dass er sein gesamtes Verhalten primär an seinen eigenen finanziellen Interessen orientiert. Dies rechtfertigt die Annahme der Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs, da ein Gewinnstreben um jeden Preis zu einem erheblichen Ansehens- und Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit führt (so auch: OVG Lüneburg vom 04.12.2009, Az.: 8 LA 197/09).“
22
Unter ein außerberufliches Fehlverhalten kann gleichermaßen auch eine strafrechtlich relevante Beleidigung fallen. So hat das Ärztliche Berufsgericht Niedersachsen (U. v. 27.05.2015, Az.: BG 14/14) in der öffentlichen Äußerung eines Arztes, der den Zentralrat der Juden als antidemokratisch und rassistisch bezeichnet hatte, einen Verstoß gegen die Berufsordnung gesehen. Während das Strafgericht das Verfahren gegen eine Geldauflage i. H. v. Euro 6.000,00 einstellte, verhängte das Berufsgericht eine Geldbuße von Euro 10.000,00 gegen den Arzt.
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Kommentierung zu Absatz 2d)
23
Diese Formulierung ist Ausdruck des Gemeinwohlbezugs der zahnärztlichen Berufsausübung. Das Gemeinwohl ist Ausfluss der Sozialbindung der heilberuflichen Tätigkeit.
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Kommentierung zu Absatz 2e)
24
Das grundrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist ein wesentliches Element des Zahnarzt-Patienten-Verhältnisses. Dahinter steht das Bild des eigenverantwortlichen Patienten, der – mit Unterstützung des Zahnarztes – selbst über den Gang seiner Behandlung entscheidet (shared decision).
25
Das Selbstbestimmungsrecht gehört zum Kern unserer verfassungsrechtlichen Ordnung. Der Grundrechtsschutz ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz. Jedem Menschen wird darin das Recht auf die „freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“ garantiert, „soweit er die Rechte anderer nicht verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“.
26
Normativen Ausdruck findet das Selbstbestimmungsrecht nun auch in den §§ 630a ff BGB, die durch das Patientenrechtegesetz eingeführt wurden. Durch die geregelten Informations- und Aufklärungspflichten des Zahnarztes wird die Selbstbestimmung der Patienten gefördert.
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Kommentierung zu Absatz 3
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Die freie Wahl des Arztes bzw. Zahnarztes rührt aus dem grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungs-recht des Patienten her (siehe Abs. 2 e)) (Sodan, Grundgesetz-Kommentar, Art. 2, RN 3).
28
Das Selbstbestimmungsrecht bzw. das Recht auf freie Arztwahl der Patienten ist auch in den Fällen der Weiter- und/oder Nachbehandlung durch Kollegen zu beachten.
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Kommentierung zu Absatz 4
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Diese Regelung sichert die freie Arztwahl und dient dem Patientenschutz.
30
Die Verpflichtung aus § 2 Abs. 4 gilt auch für bei Zahnärztegesellschaften beschäftigte angestellte Zahnärzte.
31
Der Praxisinhaber ist aber nicht verpflichtet und auch nicht berechtigt, die Privatadresse (auch nicht im Falle einer beabsichtigten zivilrechtlichen Klage eines Patienten) des angestellten Zahnarztes herauszugeben (BGH, U. v. 20.01.2015, Az.: 6 ZR 137/14).
32
Adressat der Regelung ist der Zahnarzt. Aus diesem Grund wurde nicht das Informationsrecht des Patienten in den Vordergrund gestellt, sondern die Handlungspflicht des Zahnarztes. Eine konkrete Art und Weise der Information wurde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht aufgenommen. Die Auswahl der jeweiligen Mittel ist dem Zahnarzt überlassen.
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Kommentierung zu Absatz 5
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Grundsätzlich ist der Zahnarzt verpflichtet, Patienten mit Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen zu behandeln. Der Zutritt zur Praxis und die Behandlung eines Patienten mit Behinderung kann z.B. nicht wegen der notwendigen Begleitung durch einen Assistenzhund abgelehnt werden, soweit nicht der Zutritt mit Assistenzhund eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen würde, § 12 e Absatz 1 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes. Die Bestimmungen in Abs. 5 regeln, aus welchen Gründen der Zahnarzt die Behandlung ablehnen kann.
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Kommentierung zu Absatz 5a)
34
Der Behandlungsvertrag ist ein besonderer Dienstvertrag. Die Bestimmungen in Abs. 5 regeln insbesondere, aus welchen Gründen der Zahnarzt die Behandlung - sprich die Dienstleistung - ablehnen kann.
35
Sachgerecht kann der Zahnarzt die Behandlung nur durchführen, wenn er über die im konkreten Fall nötigen Fachkenntnisse verfügt. Zur sach- und fachgerechten Behandlung zählt auch die entsprechende Praxisausstattung.
36
Nach Dienstvertragsrecht ist für beide Seiten grundsätzlich eine jederzeitige Kündigung möglich. Allerdings darf die Kündigung seitens des Zahnarztes nicht zur Unzeit ausgesprochen werden; außerdem darf der Zahnarzt sich nicht in einer „Monopolstellung“ befinden, so das Kammergericht Berlin (U. v. 04.06.2009, Az.: 20 U 49/07).
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Kommentierung zu Absatz 5b)
37
Die Regelung ist als Auffangtatbestand zu verstehen. In begründeten Ausnahmefällen kann unter Abwägung aller beteiligten Interessen (Patient, Zahnarzt) eine Behandlung als nicht zumutbar erscheinen und abgelehnt werden (z. B. Verständigungsschwierigkeiten wegen sprachlicher Hürden, Kammergericht Berlin, U. v. 08.05.2008, Az.: 20 U 202/06).In der der Gesetzesbegründung für das Patientenrechtegesetz heiß es hierzu: „Bei Patienten, die nach eigenen Angaben oder nach der Überzeugung des Behandelnden der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, hat die Aufklärung in einer Sprache zu erfolgen, die der Patient versteht. Erforderlichenfalls ist eine sprachkundige Person oder ein Dolmetscher auf Kosten des Patienten hinzuzuziehen.“ Im Umkehrschluss folgt daraus: sofern der Patient die Sprache nicht versteht und kein Dolmetscher anwesend ist, kann eine Behandlung vom Zahnarzt abgelehnt werden. Bei verbalen oder gar körperlichen Übergriffen durch Patienten können Zahnärzte von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und ein Hausverbot aussprechen. Auch in diesen Fällen ist eine Behandlung nicht mehr zumutbar und kann abgelehnt werden.
38
Eine gewissenhafte und sachgerechte Behandlung kann auch gefährdet sein, wenn der Patient seine Mitwirkung, z. B. im Rahmen der Anamnese, verweigert (Non-Compliance), da der Behandler dann Gefahr läuft, bei der Behandlung Komplikationen ausgesetzt zu sein, deren Ursache er nicht kennt und auf die er ggf. nicht fachgerecht reagieren kann.
39
In einer zahnmedizinischen Notfallsituation, also wenn beim Patienten gesundheitliche Schäden drohen, sofern er nicht unverzüglich zahnmedizinische Hilfe erhält, ist der Zahnarzt zur Hilfeleistung verpflichtet. Die Behandlung muss dem Zahnarzt jedoch zumutbar sein. Der Zahnarzt kann die zahnärztliche Behandlung ablehnen, wenn die Behandlung ihm nach pflichtgemäßer Interessenabwägung nicht zugemutet werden kann. Nicht zumutbar kann eine Behandlung insbesondere dann sein, wenn sich der Zahnarzt dadurch einer erheblichen eigenen Gefahr aussetzt. Eine Infektionskrankheit ist in der Regel kein Grund, in Notfällen nicht die erforderliche zahnärztliche Hilfe zu leisten. Allerdings nur dann, wenn die Infektionsgefahr durch strikte Einhaltung der gewöhnlich geforderten Hygieneanforderungen und Schutzmaßnahmen beherrschbar ist.
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Kommentierung zu Absatz 5c)
40
Das Vertrauensverhältnis zwischen Patienten und Zahnarzt ist ein höchstpersönliches. Ein Vertrauensverhältnis besteht dann nicht mehr, wenn infolge eines in der Person des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters liegenden Verhaltens oder anderen Umstands aus Sicht des Zahnarztes eine ordnungsgemäße Behandlung nicht mehr gewährleistet erscheint.
41
Die gesetzliche Verpflichtung einer jeden Zahnärztin oder eines jeden Zahnarztes, in Notfällen zu helfen, wird durch die Möglichkeit der Ablehnung einer Behandlung nicht tangiert.
42
Ein zahnmedizinischer Notfall ist dann gegeben, wenn ohne unverzügliche zahnärztliche Behandlung ein weiterer Gesundheitsschaden für den Patienten zu befürchten ist. Die Entscheidung, ob es sich um einen akuten Notfall handelt, hat der Zahnarzt aus fachlicher Sicht eigenverantwortlich zu treffen.
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Kommentierung zu Absatz 6
43
Abs. 6 regelt, dass unerwünschte Arzneimittelwirkungen direkt der Arzneimittelkommission der deutschen Zahnärzteschaft bei der Bundeszahnärztekammer zu melden sind. Die Arzneimittelkommission ist ein wichtiges Instrument der Selbstverwaltung und wird durch die Aufnahme einer entsprechenden Berufspflicht gestärkt. Das Verfahren hat sich bewährt. Entsprechendes gilt bei Vorkommnissen mit Medizinprodukten im Sinne der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV).
44
Wegen der Änderung der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) zum 01.01.2017 ergab sich auch eine Änderung im gesetzlichen Meldeverfahren bei Vorkommnissen bzw. deren möglichem Eintreten bei Medizinprodukten. Diese sind nunmehr direkt an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu melden. Hinsichtlich der Meldepflicht bei unerwünschten Arzneimittelwirkungen ist keine Änderung eingetreten. Diese sind nach wie vor an die Arzneimittelkommission der Bundeszahnärztekammer zu melden.
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Kommentierung zu Absatz 7
45
Die Bestimmungen des § 2 Abs. 7 und 8 der Musterberufsordnung regeln ein „Korruptionsverbot“. Im Zusammenhang mit den §§ 299 a,b StGB kommt damit der Frage der berufsrechtswidrigen Vorteilsnahme eine deutlich größere Bedeutung zu.
46
Der Vorteilsbegriff ist nicht beschränkt auf wirtschaftliche Vorteile. Auch immaterielle Vorteile kommen entsprechend der strafrechtlichen Regelungen der §§ 299a, b StGB in Betracht. Immaterielle Vorteile sind beispielsweise in der Form denkbar, dass eine bestimmte Position in Aussicht gestellt wird: z. B. Vorsitzender eines Zahnarztverbands oder Vorstand in einem pharmazeutischen Unternehmen zu werden.
47
Die Berufsordnung regelt ein umfassendes Verbot der Vorteilsannahme hinsichtlich der Verordnung, der Empfehlung oder des Bezugs von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln sowie Medizinprodukten. Das Verbot der Annahme wirtschaftlicher Vergünstigungen rechtfertigt sich durch die sachgemäßen Erwägungen des Gemeinwohls (vgl. BVerwG, U. v. 25.03.2009, Az.: 8 C 1.09): Der Patient soll sich darauf verlassen können, dass das ärztliche Handeln ausschließlich auf die Heilbehandlung ausgerichtet und nicht auf das Erzielen eigenwirtschaftlicher Vorteile hin angelegt ist.
48
Durch den Zusatz „für Patienten“ ist klargestellt, dass Preisnachlässe/Rabatte nicht weitergegeben werden müssen, wenn es sich um Einkäufe für die Praxis handelt, die dem Patienten (z. B. als Auslagen) nicht in Rechnung gestellt werden. Hierunter fallen z. B. die Praxiseinrichtung, Büromaterialien, Behandlungseinheiten, Medizinprodukte, RDGs, Instrumente, Reinigungsartikel etc. (vgl. Verwaltungsgericht Mainz, U. v. 23.06.2006, Az.: 4 K 82/06).
49
Zu Rabatten zählen dabei sämtliche Preis- bzw. Rechnungsbetragsminderungen im Zusammenhang mit einer bestimmten Lieferung. Es ist unerheblich, in welcher Form der Rabatt gewährt wird, also ob es sich um einen Rabatt in Form eines Fixbetrags, einen Prozentsatz auf den Bruttopreis oder einen Naturalrabatt (z. B. „10 Implantate zum Preis von 9“) handelt. Natürlich gehören zu Rabatten auch Rückvergütungen, die erst nach einem bestimmten Zeitraum (Monat oder Jahr) auf den Gesamtpreis der bestellten Ware gewährt werden.
50
Bei Einkäufen von Artikeln, die dem Patienten in Rechnung gestellt werden, sind Preisnachlässe und Rabatte grundsätzlich erlaubt, solange der Vorteil an den Patienten weitergereicht wird. Der Verordnungsgeber hat in der GOZ zum Ausdruck gebracht, dass der Zahnarzt nur die Preise für Auslagen weitergeben darf, die er selbst zu zahlen hatte, die ihm also tatsächlich entstanden sind. Unerheblich ist, ob der Zahnarzt im Voraus oder im Nachhinein - als sog. „Kick-back“ - einen Rabatt erhält.
51
Bei einem „Kick-back“ belohnen Geschäftspartner den Zahnarzt für Umsatz- und Mengensteigerungen durch mittelbare bzw. verdeckte Rückzahlungen. Die Gestaltung dieser Belohnungen kann verschiedentlich erfolgen (z. B. Jahresumsatzvergütung, Beteiligungen an Unternehmen, Gratislieferungen, Vergünstigungen in Form von Kongressreisen, Praxiseinrichtung, betriebsbezogener Software, Finanzierung von klinischen Studien, Bürgschaften zu vergünstigten Konditionen).
52
Wird dem Zahnarzt ein sog. Naturalrabatt (z. B. „10 Implantate zum Preis von 9“) gewährt, so handelt es sich um einen Rabatt, der nur anders ausgewiesen wird. Der Zahnarzt ist verpflichtet, den Vorteil, den er aus diesem Naturalrabatt zieht, zu berechnen und wie einen sonstigen Rabatt an den Patienten weiterzugeben. Unterlässt er die Weitergabe, handelt er berufsrechtswidrig.
53
Nichts anderes gilt für Rückzahlungsvereinbarungen, sog. „Kick-backs“ (BGH, U. v. 27.04.2004, Az.: 1 StR 165/03; BGH, U. v. 02.12.2005, Az.: 5 StR 119/05), auch diese sind unrechtmäßig.
54
Der Vorteil muss sich nicht auf den Preis des gekauften Artikels selbst beziehen, sondern kann auch daneben erbrachte Leistungen betreffen. So hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 22.05.2014, (Az.: 31 O 30/14), entschieden, dass die Werbung eines Dentalhändlers, beim Erwerb bestimmter Dentalprodukte zum Listenpreis ein iPad inklusive einer bestimmten Software als Geschenk dazuzugeben, wettbewerbswidrig ist und gegen berufsrechtliche Vorschriften verstößt.
55
Ein Vorteil umfasst jede Zuwendung an den Zahnarzt oder Dritten, auf die kein Rechtsanspruch besteht und die die wirtschaftliche, rechtliche und persönliche Lage des Begünstigten objektiv verbessert. Hierunter werden einerseits die materiellen Vorteile verstanden, also geldwerte Zuwendungen wie Provisionen und Prämien, Rabatte, Darlehen, Kick-Back-Zahlungen, das Sponsoring von Fortbildung, Einladungen zu Kongressen unter Übernahme der Reise- und Übernachtungskosten für Angehörige sowie das kostenlose oder zumindest vergünstigte Bereitstellen von Geräten. Ein materieller Vorteil kann auch im Abschluss von Verträgen, beispielsweise Gutachter- und Vortragstätigkeiten sein, sofern die dafür geleistete Vergütung unangemessen (hoch) ist. Ob gleichermaßen immaterielle Vorteile im Bereich des Berufsrechts tatbestandmäßig sind, ist durchaus umstritten. Die im Bereich der Korruptionsdelikte herrschende Rechtsprechung der Strafgerichte sieht indes auch immaterielle Vorteile als strafwürdig an, etwa die Verleihung von Ehrenämtern, Auszeichnungen oder die Aufnahme in Expertengremien, aufgrund deren der Begünstigte eine greifbare Verbesserung seiner rechtlichen oder tatsächlichen Lage erfährt.
56
Keine Vorteile stellen sog. sozialadäquate Zuwendungen wie Werbegeschenke innerhalb einer Bagatellgrenze von Euro 50,00 oder Einladungen zu Geschäftsessen dar, so lange derartige Zuwendungen nicht konkret geeignet sind, die therapeutische Entscheidung des Zahnarztes zu beeinflussen. Zum Verständnis des Vorteilsbegriffs im vertragszahnärztlichen Bereich vgl. RN 66.
57
Nicht zulässig ist der Einbehalt von Skonti/Barzahlungsrabatten, die vonseiten eines Labors auf Sammelrechnungen gewährt werden. Eine kurze Zahlungsfrist, die einem Skonto immanent ist, liegt dann nicht mehr vor, wenn Rechnungen über mehrere Monate gesammelt werden und auf die Gesamtrechnung ein Skonto gewährt wird. Hier handelt es sich dann um einen Rabatt, der an den Patienten weiterzugeben ist.
58
Preisnachlässe/Rabatte bei Legierungen müssen dagegen nicht an den Patienten durchgereicht werden (Regierungsbegründung zur GOZ, BR-Drs. 276/87 vom 26.06.1987, S. 78). Auch die Beteiligung an einem Goldpool - einer Einkaufsgemeinschaft von Zahnärzten zum Zwecke des Erwerbs von Gold für die Zahnersatzfertigung - ist zulässig. Der erzielte Preisvorteil beim Einkauf als Differenz zum Tagespreis wird an die beteiligten Zahnärzte als Gewinn ausgeschüttet. Hintergrund hierfür ist, dass nach der GOZ in der Liquidation bei der Berechnung des Edelmetalls der jeweilige Tagespreis zugrunde zu legen ist. Dies bedeutet, dass es nicht auf den Preis der Legierung zum Zeitpunkt des Ankaufs ankommt, sondern auf den Tag der Verarbeitung im Labor. Entsteht dadurch eine Differenz zwischen Tagespreis und Einkaufspreis, verbleiben der Gewinn ebenso wie ein Verlust bei dem Zahnarzt.
59
Die Vorschrift gilt auch für den Vertrag zwischen Zahnarzt und zahntechnischem Fremdlabor. Ein Leistungsaustausch zwischen gewerblichem Labor und Zahnarzt ist insbesondere unzulässig, wenn dadurch eine unmittelbare oder mittelbare Beeinflussungsmöglichkeit des Therapie- oder Auftragsverhaltens gegeben ist und/oder etwaige erlangte Vorteile nicht an den Patienten oder Kostenträger weitergegeben werden, vgl. Sozialgericht Düsseldorf (U. v. 25.02.2009, Az.: S 2 Ka 29/08 (Verbot „Kick-back“ - Vereinbarung einer umsatzbezogenen Rückvergütung zwischen Zahnarzt und Dentallabor)).
60
Ist ein Zahnarzt an einem gewerblichen Labor beteiligt - in welcher Form auch immer - und erhält einen umsatzbezogenen Vorteil, ist es denkbar, dass dieser Vorteil als unzulässige Rückvergütung bewertet wird, da die Gefahr besteht, dass der Zahnarzt sich nicht mehr ausschließlich von medizinischen Gesichtspunkten leiten lässt. Mit Urteil vom 23.02.2013 (Az.: I ZR 231/10) hat der BGH entschieden, dass eine vertragliche Verpflichtung, alle Dentallaborleistungen an ein Labor zu vergeben und dafür am Gewinn des Labors beteiligt zu werden, unwirksam ist. Darüber hinaus kann auch eine umsatzunabhängige Beteiligung an einem gewerblichen Labor berufsrechtswidrig sein, wenn der Zahnarzt durch seine Auftragsvergabe die Geschäftsergebnisse des Labors maßgeblich beeinflussen kann.
61
Als rechtlich kritisch und bislang durch die Rechtsprechung nicht abschließend geklärt ist das Abrechnungsmodell des sog. Partnerfactorings zu bewerten. Das Partnerfactoring ist dadurch gekennzeichnet, dass der Zahnarzt die Honorarforderung (inklusive der Laborkosten) an einen externen Dienstleister (z. B. Abrechnungsgesellschaft) verkauft. Im Rahmen des Partnerfactorings wird regelmäßig zwischen Zahnarzt, Labor und Abrechnungsgesellschaft vereinbart, dass die Auszahlung der anteiligen Laborkosten direkt an das Labor erfolgt und der Zahnarzt seinerseits den Honoraranteil für die zahnärztlichen Leistungen erhält. Die Kosten, die bei der Abrechnungsgesellschaft anfallen, werden hier im Verhältnis der Gesamtforderung auf den Zahnarzt einerseits und das Labor andererseits aufgeteilt. Der Vorteil für den Zahnarzt besteht darin, dass er die Kosten der Abrechnungsgesellschaft nur im Verhältnis seiner zahnärztlichen Honorarforderung trägt. Insoweit ergibt sich hier durchaus ein wirtschaftlicher Vorteil im Vergleich zu dem „klassischen“ Factoring, bei dem das Kostenrisiko allein bei dem Zahnarzt als Inhaber der Gesamtforderung verbleibt. Ob der wirtschaftliche Vorteil, der sich für den Zahnarzt aus dem Partnerfactoring ergibt, einen „vermögenswerten Vorteil“ im Sinne dieser Regelung darstellt, ist umstritten. Angesichts der Diskussionen im Zusammenhang mit dem Antikorruptionsgesetz (§§ 299a, b StGB) wird dieses Abrechnungsmodell als durchaus problematisch angesehen, da allein der Zahnarzt Forderungsinhaber des gesamten Honoraranspruchs (inklusive der Laborkosten) ist und deshalb auch sämtliche Kosten für die Realisierung dieser Forderung zu tragen hat. Angesichts dieser Dogmatik dürfte das Abrechnungsmodell des Partnerfactorings im Ergebnis nicht damit zu rechtfertigen sein, dass die Factoring-Gebühren, die das Dentallabor (anteilig) trägt, als Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB anzusehen seien. In diesem Sinne hat auch das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 01.06.2017 (Az.: 406 HKO 214/16) entschieden.
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Kommentierung zu Absatz 8
62
Der Regelungsinhalt des Abs. 8 betrifft die Steuerung der Patientenströme gegen unzulässige Vorteilsgewährung als Koppelungsgeschäft.
63
Unter dem Begriff „Zuweisung“ von Patienten wird die direkte Überweisung zwischen (Zahn-)Ärzten verstanden. Die Vorschrift richtet sich sowohl an den zuweisenden Zahnarzt als auch an den Zahnarzt, an den zugewiesen wird.
64
Bei der „Vermittlung“ von Patienten ist ein Dritter an dem Koppelungsgeschäft beteiligt.
65
Die Zuweisung von Patienten ist unzulässig, wenn der empfehlende Zahnarzt dafür einen Vorteil erhält (beispielhaft: BGH, U. v. 29.03.2012, GSSt 2/11). Nicht zulässig ist damit die Zuweisung gegen Entgelt an andere Fachzahnärzte. Gleichermaßen unzulässig ist das Versprechen oder Gewähren eines Vorteils durch den Fachzahnarzt an einen potenziellen Überweiser.
66
Die Abrede von Zahnärzten einer Praxisgemeinschaft, sich gegenseitig Patienten zuzuweisen, ist danach ebenfalls als berufsrechtswidrig zu qualifizieren. So kann die finanzielle Beteiligung am Gewinn des Gesellschafters einer Praxisgemeinschaft ein sachfremder Anreiz für die Patientenzuweisung sein („Gewinnpooling“, LSG Niedersachsen, U. v. 10.02.2003, Az.: L 3 KA 434/02 ER).
67
Der Begriff des Vorteils ist weit zu fassen. Hierunter fallen nicht nur geldwerte Zuwendungen, sondern alle materiellen und immateriellen Vergünstigungen. Einfach formuliert, ist unter Vorteil alles das zu verstehen, „was Spaß macht“. Vorteile, z. B. in Form von Provisionen, die für die Vermittlung oder Empfehlung von Patienten gezahlt werden, sind grundsätzlich verboten.
68
So hat bereits das Kammergericht Berlin (U. v. 09.08.2013, Az.: 5 U 88/12) entschieden, dass die Versteigerung von Behandlungsleistungen („groupon“) berufsrechtswidrig ist. Die Revision beim Bundesgerichtshof (B. v. 21.05.2015, Az.: I ZR 183/13) hat diese Entscheidung bestätigt und lediglich die Wirksamkeit des Kooperationsvertrags zwischen „groupon“ und Zahnärzten, wonach die Abführung der Gebühren an den Portalbetreiber rechtmäßig ist, als nicht rechtswidrig erachtet.
69
Nicht als Vorteil i. S. d. § 2 Abs. 8 anzusehen ist die Zahlung einer Gebühr an den Portalbetreiber als Gegenleistung für die Nutzung der Internetplattform „2te-Zahnarztmeinung“ (BVerfG, U. v. 08.12.2010, Az.: 1 BvR 1287/08).
70
§ 73 Abs. 7 i. V. m. § 128 Abs. 2 S. 3 SGB V enthält, ähnlich wie § 2 Abs. 7 und 8 MBO, das Verbot, für die Zuweisung von Versicherten ein Entgelt oder einen wirtschaftlichen Vorteil anzunehmen oder zu gewähren. § 128 Abs. 2 S. 3 SGB V definiert die unzulässigen Zuwendungen auch als die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten und Materialien und Durchführung von Schulungsmaßnahmen, die Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal oder die Beteiligung an den Kosten hierfür sowie Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von Leistungserbringern, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen. Während der Regelungsgehalt des SGB V sich auf vertragszahnärztliche Tätigkeiten beschränkt, umfassen die Regelungen der Berufsordnung sowohl vertrags- als auch privatzahnärztliche Tätigkeiten. Die Deklaration von Helsinki beinhaltet die ethischen Richtlinien der medizinischen Forschung am Menschen und beruht auf der Generalversammlung des Weltärztebundes (World Medical Association, WMA) von 1964. Obwohl die Deklaration von Helsinki nicht bindend ist, wird sich weltweit für Gesetzeswerke auf sie bezogen. In Deutschland bezieht sich namentlich die Berufsordnung für Ärzte auf die Deklaration und erhebt die Beachtung der Grundsätze zur Berufspflicht. Die Deklaration von Helsinki richtet sich nicht nur an Ärzte, sondern an alle in der Forschung Tätigen. Im Wesentlichen beinhaltet die Deklaration von Helsinki folgende Punkte:
- Erfordernis einer Einwilligungserklärung
- Schutz nicht-einwilligungsfähiger Patienten
- Verpflichtung der Genehmigung eines Forschungsvorhabens durch eine unabhängige Ethikkommission
- Vorrang des Wohlergehens der Versuchsperson vor Interessen der Wissenschaft
- Nichtveröffentlichung von Forschungsergebnissen aus unethischen Versuchen.
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Kommentierung zu Absatz 9
71
Abs. 9 wurde mit der Novellierung im Jahr 2019 in die Musterberufsordnung aufgenommen. Die Regelung enthält die Pflicht, sich vor der Durchführung von Forschungsaufgaben am Menschen bei einer Ethikkommission beraten zu lassen. Die Verpflichtung zur Konsultation einer Ethikkommission geht auf Deklarationen des Weltärztebundes zurück. Sie hat den Zweck, forschende (Zahn-)Ärzte über die mit einem Forschungsvorhaben in den genannten Bereichen verbundenen, zum Teil sehr komplexen berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen aufzuklären.
72
Darüber hinaus setzen gesetzliche Regelungen, wie z. B. § 40 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) vor Durchführung einer klinischen Prüfung eines Arzneimittels beim Menschen eine zustimmende Bewertung einer öffentlich-rechtlichen Ethikkommission der Länder zwingend voraus. Gleiches gilt gemäß § 20 Medizinproduktegesetz (MPG) vor klinischen Prüfungen eines Medizinprodukts.
73
Die vorgeschriebene Beratung bei einer Ethikkommission allein zeichnet den forschenden (Zahn-)Arzt nicht von jeglicher individuellen straf- und zivilrechtlichen Verantwortung frei. Sie dient vielmehr dem präventiven Schutz mitwirkender oder betroffener Dritter.
74
Da die Konsultationspflicht einer Ethikkommission einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit darstellt, reicht die Regelung in der Berufsordnung zur Rechtfertigung des Eingriffs allein nicht aus. Vielmehr wird es z. B. in den Heilberufe-Kammergesetzen der einzelnen Länder eine zusätzliche, inhaltsgleiche Regelung geben. Die zuständige Ethikkommission ergibt sich aus den landesrechtlichen Regelungen.
§ 3 Kammer
- Der Zahnarzt ist verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten sowie diese und Auflagen der (Landes-)Zahnärztekammer zu beachten.
- Die Aufnahme und Änderung zahnärztlicher Tätigkeit ist der (Landes-)Zahnärztekammer unverzüglich anzuzeigen; die (Landes-)Zahnärztekammer kann hierzu Näheres regeln.
- Der Zahnarzt hat auf Anfragen der (Landes-)Zahnärztekammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben an ihn richtet, in angemessener Frist zu antworten.
- Ehrenämter der (Landes-)Zahnärztekammer sind gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig auszuüben.
- Verstöße gegen Berufspflichten werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geahndet.
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Kommentierung zu Absatz 1
1
Kommentierung zu Absatz 1 § 3 Abs. 1 regelt für den Zahnarzt die generelle Verpflichtung, sich selbst über alle Bestimmungen zur Berufsausübung und zum Berufsrecht zu informieren und diese zu beachten. Dies bedeutet, dass der Zahnarzt nicht nur die jeweils gültige Berufsordnung kennen muss, sondern auch diejenigen Normen, die sein zahnärztliches Handeln unmittelbar, aber auch mittelbar berühren, wie z. B. die Weiterbildungsordnung, das Betäubungsmittelgesetz, Infektionsschutzgesetz, Datenschutzgesetz usw. Durch die Verpflichtung zur Einhaltung aller relevanten Vorschriften wird die Beachtung des geltenden Rechts zur Berufspflicht erhoben. Um die Kenntnis (und Beachtung) der Vorschriften muss sich der Zahnarzt selbstständig und kontinuierlich bemühen. Es handelt sich mithin um eine sog. „Holschuld“ des einzelnen Kammermitglieds.
2
Die Ahndung eines Verstoßes gegen allgemeine strafrechtlich bewehrte Rechtssätze erfolgt nach den Vorschriften des Strafrechts bzw. Strafverfahrensrechts. Das berufsrechtliche bzw. -gerichtliche Verfahren folgt in der Regel zeitlich dem Strafverfahren und richtet sich in erster Linie nach den Vorschriften der landesrechtlichen (Heilberufe-)Kammergesetze. Bei dessen Eröffnung ist der sog. „Berufsrechtliche Überhang“ zu prüfen. Dieser liegt vor, wenn sich die Tat eines Zahnarztes auch gegen Rechtsgüter gerichtet hat, die nicht vom Schutzzweck der allgemeinen Strafnormen umfasst sind. Laut BVerfG soll es sich bei der berufsgerichtlichen bzw. disziplinarischen Ahndung nämlich um etwas anderes als eine „Strafe“ handeln (BVerfG vom 02.05.1967, Az.: 2 BvR 391/64, 2 BvR 263/66): „Straf- und Disziplinarrecht unterscheiden sich nach Rechtsgrund und Zweckbestimmung. Das strafrechtliche Delikt liegt in der Verletzung eines der von der Rechtsordnung allgemein geschützten Rechtsgüter, in einer Störung der öffentlichen Ordnung. Das disziplinäre Vergehen besteht in der Störung der besonderen, nur einem bestimmten Kreis von Staatsbürgern auferlegten Ordnung. Die Kriminalstrafe dient neben der Abschreckung und Besserung der Vergeltung; sie bemisst sich nach dem normativ festgelegten Wert des verletzten Rechtsgutes und der Schuld des Täters. Die Disziplinarstrafe ist demgegenüber ihrem Wesen nach Zucht- und Erziehungsmittel; sie bezweckt die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes und bestimmt sich nach dessen Erfordernissen. Die Kriminalstrafe trifft mit ihren beiden Hauptstrafen den Täter in seinem allgemeinen Staatsbürgerstatus, der Freiheit und dem Vermögen. Die disziplinäre Strafe bezieht sich auf den besonderen Rechts- und Pflichtenstatus des Betroffenen.“
3
Bei der Beurteilung, ob neben der grundsätzlich ausreichenden strafrechtlichen Sanktionierung auch eine berufsrechtliche Ahndung erforderlich ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hierzu gehören Aspekte wie die Schwere der Tat, die Einsicht des Beschuldigten in sein Fehlverhalten, die Prognose hinsichtlich eines künftigen berufsgemäßen Verhaltens und auch das Erfordernis, einer etwaigen Minderung des Ansehens des Berufsstandes entgegenzuwirken oder verlorenes Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand wiederherzustellen. Des Weiteren ist auch zu berücksichtigen, inwieweit die Tat den Kernbereich der Berufstätigkeit tangiert und ob eine berufsrechtliche Ahndung aus generalpräventiven Erwägungen angezeigt ist (OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 13.03.2019, Az.: 6t E 757/18.T).
4
Die berufsgerichtliche Ahndung neben einer Strafe oder einer sonstigen Maßnahme (Bußgeld oder Disziplinarstrafe bzw. Maßnahme) verstößt deswegen auch nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG. Eine berufsgerichtliche Ahndung neben einer strafrechtlichen Verurteilung wegen desselben Sachverhalts wird regelmäßig dann bejaht, wenn eine erzieherische Wirkung im Sinne der Erfüllung spezieller Berufspflichten auf den Berufsangehörigen ausgeübt und zusätzlich das durch sein Verhalten beeinträchtigte Ansehen des Berufs gewahrt werden muss (OLG Celle, U. v. 06.02.2017, Az.: 1 StO 1/16).
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Kommentierung zu Absatz 2
5
Regelungsinhalt dieser Vorschrift ist die Meldepflicht. Diese ergibt sich aus den (Heilberufe-)Kammer-gesetzen und insbesondere den Satzungen der Kammern wie den Meldeordnungen. Die Kammermit-glieder sind danach in der Regel verpflichtet, der zuständigen Kammer unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern, bestimmte Angaben zu machen und die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Es handelt es sich hierbei typischerweise um folgende Angaben:
- Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, berufliche und private Anschrift, akademische Grade
- zuerkannte Weiterbildungsbezeichnungen, in denen derzeit die heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird
- Datum und ausstellende Behörde der Approbation oder Berufserlaubnis
- Arbeitgeber oder Niederlassung in selbstständiger Tätigkeit sowie Änderungen
6
Ein Verstoß gegen die Meldepflichten ist berufsrechtswidrig (Beschluss des Hamburgischen Berufsgerichts für die Heilberufe vom 12.12.2019, Az. 43 H 1/18, nicht veröffentlicht).
7
Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben führen die Kammern ein Verzeichnis der Kammermitglieder. Zum Teil wird über die (Heilberufe-)Kammergesetze auch der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung gefordert.
8
Auch Zahnärzte aus EU-Mitgliedstaaten, die nur vorübergehend und gelegentlich und somit nicht dauerhaft in Deutschland tätig werden, müssen sich bei der jeweiligen Kammer melden. Siehe hierzu auch die Ausführungen unter § 1 Abs. 1 RN 3.
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Kommentierung zu Absatz 3
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Kommentierung zu Absatz 3 § 3 Abs. 3 regelt ausdrücklich die Berufspflicht, Anfragen der Kammer zeitnah zu beantworten. Die Nichtbeantwortung wird berufsrechtlich geahndet. Bsp.: Nichtbeantwortung im Rahmen einer Überprüfung einer GOZ-Rechnung (vgl. Berufsgericht Münster, U. v. 31.10.2007, Az.: 18 K 989/06.T). Eine Verpflichtung zur Selbstbelastung durch entsprechende Einlassungen zur Sache, etwa im Rahmen eines berufsrechtlichen Verfahrens, wird hierdurch aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten freilich nicht begründet.
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Kommentierung zu Absatz 4
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Die Vorschrift verpflichtet in Anlehnung an entsprechende Regelungen im Beamtenrecht von standespolitischen Ehrenamtsträgern die Einhaltung besonderer Pflichten.
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Die „gewissenhafte“ Ausübung des Ehrenamts bedeutet, dass ehrenamtlich Tätige die ihnen übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen ausüben müssen. Sie sind insbesondere auch verpflichtet, sich in die übertragenen Aufgaben einzuarbeiten und sie uneigennützig, gerecht und ohne unnötige Verzögerung unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften und unter Bedachtnahme auf das Wohl der Allgemeinheit und des Berufsstands zu erfüllen (Anlehnung an VwVfG-Kommentar, Schoch/Schneider/Rademacher, 2020, § 83, Rn. 1-7).
12
Die verlangte „unparteiische“ Ausübung des Amts bedeutet, dass die übertragenen Aufgaben ohne Ansehung der Person und ohne Bindung an bzw. Rücksichtnahme auf persönliche Interessen oder Gruppeninteressen allein zum Wohle des zahnärztlichen Berufsstands gemäß der von der Kammer wahrgenommenen Gemeinwohlbelange ausgeübt werden müssen. Ehrenamtlich Tätige sind dabei verpflichtet, auch jeden Schein der Parteilichkeit zu vermeiden. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die ehrenamtlich Tätigen nach den dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften von bestimmten Interessengruppen berufen bzw. vorgeschlagen wurden. Sie dürfen deren Interessen im Zweifel bei der Beratung und Entscheidung einbringen, sich aber nicht einseitig von diesen Interessen leiten lassen, anderenfalls würde der Grundsatz der unparteiischen Amtsausübung verletzt. Für die Tätigkeit in einem Verfahren gelten außerdem auch die Regelungen über die Befangenheit, soweit es sich um eine entscheidungsbezogene ehrenamtliche Tätigkeit handelt (Anlehnung an VwVfG-Kommentar, Schoch/Schneider/Rademacher, 2020, § 83, Rn. 1-7).
13
Unter dem Begriff „uneigennützig“ versteht man das Handeln mit der Absicht, anderen zu helfen, ohne auf den eigenen Vorteil bedacht zu sein.
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Kommentierung zu Absatz 5
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Das Berufsgerichtsverfahren und die Sanktionsmöglichkeit unmittelbar seitens der gesetzlichen Berufsvertretung sind in den (Heilberufe-)Kammergesetzen sowie in Gesetzen über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe geregelt. Berufsrechtliche Maßnahmen sind z. B. Warnung, Rüge oder Verweis, Geldbuße, Aberkennung des Wahlrechts zur Berufsvertretung oder auch Ausschluss aus den Organen der Selbstverwaltungskörperschaft.
§ 4 Haftpflicht
Der Zahnarzt muss gegen Haftpflichtansprüche aus seiner beruflichen Tätigkeit versichert sein. Mit der Meldung bei der Kammer und auf Verlangen der Kammer hat der Zahnarzt seine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.
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Kommentierung
1
Diese Bestimmung begründet die berufsrechtliche Pflicht des Zahnarztes, für einen angemessenen Versicherungsschutz im Falle fehlerhafter Berufsausübung durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung Sorge zu tragen und übernimmt insoweit die bereits unmittelbar in den (Heilberufe-)Kammergesetzen verankerte Berufspflicht. Hierunter fällt auch die Pflicht des Praxisinhabers, versicherungsrechtlichen Deckungsschutz vorzuhalten, sofern er zahnärztliche Leistungen im zulässigen Rahmen durch angestellte Zahnärzte erbringen lässt oder an qualifiziertes Praxispersonal delegiert. Dies bedingt ggf. die Erweiterung der Haftpflichtdeckung und sollte durch den Praxisinhaber selbst überprüft werden. Die Verpflichtung, eine in Höhe und Umfang angemessene Versicherung zu unterhalten, ergibt sich auch hinsichtlich nachträglicher Anpassungen aus dem Wortlaut aus seiner Berufstätigkeit Angestellte Zahnärzte haben gleichermaßen für einen ausreichenden persönlichen Deckungsschutz im Rahmen des beruflichen Haftpflichtrechts Sorge zu tragen, da sie ggf. typischerweise persönlich (deliktisch) haften und in solchen Fällen nicht über die Police des Praxisinhabers abgesichert sind. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung muss jederzeit gegenüber der (Landes-)Zahnärztekammer auf Nachfrage nachgewiesen werden. Wird die Pflicht zum Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung missachtet, kann dies zu einem Widerruf der Approbation führen (VG München, U. v. 11.08.2017, Az.: M 16 K 16.398).
2
Die Konkretisierung der Meldepflicht über die Berufshaftpflichtversicherung war im Hinblick auf die Patientenrichtlinie der EU vom 09.11.2011 (2011/24/EU) unverzichtbar. So besteht z. B. nach den (Heilberufe-)Kammergesetzen für vorübergehend tätige Dienstleister aus EU-Ländern die Verpflichtung, den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
3
Zusätzlich zu § 4 MBO hat der Gesetzgeber mit dem § 95 e SGB V auch eine sozialrechtliche Pflicht für den Vertragszahnarzt geschaffen, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Anders als in der Berufsordnung ist dort eine Mindestversicherungssumme von 3 Millionen Euro vorgegeben.
Der Nachweis ist gegenüber dem Zulassungsausschuss der KZV bei Antragstellung sowie auf Verlangen zu erbringen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, stehen der KZV Sanktionsmechanismen zur Verfügung. Die KZV ist darüber hinaus verpflichtet, die Kammer zu informieren. Der Kammer obliegt sodann die Prüfungspflicht, ob wegen des fehlenden Versicherungsschutzes ein berufsrechtlicher Überhang besteht.4
Für Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung, die in einigen Bundesländern auch Zahnärzten offenstehen, gibt es bezüglich der Berufshaftpflichtversicherung weitergehende Vorgaben. Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 4 PartGG, wenn sie eine hinreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung bei der Berufsausübung verursachter Schäden unterhalten. So macht das Heilberufe-Kammergesetz Baden-Württemberg (§ 31 Abs. 3) die Vorgabe, dass die Mindestversicherungssumme 5 Mio. Euro für jeden Versicherungsfall betragen muss. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb des Versicherungsjahrs verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der an der Partnerschaft beteiligten Personen, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
§ 5 Fortbildung
Der Zahnarzt, der seinen Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten notwendig ist.
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Kommentierung
1
Diese Regelung konkretisiert die Vorgaben nach den (Heilberufe-)Kammergesetzen und ist im Zusammenhang mit § 6 der Berufsordnung (Qualitätssicherung) zu sehen. Sie dient vorrangig dem Patientenschutz und soll gewährleisten, dass die zahnärztliche Berufsausübung stets auf einem fachlich aktuellen Niveau erfolgt. Die nach der Berufsordnung geregelte Fortbildungspflicht ist unabhängig von der Verpflichtung der Vertragszahnärzte, gem. § 95d SGB V entsprechende Fortbildungsnachweise zu erbringen.
2
Die regelmäßige Fortbildung zählt zu den wesentlichen Anforderungen an den zahnärztlichen Beruf. Es gilt, neue medizinische Verfahren sowie Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis zu kennen. Die Nichtbeachtung der Fortbildungsverpflichtung kann unter forensischen Gesichtspunkten letztlich zu entsprechenden Haftungen führen. Die Tendenz der Rechtsprechung geht dahin, dass der Zahnarzt ggf. bestimmte Fortbildungsinhalte im Rahmen eines Haftpflichtprozesses tatsächlich nachweisen muss. Sobald neue Verfahren und Methoden die Erprobungsphase hinter sich haben, muss der Zahnarzt diese Behandlungsmöglichkeiten zumindest kennen, um seinen Patienten auf mögliche Alternativen hinweisen und hierüber aufklären zu können, auch wenn diese Verfahren noch nicht zum medizinischen Standard zählen. Nicht notwendig ist es, dass jeder Zahnarzt jede - neuartige - Behandlungsmethode beherrscht; er soll dem Patienten jedoch die Möglichkeit geben, ggf. einen entsprechend qualifizierten Zahnarzt aufsuchen zu können.
§ 6 Qualität
Im Rahmen seiner Berufsausübung übernimmt der Zahnarzt für die Qualität seiner Leistungen persönlich die Verantwortung. Er hat Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen.
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Kommentierung
1
Weder in dieser noch anderen einschlägigen berufsrechtlichen oder gesetzlichen Regelungen findet sich eine Definition des Begriffs „Qualität”. Qualität ist zunächst der Anspruch des Zahnarztes an sich selbst und sein Team, die an ihn gestellten Anforderungen bestmöglich zu erfüllen. Hierfür übernimmt er persönlich die Verantwortung. In jedem Einzelfall verständigen sich Patient und Zahnarzt über die individuell geeignete und bevorzugte Lösung. Die Qualität der erbrachten zahnärztlichen Leistungen kann daher nicht absolut im Sinne einer reinen Ergebnisqualität betrachtet werden. Vielmehr ist sie immer bezogen auf das erreichbare Optimum in der individuellen Patientensituation zu sehen. Es gibt daher keine Standardqualität, die bei jedem Patienten in identischer Art und Weise erreicht werden kann und muss (vgl. hierzu auch die Gemeinsame Agenda Qualitätsförderung von BZÄK und KZBV - Grundsätze und Handlungsempfehlungen der Qualitätsförderung in der zahnmedizinischen Versorgung, S. 11, https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/b/agendaQF_web.pdf).
2
Die Kammern formulieren Standards zur Qualität, haben auf die spezifischen Belange der zahnmedizinischen Versorgung hin entwickelte Qualitätsmanagementsysteme aus der Praxis für die Praxis entwickelt und machen Angebote zur Qualitätsförderung. Qualitätsfördernde Maßnahmen der Zahnärztekammer sind insbesondere die vielfältigen Fortbildungsveranstaltungen, Qualitätszirkel, anonyme Berichts- und Lernsysteme, ferner die Einrichtung der Röntgenstelle und Konzepte zum Arbeitsschutz (BuS-Dienst).
3
Die berufsrechtlich in § 6 MBO geregelte Verpflichtung zur Qualitätssicherung ist von der in den Vorschriften des SGB V für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung geregelten verpflichtenden Qualitätssicherung zu unterscheiden. Dieser Bereich ist inzwischen über Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach §§ 135a SGB V ff massiv reguliert worden.
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Sofern qualitätssichernde Vorgaben vorliegen, sei es in Form von Leitlinien der wissenschaftlichen Fach-gesellschaften mit Empfehlungscharakter oder als verpflichtenden Richtlinien des G-BA für den Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung, haben diese im zahnärztlichen Haftungsrecht eine erhebliche Bedeutung: Werden entsprechende Kriterien im Rahmen der konkreten Behandlung missachtet, ist nach § 630h Abs. 1, 5 BGB in der Regel von einer Haftung infolge Umkehr der Beweislast auszugehen, wenn die Behandlung fehlschlägt. Gleiches gilt für Richtlinien, die sich aus dem Medizinprodukterecht und der Medizinprodukte-Betreiberverordnung ergeben.
§ 7 Verschwiegenheit
- Der Zahnarzt hat die Pflicht, über alles, was ihm in seiner Eigenschaft als Zahnarzt anvertraut worden und bekannt geworden ist (Berufsgeheimnisse), gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben davon unberührt.
- Der Zahnarzt ist zur Offenbarung befugt, soweit er von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter von der Schweigepflicht entbunden wurde oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höheren Rechtsgutes erforderlich ist.
- Ausnahmsweise dürfen Berufsgeheimnisse gegenüber den Praxismitarbeitern sowie sonstigen Personen, die an der beruflichen Tätigkeit mitwirken, offenbart werden, soweit dies für die Inanspruchnahme von deren Tätigkeit erforderlich ist.
- Der Zahnarzt hat alle in der Praxis tätigen Personen über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies zu dokumentieren. Dies gilt auch für Dritte im Sinne von Abs. 3.
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Kommentierung zu Absatz 1
1
Die strenge Beachtung der Bestimmungen über die ärztliche Schweigepflicht ist von zentraler Bedeutung im Rahmen des Arzt-Patienten-Verhältnisses. Die Nichtbeachtung des Patientengeheimnisses unterliegt nach § 203 StGB auf Antrag der strafrechtlichen Verfolgung.
2
Der Schweigepflicht unterfällt alles, was der Patient dem Zahnarzt mitteilt. Erfasst werden weiter z. B. schriftliche Mitteilungen, Aufzeichnungen über sämtliche Behandlungsvorgänge, Röntgenaufnahmen sowie sonstige Untersuchungsbefunde des Patienten. Zur Schweigepflicht zählt auch der Schutz vor unbefugter Einsichtnahme in Patientenunterlagen. Bereits die Tatsache, dass ein Patient sich in der Praxis in Behandlung befindet, unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht.
3
Die Schweigepflicht des Zahnarztes gilt uneingeschränkt und umfassend gegenüber jedem Dritten, also auch Familienangehörigen des Patienten oder des Zahnarztes.
4
Die Beachtung der Schweigepflicht gilt ebenso im Verhältnis von Zahnärzten untereinander, es sei denn, sie sind bei dem Patienten jeweils mit der Durchführung der Behandlung gemeinsam befasst, z. B. bei der Überweisung an einen MKG-Chirurgen.
5
Die ärztliche Schweigepflicht geht über den Tod des Patienten hinaus. § 630g Abs. 3 BGB lockert die Schweigepflicht im Todesfall des Patienten aber insoweit, als die Erben bei Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen Einsicht in die Patientenakten nehmen dürfen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten nicht entgegensteht. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen.
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Kommentierung zu Absatz 2
6
Eine konkrete Offenbarung ist neben den Fällen der wirksamen Einwilligung in die Geheimnisoffenbarung denkbar bei der Gefährdung höherwertiger Rechtsgüter, z. B. Offenbarung der Gefahr einer HIV-Ansteckung einer dritten Person durch den behandelten Patienten (vgl. OLG Frankfurt, U. v. 08.07.1999, Az.: 8 U 67/99; BGH, U. v. 14.6.2005, Az.: VI ZR 179/04) im Falle gesetzlicher Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz oder im Bereich des Sozialversicherungsrechts zur Auskunftserteilung an den Leistungsträger (§ 100 SGB X) unter den dort genannten Voraussetzungen.
7
Die Offenbarung entbindet nicht von der Abwägung zwischen den Interessen des Betroffenen und jenen des gesetzlichen Vertreters, z. B. im Falle der Behandlung minderjähriger, aber einsichtsfähiger Patienten, vgl. § 630d Abs. 1 BGB.
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Eine Offenbarungsbefugnis kann insbesondere auch im Falle von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindesmisshandlung, einen Kindesmissbrauch oder eine schwerwiegende Vernachlässigung eines Kindes gegenüber den zuständigen Jugendämtern bestehen (§ 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz - KKG). Klargestellt ist damit weiter, dass der anzeigende Zahnarzt im Falle einer Meldung keine strafrechtlichen oder sonstigen Sanktionen zu befürchten braucht.
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Die Verbotsnorm der Berufsordnung erfasst ebenso wie § 203 StGB auch die Weitergabe von Patienten-daten an private Abrechnungsgesellschaften; hierzu bedarf es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwingend der schriftlichen Zustimmung des Patienten (Selbstbestimmungsrecht). Diese ist ggf. bei erneutem Abschluss eines Behandlungsvertrags ein weiteres Mal einzuholen.
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Kommentierung zu Absatz 3
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Der Regelungsinhalt setzt das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen unter Verwendung des Gesetzeswortlauts in das Berufsrecht um.
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Damit soll das Problem gelöst werden, das insbesondere beim Einsatz von EDV auftreten kann, wenn Externe Zugriff auf geschützte Daten erhalten und damit zwangsläufig ein Verstoß gegen das Berufsrecht einhergehen würde.
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Vor einer Weitergabe des Patientennamens an das gewerbliche Zahntechnik-Labor hat der Zahnarzt eine Einwilligung des Patienten einzuholen oder in seiner Praxis mit zuordenbaren Kürzeln zu arbeiten.
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Kommentierung zu Absatz 4
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Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt für alle in der Praxis Beschäftigten (Zahnmedizinische Fachangestellte, Labormitarbeiter, Verwaltungsangestellte, Reinigungspersonal usw.) und nicht nur für Ärzte oder Zahnärzte.
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Die Verpflichtung zur Dokumentation der Belehrung über die Verschwiegenheitspflicht, dient der besonderen Betonung der Verantwortung des Zahnarztes und damit letztlich auch dem Patientenschutz. Es ist aus Beweissicherungsgründen zu empfehlen, die Belehrung der Mitarbeiter in textlicher Form zu dokumentieren. Satz 2 stellt klar, dass die Pflicht zur Belehrung über die Verschwiegenheit auch den von Abs. 3 umfassten Personenkreis erfasst.
§ 8 Kollegialität
- Der Zahnarzt hat gegenüber allen Berufsangehörigen jederzeit kollegiales Verhalten zu zeigen. Herabsetzende Äußerungen über die Person, die Behandlungsweise oder das berufliche Wissen eines Kollegen sind berufsrechtswidrig.
- Es ist insbesondere berufsrechtswidrig, einen Kollegen aus seiner Behandlungstätigkeit oder als Mitbewerber um eine berufliche Tätigkeit durch unlautere Handlungen zu verdrängen.
- Zahnärzte sind grundsätzlich verpflichtet, sich gegenseitig zu vertreten. Der Zahnarzt darf eine Vertretung, eine Notfall- oder Überweisungsbehandlung oder eine Begutachtung über den begrenzten Auftrag und die notwendigen Maßnahmen hinaus nicht ausdehnen.
- Der Zahnarzt darf den von einem anderen Zahnarzt oder Arzt erbetenen Beistand ohne zwingenden Grund nicht ablehnen.
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Kommentierung zu Absatz 1
1
Schutzzweck der Norm ist die Integrität und Vertrauenswürdigkeit des gesamten Berufsstands sowie des einzelnen Berufsangehörigen.
2
Kollegiales Verhalten gegenüber allen Berufsangehörigen ist als grundlegende Berufspflicht verankert. Der „Kollegialitätsgrundsatz“ findet sich schon in den früheren Berufsordnungen und bereits im hippokratischen Eid. Seit jeher wurde es als standeswidrig erachtet, wenn Zahnärzte sich in unsachlicher oder sonst unangemessener Weise negativ über die Person eines Kollegen bzw. dessen Behandlungen äußerten. In Zeiten zunehmenden Wettbewerbs kommt dem Kollegialitätsgrundsatz eine besondere Bedeutung zu, denn es darf kein „Kampf um die Patienten“ stattfinden.
3
Unkollegial handelt ein Zahnarzt, wenn er die Behandlungsweise eines anderen Kollegen ohne sachlichen Grund negativ beurteilt, und erst recht, wenn er gleichzeitig die eigenen Qualitäten anpreist. Unkollegial sind beispielsweise auch Äußerungen gegenüber Patienten wie z. B.: „Wer hat Ihnen denn diese Brücke eingepflanzt?“, „So etwas habe ich ja noch nie gesehen, das macht man schon seit 20 Jahren nicht mehr.“, „Warum haben Sie das denn mit sich machen lassen?“ etc.
4
Auch die Nichterreichbarkeit im Notdienst kann unkollegial sein (Berufsgericht Münster, U. v. 08.11.2006, Az.: 18 K 290/05.T). Ebenso die Beschäftigung eines Ausbildungsassistenten ohne angemessenes Gehalt und Nichtaushändigung von Arbeitspapieren (Berufsgericht Münster, U. v. 04.06.2008, Az.: 19 K 272/07.T; BGH, B. v. 30.11.2009, Az.: AnwZ (B) 11/08). Die Überlassung von Röntgenbildern an Kollegen darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrags abhängig gemacht werden (Berufsgericht Münster, U. v. 17.09.2008, Az.: 18 K 2115/07.T).
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Unkollegiales Verhalten ist es dagegen nicht, wenn rein sachliche Feststellungen (z. B. im Rahmen von Gutachten) erfolgen und dem Patienten Raum gelassen wird zu entscheiden, was er tut. Ebenso wenig ist es unkollegial, wenn innerhalb der Kollegenschaft sachliche Auseinandersetzungen zu bestimmten Behandlungsformen geführt werden. Die Grenzen sind erst dann überschritten, wenn der Boden der Sachlichkeit verlassen und der Bereich ehrverletzender Äußerungen erreicht wird.
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Kommentierung zu Absatz 2
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Unlauter ist es, sich unsachlich oder verletzend über die Behandlung eines anderen Zahnarztes zu äußern. Der Bezug auf die „unlautere Handlung“ verweist auf das Wettbewerbsrecht (§ 3 UWG).
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Kommentierung zu Absatz 3
7
Der Regelungsinhalt des Abs. 3 besagt, dass Zahnärzte sich gegenseitig zu vertreten haben. Mit dem Wort „grundsätzlich“ wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass hiervon Ausnahmen möglich sind, wenn z. B. die entsprechenden Fachkenntnisse oder die erforderliche Ausstattung nicht vorhanden sind.
8
Die Behandlung eines Patienten im Vertretungs- bzw. Notfall ist allein darauf beschränkt, unaufschiebbare Maßnahmen zu treffen und den Patienten an den ursprünglich behandelnden (Zahn-)Arzt zurückzuüberweisen.
9
Das Angebot einer Weiterbehandlung im Notfalldienst kann Druck auf Patienten ausüben, die sich in einer konkreten Schmerzsituation befinden (Berufsgericht Münster, U. v. 08.06.2005, Az.: 19 K 2023/04.T).
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Kommentierung zu Absatz 4
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Diese Regelung ist eine besondere Ausprägung des Kollegialitätsprinzips. „Beistand“ kann sich nur auf fachliche Unterstützung beziehen.